Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist die Mutter des am 14.Juni 1978 unehelich geborenen Kindes Daniel Sascha Aigner. Der Kläger anerkannte am 27. Juli 1978 vor dem Jugendamt Spittal an der Drau zu V-875/78-D, der Vater des Kindes zu sein. Er verpflichtete sich, ab der Geburt dem Kind einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 800 zu bezahlen. Seit 1.Februar 1982 beträgt der zu leistende Unterhaltsbetrag S 1.000 monatlich. Seiner Unterhaltsverpflichtung kam der Kläger bis 30. Juni 1985 nach. Insgesamt erbrachte er Unterhaltsleistungen für das Kind in der Höhe von S 74.800.
Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Spittal an der Drau vom 13.Mai 1985, 3 C 830/84-15, wurde festgestellt, daß das vom Kläger abgegebene Vaterschaftsanerkenntnis vom 27.Juli 1978 rechtsunwirksam ist. Der Kläger ist schon auf Grund der Verteilung der klassischen Blutgruppen als Vater des Kindes auszuschließen. Das beklagte Kind wurde schuldig erkannt, dem Kläger die mit S 34.697,60 und S 1.277,48 bestimmten Prozeßkosten zu bezahlen. Der Kläger begehrt den Zuspruch des Betrages von
S 121.212,86 s.A. Er brachte vor, die Beklagte habe ihn durch die wider besseres Wissen abgegebene Behauptung, außer mit ihm in der Empfängniszeit mit keinem anderen Mann geschlechtlichen Umgang gehabt zu haben, zum Vaterschaftsanerkenntnis vom 27.Juli 1978 veranlaßt. Die Beklagte sei mit Schreiben des Klagevertreters vom 17. Juni 1985 aufgefordert worden, den dem Kläger durch die Zahlung der Unterhaltsbeträge, die sonstigen Leistungen und die Zahlung der Kosten entstandenen Schaden zu ersetzen. Sie sei darauf hingewiesen worden, daß sie wider besseres Wissen aufgestellten Behauptungen, mit einem anderen Mann in der kritischen Zeit keinen geschlechtlichen Umgang gehabt zu haben, den Tatbestand der listigen Irreführung darstellten. Es sei auch betont worden, daß nur durch diese listige Irreführung das Vaterschaftsanerkenntnis veranlaßt bzw. abgegeben worden sei und ohne die bewußt unrichtige Angabe keine Anerkennung erfolgt und auch der Feststellungsprozeß auf Rechtsunwirksamkeit des Anerkenntnisses nicht nötig geworden wäre. Obwohl sich die Beklagte auch Dritten gegenüber geäußert habe, sich bewußt zu sein, daß sie die ganzen Kosten rückerstatten müsse, und es überhaupt keine Frage sei, daß sie und nicht das Kind den Betrag zurückzahlen werde, der Kläger das Recht habe, sie zu belangen und sich an sie zu wenden, sie sei bereit, für den Fehler geradezustehen, sei eine Zahlung bisher nicht zu erwirken gewesen. Auf das Angebot, einen Ratenzahlungsvorschlag zu unterbreiten, sei sie nicht eingegangen. Sie habe auch trotz Hinweises, daß ihr und dem Kind dadurch Auslagen erspart bleiben könnten, zumal die Haftung des leiblichen Vaters gemäß § 1042 ABGB gegeben wäre, den Namen des Vaters nicht angegeben. Der Kläger begehre daher die Rückzahlung der von ihm geleisteten Unterhaltsbeträge von S 74.800, der daraus ermittelten stufenmäßigen Zinsen von S 10.339,22 sowie den Ersatz der Prozeß- und Vertretungskosten von S 36.073,64.S 121.212,86 s.A. Er brachte vor, die Beklagte habe ihn durch die wider besseres Wissen abgegebene Behauptung, außer mit ihm in der Empfängniszeit mit keinem anderen Mann geschlechtlichen Umgang gehabt zu haben, zum Vaterschaftsanerkenntnis vom 27.Juli 1978 veranlaßt. Die Beklagte sei mit Schreiben des Klagevertreters vom 17. Juni 1985 aufgefordert worden, den dem Kläger durch die Zahlung der Unterhaltsbeträge, die sonstigen Leistungen und die Zahlung der Kosten entstandenen Schaden zu ersetzen. Sie sei darauf hingewiesen worden, daß sie wider besseres Wissen aufgestellten Behauptungen, mit einem anderen Mann in der kritischen Zeit keinen geschlechtlichen Umgang gehabt zu haben, den Tatbestand der listigen Irreführung darstellten. Es sei auch betont worden, daß nur durch diese listige Irreführung das Vaterschaftsanerkenntnis veranlaßt bzw. abgegeben worden sei und ohne die bewußt unrichtige Angabe keine Anerkennung erfolgt und auch der Feststellungsprozeß auf Rechtsunwirksamkeit des Anerkenntnisses nicht nötig geworden wäre. Obwohl sich die Beklagte auch Dritten gegenüber geäußert habe, sich bewußt zu sein, daß sie die ganzen Kosten rückerstatten müsse, und es überhaupt keine Frage sei, daß sie und nicht das Kind den Betrag zurückzahlen werde, der Kläger das Recht habe, sie zu belangen und sich an sie zu wenden, sie sei bereit, für den Fehler geradezustehen, sei eine Zahlung bisher nicht zu erwirken gewesen. Auf das Angebot, einen Ratenzahlungsvorschlag zu unterbreiten, sei sie nicht eingegangen. Sie habe auch trotz Hinweises, daß ihr und dem Kind dadurch Auslagen erspart bleiben könnten, zumal die Haftung des leiblichen Vaters gemäß Paragraph 1042, ABGB gegeben wäre, den Namen des Vaters nicht angegeben. Der Kläger begehre daher die Rückzahlung der von ihm geleisteten Unterhaltsbeträge von S 74.800, der daraus ermittelten stufenmäßigen Zinsen von S 10.339,22 sowie den Ersatz der Prozeß- und Vertretungskosten von S 36.073,64.
Die Beklagte wendete ein, der Kläger könne allfällige Ansprüche nur gegen das Kind richten. Die Beklagte habe den Kläger zur Anerkennung der Vaterschaft nicht durch unrichtige Angaben gegenüber dem Jugendamt verleitet. Sie habe weder dem Amtsvormund noch dem Kläger gegenüber jemals erklärt, nur mit dem Kläger verkehrt zu haben.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit dem Betrag von S 121.114,30 samt Anhang statt, das Mehrbegehren von S 98,56 samt Anhang wies es unangefochten ab. Es stellte fest, die Beklagte habe zwischen 16.August und 16.Dezember 1977 mehrfach mit dem Kläger, einmal jedoch auch mit einem anderen Mann, geschlechtlich verkehrt. Bei diesem Verkehr sei sie der unrichtigen Ansicht gewesen, daß sie schon schwanger wäre, jener Mann daher nicht der Vater des zu erwartenden Kindes sein könne. Etwa im dritten Monat ihrer Schwangerschaft habe sie dem Kläger mitgeteilt, daß er Vater werde. Von der Tatsache eines allfälligen Mehrverkehrs sei nicht gesprochen worden. Der Kläger habe nicht gefragt, ob ein anderer Mann als Vater in Frage komme. Die Beklagte habe auch nicht sinngemäß etwa erklärt, der Kläger wäre der Vater, weil sie nur mit ihm etwas zu tun gehabt hätte. Vor dem Jugendamt habe die Beklagte ebenfalls angegeben, daß der Kläger der Vater sei. Der Kläger sei zum Zeitpunkt der Abgabe des Anerkenntnisses nicht mehr mit der Beklagten befreundet gewesen. Auf seine Frage, wieso er der Vater des Kindes sei, habe der Beamte des Jugendamtes geantwortet, die Beklagte hätte gesagt, daß der Kläger dabei gewesen sei. Der Kläger habe dies zur Kenntnis genommen und das Vaterschaftsanerkenntnis abgegeben.
Rechtlich ging das Erstgericht, der Ansicht Reischauers in Rummel, ABGB, Rz 57 zu § 1295, folgend, davon aus, daß jeder Mann ein Persönlichkeitsrecht habe, nicht als Vater eines nicht von ihm gezeugten Kindes zu gelten. Die Verletzung dieses Rechtes mache schon bei leicht fahrlässiger Vorgangsweise ersatzpflichtig. Die Erklärung an den Kläger, er werde Vater, ohne auf die Tatsache eines Mehrverkehrs hinzuweisen, sei jedenfalls als fahrlässig anzusehen. Spätestens bei der Geburt des Kindes hätte sich die Beklagte bewußt sein müssen, daß sie bei dem Verkehr mit dem anderen Mann nicht schon schwanger gewesen sei. Sie hätte daher nicht ohne Einschränkung vor dem Jugendamt den Kläger als Vater angeben dürfen. Die Beklagte hafte daher für die vom Kläger bezahlten Unterhaltsbeträge, für die daraus staffelmäßig errechneten Zinsen und die Prozeßkosten im Verfahren über die Rechtsunwirksamerklärung des Anerkenntnisses.Rechtlich ging das Erstgericht, der Ansicht Reischauers in Rummel, ABGB, Rz 57 zu Paragraph 1295,, folgend, davon aus, daß jeder Mann ein Persönlichkeitsrecht habe, nicht als Vater eines nicht von ihm gezeugten Kindes zu gelten. Die Verletzung dieses Rechtes mache schon bei leicht fahrlässiger Vorgangsweise ersatzpflichtig. Die Erklärung an den Kläger, er werde Vater, ohne auf die Tatsache eines Mehrverkehrs hinzuweisen, sei jedenfalls als fahrlässig anzusehen. Spätestens bei der Geburt des Kindes hätte sich die Beklagte bewußt sein müssen, daß sie bei dem Verkehr mit dem anderen Mann nicht schon schwanger gewesen sei. Sie hätte daher nicht ohne Einschränkung vor dem Jugendamt den Kläger als Vater angeben dürfen. Die Beklagte hafte daher für die vom Kläger bezahlten Unterhaltsbeträge, für die daraus staffelmäßig errechneten Zinsen und die Prozeßkosten im Verfahren über die Rechtsunwirksamerklärung des Anerkenntnisses.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge. Es sprach dem Kläger nur den Betrag von S 74.800 für erbrachte Unterhaltsleistungen samt 4 % Zinsen seit 31.Jänner 1987 zu, das Mehrbegehren wies es ab. Die Revision erklärte es für zulässig. Es übernahm die vom Kläger bekämpften Feststellungen des Erstgerichtes. Die Beklagte habe jedenfalls bis zum Vaterschaftsanerkenntnis keine Behauptung aufgestellt, daß sie außer mit dem Kläger in der kritischen Zeit mit keinem anderen Mann geschlechtlich verkehrt habe. Die Beklagte wäre nur schadenersatzpflichtig, wenn sie das die Unterhaltsverpflichtung auslösende Vaterschaftsanerkenntnis des Klägers rechtswidrig, schuldhaft und kausal veranlaßt hätte. Da in der österreichischen Rechtsordnung ein Recht, als Vater eines Kindes zu gelten, nicht bestehe, könne der Ansicht Reischauers aaO, es bestehe ein Persönlichkeitsrecht mit dem Inhalt, nicht als Vater eines nicht von ihm gezeugten Kindes zu gelten, nicht. Ein Dritter habe keinen durchsetzbaren Anspruch, der Vater eines in der Ehe geborenen Kindes zu sein. Die Rechtsprechung nehme Schadenersatzpflichten der Mutter erst bei listiger Irreführung an. Eine solche liege vor, wenn die Mutter wider besseres Wissen erklärt habe, in der kritischen Zeit ausschließlich mit dem in Anspruch genommene Mann geschlechtlich verkehrt zu haben, oder wenn sie den Mehrverkehr zumindest entgegen einer nach Treu und Glauben bestehenden Offenbarungspflicht verschwiegen habe. Eine vorsätzliche Irreführung scheide nach den Feststellungen aus. Auch eine unbeschränkte Aufklärungspflicht einer Mutter, den für den Vater gehaltenen und zum Vaterschaftsanerkenntnis bereiten Mann einen allfälligen innerhalb der Empfängniszeit stattgefundenen Mehrverkehr mitzuteilen, könne mit Rücksicht auf das Persönlichkeitsrecht auf Achtung der Privat- und Geheimsphäre nicht angenommen werden. Da die Beklagte überzeugt gewesen sei, vor dem Mehrverkehr schwanger gewesen zu sein, stelle die Unterlassung der Aufklärung des Klägers auch kein fahrlässiges Verhalten dar. Das dem Vaterschaftsanerkenntnis des Klägers vorangegangene Verhalten der Beklagten begründe daher keine Schadenersatzverpflichtung. Es sei aber zu prüfen, ob der im Rahmen des Vorbringens festgestellte Sachverhalt zur Berechtigung des Anspruches des Klägers auf einen anderen Rechtsgrund gestützt führen könne. Durch den Wegfall des Anerkenntnisses habe sich die Unterhaltsschuld des Klägers als nicht bestehend herausgestellt. Solange nicht die Vaterschaft eines anderen Mannes festgestellt worden sei, sei die Beklagte im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit dem Kind gegenüber allein unterhaltspflichtig. Der Kläger habe durch seine Unterhaltszahlungen einen Aufwand gemacht, den die Beklagte nach dem Gesetz ebenso in dieser relativ geringen Höhe hätte machen müssen. Das Vorbringen des Klägers decke den Tatbestand nach § 1042 ABGB. Er behaupte, Unterhaltszahlungen für einen bestimmten Zeitraum erbracht zu haben, ohne tatsächlich unterhaltspflichtig gewesen zu sein; die Unterhaltspflicht der unehelichen Mutter für diesen vaterlosen Zeitraum folge aus dem Gesetz. Auch die grundsätzlich gegen das Kind mögliche Leistungskondiktion nach § 1431 ABGB hindere die Geltendmachung eines Verwendungsanspruches gegen die Mutter nach § 1042 ABGB nicht, da der Vorzug der Kondiktion vor dem Verwendungsanspruch nur in einem zweipersonalen Verhältnis gelte. Es bestehe eine Wahlmöglichkeit des Unterhaltsleistenden zwischen konkurrierenden Kondiktions- und Ersatzansprüchen.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge. Es sprach dem Kläger nur den Betrag von S 74.800 für erbrachte Unterhaltsleistungen samt 4 % Zinsen seit 31.Jänner 1987 zu, das Mehrbegehren wies es ab. Die Revision erklärte es für zulässig. Es übernahm die vom Kläger bekämpften Feststellungen des Erstgerichtes. Die Beklagte habe jedenfalls bis zum Vaterschaftsanerkenntnis keine Behauptung aufgestellt, daß sie außer mit dem Kläger in der kritischen Zeit mit keinem anderen Mann geschlechtlich verkehrt habe. Die Beklagte wäre nur schadenersatzpflichtig, wenn sie das die Unterhaltsverpflichtung auslösende Vaterschaftsanerkenntnis des Klägers rechtswidrig, schuldhaft und kausal veranlaßt hätte. Da in der österreichischen Rechtsordnung ein Recht, als Vater eines Kindes zu gelten, nicht bestehe, könne der Ansicht Reischauers aaO, es bestehe ein Persönlichkeitsrecht mit dem Inhalt, nicht als Vater eines nicht von ihm gezeugten Kindes zu gelten, nicht. Ein Dritter habe keinen durchsetzbaren Anspruch, der Vater eines in der Ehe geborenen Kindes zu sein. Die Rechtsprechung nehme Schadenersatzpflichten der Mutter erst bei listiger Irreführung an. Eine solche liege vor, wenn die Mutter wider besseres Wissen erklärt habe, in der kritischen Zeit ausschließlich mit dem in Anspruch genommene Mann geschlechtlich verkehrt zu haben, oder wenn sie den Mehrverkehr zumindest entgegen einer nach Treu und Glauben bestehenden Offenbarungspflicht verschwiegen habe. Eine vorsätzliche Irreführung scheide nach den Feststellungen aus. Auch eine unbeschränkte Aufklärungspflicht einer Mutter, den für den Vater gehaltenen und zum Vaterschaftsanerkenntnis bereiten Mann einen allfälligen innerhalb der Empfängniszeit stattgefundenen Mehrverkehr mitzuteilen, könne mit Rücksicht auf das Persönlichkeitsrecht auf Achtung der Privat- und Geheimsphäre nicht angenommen werden. Da die Beklagte überzeugt gewesen sei, vor dem Mehrverkehr schwanger gewesen zu sein, stelle die Unterlassung der Aufklärung des Klägers auch kein fahrlässiges Verhalten dar. Das dem Vaterschaftsanerkenntnis des Klägers vorangegangene Verhalten der Beklagten begründe daher keine Schadenersatzverpflichtung. Es sei aber zu prüfen, ob der im Rahmen des Vorbringens festgestellte Sachverhalt zur Berechtigung des Anspruches des Klägers auf einen anderen Rechtsgrund gestützt führen könne. Durch den Wegfall des Anerkenntnisses habe sich die Unterhaltsschuld des Klägers als nicht bestehend herausgestellt. Solange nicht die Vaterschaft eines anderen Mannes festgestellt worden sei, sei die Beklagte im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit dem Kind gegenüber allein unterhaltspflichtig. Der Kläger habe durch seine Unterhaltszahlungen einen Aufwand gemacht, den die Beklagte nach dem Gesetz ebenso in dieser relativ geringen Höhe hätte machen müssen. Das Vorbringen des Klägers decke den Tatbestand nach Paragraph 1042, ABGB. Er behaupte, Unterhaltszahlungen für einen bestimmten Zeitraum erbracht zu haben, ohne tatsächlich unterhaltspflichtig gewesen zu sein; die Unterhaltspflicht der unehelichen Mutter für diesen vaterlosen Zeitraum folge aus dem Gesetz. Auch die grundsätzlich gegen das Kind mögliche Leistungskondiktion nach Paragraph 1431, ABGB hindere die Geltendmachung eines Verwendungsanspruches gegen die Mutter nach Paragraph 1042, ABGB nicht, da der Vorzug der Kondiktion vor dem Verwendungsanspruch nur in einem zweipersonalen Verhältnis gelte. Es bestehe eine Wahlmöglichkeit des Unterhaltsleistenden zwischen konkurrierenden Kondiktions- und Ersatzansprüchen.