Rechtssatz RS0048514
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048514
Entscheidungsdatum
28.08.2019
Rechtssatz
Bezeichnete die Mutter einen Mann als Vater, für den die Vermutung des § 163 Abs 1 ABGB spricht, so besteht über einen Mehrverkehr keine Offenlegungspflicht, wenn ein solcher vom Scheinvater nicht in Betracht gezogen und die Mutter darüber nicht befragt wird.Bezeichnete die Mutter einen Mann als Vater, für den die Vermutung des Paragraph 163, Absatz eins, ABGB spricht, so besteht über einen Mehrverkehr keine Offenlegungspflicht, wenn ein solcher vom Scheinvater nicht in Betracht gezogen und die Mutter darüber nicht befragt wird.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 536/88
Entscheidungstext OGH 13.04.1988 1 Ob 536/88
Veröff: SZ 61/89 = JBl 1988,577 = ÖA 1990,47
- 4 Ob 1600/94
Entscheidungstext OGH 20.09.1994 4 Ob 1600/94
Auch
- 6 Ob 48/98x
Entscheidungstext OGH 26.02.1998 6 Ob 48/98x
- 7 Ob 185/18h
Entscheidungstext OGH 28.08.2019 7 Ob 185/18h
Beisatz: Im Gegensatz dazu ist in Fällen, in denen die Mutter die Vaterschaft nicht gutgläubig in Betracht gezogen, sondern den Mann wider besseres Wissen als den Vater bezeichnet hat, die Notwendigkeit einer ausdrücklichen Frage des als Vater bezeichneten Mannes nach einem allfälligen Mehrverkehr nicht mehr zu fordern. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0048514
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2019
Dokumentnummer
JJR_19880413_OGH0002_0010OB00536_8800000_002