Entscheidung 4 Ob 1600/94
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
20.09.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag.Stefan Alex K*****, vertreten durch Dr.Klaus Reisch und Dr.Anke Reisch, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wider die beklagte Partei Alexandra Jane H*****, vertreten durch Dr.Wilfried Plattner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 136.902,-, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 8.Juni 1994, GZ 3 R 84/94-18, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist mit demjenigen, der der Entscheidung SZ 61/89 zugrundegelegen war, durchaus vergleichbar. Bei der Verneinung der Pflicht der dort beklagten Mutter eines unehelichen Kindes den dortigen Kläger, der mit ihr in der empfängniskritischen Zeit verkehrt hatte, über ihren Mehrverkehr aufzuklären, hat der Oberste Gerichtshof nicht darauf abgestellt, daß die Beklagte angenommen hatte, nur der Kläger könne der Vater sein, weil sie sich bei dem Verkehr mit dem anderen Mann schon für schwanger hielt; maßgebend war nur die - auch hier zutreffende - Erwägung, daß der Mehrverkehr nicht erörtert ("..von keiner Seite in Betracht gezogen..") und die Mutter nicht gefragt worden ist.
Auch aus der hier angenommenen Absicht der Parteien, einander zu heiraten, kann kein anderes Ergebnis abgeleitet werden, war es doch gerade unter diesen Umständen der Beklagten schwer zuzumuten, ihr Verhältnis zum Kläger, den sie für den wahrscheinlichen Vater hielt, zu gefährden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0040OB01600.94.0920.000
Dokumentnummer
JJT_19940920_OGH0002_0040OB01600_9400000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung