Begründung:
Die Streitteile haben am 7.April 1974 vor dem Standesamt Leningrad (UdSSR) die Ehe geschlossen; der Ehe entstammen keine Kinder.
Der Kläger begehrte die Scheidung der Ehe, weil ihn die Beklagte vor Dritten gröblich beschimpft habe, gegen ihn tätlich geworden sei und seit Jahren geschlechtliche Beziehungen zu anderen Männern unterhalte. Im Verlaufe des Verfahrens stützte er sein Begehren hilfsweise auch auf § 51 EheG, weil die geistige Gemeinschaft zwischen den Streitteilen infolge des Geisteszustandes der Beklagten aufgehoben sei, und zuletzt auch auf § 55 Abs1 EheG, weil die häusliche Gemeinschaft schon mehr als drei Jahre aufgehoben und die Ehe deshalb unheilbar zerrüttet sei.Der Kläger begehrte die Scheidung der Ehe, weil ihn die Beklagte vor Dritten gröblich beschimpft habe, gegen ihn tätlich geworden sei und seit Jahren geschlechtliche Beziehungen zu anderen Männern unterhalte. Im Verlaufe des Verfahrens stützte er sein Begehren hilfsweise auch auf Paragraph 51, EheG, weil die geistige Gemeinschaft zwischen den Streitteilen infolge des Geisteszustandes der Beklagten aufgehoben sei, und zuletzt auch auf Paragraph 55, Abs1 EheG, weil die häusliche Gemeinschaft schon mehr als drei Jahre aufgehoben und die Ehe deshalb unheilbar zerrüttet sei.
Die Beklagte bestritt die ihr zur Last gelegten Eheverfehlungen und wendete hilfsweise ein, allfällige Eheverfehlungen könnten ihr wegen ihres Geisteszustandes nicht als Verschulden zugerechnet werden. Der Kläger habe sein Scheidungsrecht verwirkt, weil er sie wiederholt mißhandelt und ihre ehewidrigen Beziehungen zu Detlev A*** gekannt und gebilligt habe. Die Scheidung gemäß § 51 EheG sei deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Beklagte angesichts ihrer geistigen Verfassung besonders hart getroffen werden würde; die Scheidung nach § 55 EheG treffe sie härter als den Kläger die Abweisung seines Begehrens, weil sie auf seine Unterhaltsleistungen angewiesen sei. Für den Fall der Stattgebung dieses Begehrens beantragte sie den Ausspruch, daß der Kläger, weil er sie verlassen habe, die Zerrüttung allein verschuldet habe.Die Beklagte bestritt die ihr zur Last gelegten Eheverfehlungen und wendete hilfsweise ein, allfällige Eheverfehlungen könnten ihr wegen ihres Geisteszustandes nicht als Verschulden zugerechnet werden. Der Kläger habe sein Scheidungsrecht verwirkt, weil er sie wiederholt mißhandelt und ihre ehewidrigen Beziehungen zu Detlev A*** gekannt und gebilligt habe. Die Scheidung gemäß Paragraph 51, EheG sei deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Beklagte angesichts ihrer geistigen Verfassung besonders hart getroffen werden würde; die Scheidung nach Paragraph 55, EheG treffe sie härter als den Kläger die Abweisung seines Begehrens, weil sie auf seine Unterhaltsleistungen angewiesen sei. Für den Fall der Stattgebung dieses Begehrens beantragte sie den Ausspruch, daß der Kläger, weil er sie verlassen habe, die Zerrüttung allein verschuldet habe.
Das Erstgericht schied die Ehe auch im zweiten Rechtsgang aus dem Alleinverschulden der Beklagten. Es stellte fest, die Ehe sei bis etwa 1978 normal verlaufen. Seither habe die Beklagte ihrem Ehegatten gegenüber ein zunehmend aggressives Verhalten an den Tag gelegt. Sie mißbillige jegliche Kontakte des Klägers zu Personen weiblichen Geschlechtes, selbst zu seiner Mutter und seiner Schwester. Ohne ihm ihr Verhalten näher zu erklären, habe sie bei derartigen Auseinandersetzungen wiederholt auf ihn eingeschlagen. So sei sie dem Kläger am 19.Dezember 1978 in ein Gasthaus gefolgt und habe ihn im Lokal von hinten attackiert. Kurz vorher habe der Kläger entdeckt, daß die Beklagte geschlechtliche Beziehungen zu Detlev A*** unterhalte; hierüber empörte habe er ihr, ohne daß dies den Tatsachen entsprochen habe, gesagt, auch er habe eine Freundin. Die Beklagte habe tatsächlich intime Beziehungen zu Detlev A*** unterhalten und das dem Kläger gegenüber auch nicht in Abrede gestellt. Ende 1979 habe sich der Kläger in Spitalspflege befunden. Dort sei es wegen der Bedingungen der in Aussicht genommenen Scheidung neuerlich zu einem Streit gekommen, in dessen Verlauf die Beklagte auf den Kläger eingeschlagen habe; dabei sei seine Brille zu Boden gefallen und beschädigt worden. Nach diesem Krankenhausaufenthalt sei der Kläger nicht mehr in die eheliche Wohnung zurückgekehrt; seither lebten die Streitteile getrennt. Die Beklagte habe ehewidrige Beziehungen auch zu Hannes N*** unterhalten; auch das habe sie sowohl dem Kläger wie auch dessen Mutter eingestanden. Daß der Kläger den ehewidrigen geschlechtlichen Beziehungen der Beklagten zugestimmt oder sie wenigstens gebilligt habe, könne ebensowenig festgestellt werden wie eine geistige Störung der Beklagten. Nach dem zur Beurteilung ihrer Prozeßfähigkeit eingeholten Gutachten zeige die Beklagte zwar das Bild einer paranoiden Geistesstörung, so daß sie unter dem Einfluß wahnhafter Verhaltensweisen nicht realitätsbezogen urteilen und entscheiden bzw. mangels effektiver Bremsmechanismen nicht situationsangepaßt handeln könne; in einem später eingeholten Gutachten habe aber eine akute psychotische Symptomatik nicht mehr objektiviert werden können. In einem ergänzenden Gutachten habe der gerichtsärztliche Sachverständige dargelegt, es könne nicht mit Sicherheit festgestellt oder ausgeschlossen werden, ob die Beklagte die festgestellten Eheverfehlungen als solche erkennen habe können. Das Erstgericht schloß aus seinen Feststellungen rechtlich, daß dem auf die §§ 47 und 49 EheG gestützten Begehren stattzugeben sei, weil eine geistige Störung der Beklagten nicht festgestellt werden könne; beweisbelastet sei jedoch die Beklagte. Es sei durch nichts belegt, daß die Beklagte am Erscheinen zur Parteienvernehmung gehindert gewesen sei. Ihr Verhalten lasse nur den Schluß zu, daß sie den Prozeßfortgang verschleppen habe wollen. Ein solches Verhalten sei einer Partei auch in einem amtswegigen Verfahren nicht gestattet.Das Erstgericht schied die Ehe auch im zweiten Rechtsgang aus dem Alleinverschulden der Beklagten. Es stellte fest, die Ehe sei bis etwa 1978 normal verlaufen. Seither habe die Beklagte ihrem Ehegatten gegenüber ein zunehmend aggressives Verhalten an den Tag gelegt. Sie mißbillige jegliche Kontakte des Klägers zu Personen weiblichen Geschlechtes, selbst zu seiner Mutter und seiner Schwester. Ohne ihm ihr Verhalten näher zu erklären, habe sie bei derartigen Auseinandersetzungen wiederholt auf ihn eingeschlagen. So sei sie dem Kläger am 19.Dezember 1978 in ein Gasthaus gefolgt und habe ihn im Lokal von hinten attackiert. Kurz vorher habe der Kläger entdeckt, daß die Beklagte geschlechtliche Beziehungen zu Detlev A*** unterhalte; hierüber empörte habe er ihr, ohne daß dies den Tatsachen entsprochen habe, gesagt, auch er habe eine Freundin. Die Beklagte habe tatsächlich intime Beziehungen zu Detlev A*** unterhalten und das dem Kläger gegenüber auch nicht in Abrede gestellt. Ende 1979 habe sich der Kläger in Spitalspflege befunden. Dort sei es wegen der Bedingungen der in Aussicht genommenen Scheidung neuerlich zu einem Streit gekommen, in dessen Verlauf die Beklagte auf den Kläger eingeschlagen habe; dabei sei seine Brille zu Boden gefallen und beschädigt worden. Nach diesem Krankenhausaufenthalt sei der Kläger nicht mehr in die eheliche Wohnung zurückgekehrt; seither lebten die Streitteile getrennt. Die Beklagte habe ehewidrige Beziehungen auch zu Hannes N*** unterhalten; auch das habe sie sowohl dem Kläger wie auch dessen Mutter eingestanden. Daß der Kläger den ehewidrigen geschlechtlichen Beziehungen der Beklagten zugestimmt oder sie wenigstens gebilligt habe, könne ebensowenig festgestellt werden wie eine geistige Störung der Beklagten. Nach dem zur Beurteilung ihrer Prozeßfähigkeit eingeholten Gutachten zeige die Beklagte zwar das Bild einer paranoiden Geistesstörung, so daß sie unter dem Einfluß wahnhafter Verhaltensweisen nicht realitätsbezogen urteilen und entscheiden bzw. mangels effektiver Bremsmechanismen nicht situationsangepaßt handeln könne; in einem später eingeholten Gutachten habe aber eine akute psychotische Symptomatik nicht mehr objektiviert werden können. In einem ergänzenden Gutachten habe der gerichtsärztliche Sachverständige dargelegt, es könne nicht mit Sicherheit festgestellt oder ausgeschlossen werden, ob die Beklagte die festgestellten Eheverfehlungen als solche erkennen habe können. Das Erstgericht schloß aus seinen Feststellungen rechtlich, daß dem auf die Paragraphen 47 und 49 EheG gestützten Begehren stattzugeben sei, weil eine geistige Störung der Beklagten nicht festgestellt werden könne; beweisbelastet sei jedoch die Beklagte. Es sei durch nichts belegt, daß die Beklagte am Erscheinen zur Parteienvernehmung gehindert gewesen sei. Ihr Verhalten lasse nur den Schluß zu, daß sie den Prozeßfortgang verschleppen habe wollen. Ein solches Verhalten sei einer Partei auch in einem amtswegigen Verfahren nicht gestattet.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Soweit die Beklagte als Verfahrensmangel rüge, daß sie weder vom Sachverständigen untersucht noch vom Gericht als Partei vernommen worden sei, übersehe sie, daß dies ausschließlich auf ihr Verhalten zurückzuführen sei. Man habe sie weder an ihrem im Verfahren angegebenen Wohnort antreffen können noch habe sie dem Gericht oder wenigstens ihrem Prozeßkurator mitgeteilt, wo sie erreichbar sei. Auf Grund ihrer viel zu unbestimmt gehaltenen Informationen habe der Kurator ihren Aufenthalt nicht ermitteln können. Betrachte man ihr gesamtes Verhalten während des Prozesses, in dem sie Termine trotz Zusage nicht eingehalten habe und sogar die Vernehmung eines für sie offenbar ungünstigen Zeugen verhindern habe wollen, so habe das Erstgericht zu Recht von ihrer Vernehmung Abstand genommen. Die Beklagte habe keine Rechtsrüge ausgeführt, im Rahmen der Beweisrüge jedoch Feststellungsmängel geltend gemacht. Sie habe zwar behauptet, daß der Kläger ihre Ehebrüche gebilligt habe, das Beweisverfahren biete jedoch keinerlei Anhaltspunkte hiefür, daß der Kläger sein Scheidungsrecht verwirkt habe. Stehe fest, daß ein Verhalten objektiv den Tatbeständen der §§ 47 ff. EheG zu unterstellen sei, so obliege es dem Beklagten, unter Beweis zu stellen, daß ihm das Verhalten subjektiv nicht vorwerfbar sei. Dieser Beweis sei der Beklagten mißlungen. Dem Kläger falle auch kein Mitverschulden zur Last. Abgesehen davon, daß seine Behauptung, er habe eine Freundin, nicht der Wahrheit entsprochen habe, sei ihm erst unmittelbar vorher bekannt geworden, daß seine Frau ehebrecherische Beziehungen zu Detlev A*** unterhalte. Unter diesen Umständen könne diese Äußerung nicht als schwere Eheverfehlung gewertet werden. Daß er nach dem Krankenhausaufenthalt nicht in die eheliche Wohnung zurückgekehrt sei, könne ihm nicht vorgeworfen werden, weil er unmittelbar vorher erfahren habe, daß die Klägerin Ehebruch getrieben habe, und auch im Spital von ihr tätlich angegriffen worden sei.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Soweit die Beklagte als Verfahrensmangel rüge, daß sie weder vom Sachverständigen untersucht noch vom Gericht als Partei vernommen worden sei, übersehe sie, daß dies ausschließlich auf ihr Verhalten zurückzuführen sei. Man habe sie weder an ihrem im Verfahren angegebenen Wohnort antreffen können noch habe sie dem Gericht oder wenigstens ihrem Prozeßkurator mitgeteilt, wo sie erreichbar sei. Auf Grund ihrer viel zu unbestimmt gehaltenen Informationen habe der Kurator ihren Aufenthalt nicht ermitteln können. Betrachte man ihr gesamtes Verhalten während des Prozesses, in dem sie Termine trotz Zusage nicht eingehalten habe und sogar die Vernehmung eines für sie offenbar ungünstigen Zeugen verhindern habe wollen, so habe das Erstgericht zu Recht von ihrer Vernehmung Abstand genommen. Die Beklagte habe keine Rechtsrüge ausgeführt, im Rahmen der Beweisrüge jedoch Feststellungsmängel geltend gemacht. Sie habe zwar behauptet, daß der Kläger ihre Ehebrüche gebilligt habe, das Beweisverfahren biete jedoch keinerlei Anhaltspunkte hiefür, daß der Kläger sein Scheidungsrecht verwirkt habe. Stehe fest, daß ein Verhalten objektiv den Tatbeständen der Paragraphen 47, ff. EheG zu unterstellen sei, so obliege es dem Beklagten, unter Beweis zu stellen, daß ihm das Verhalten subjektiv nicht vorwerfbar sei. Dieser Beweis sei der Beklagten mißlungen. Dem Kläger falle auch kein Mitverschulden zur Last. Abgesehen davon, daß seine Behauptung, er habe eine Freundin, nicht der Wahrheit entsprochen habe, sei ihm erst unmittelbar vorher bekannt geworden, daß seine Frau ehebrecherische Beziehungen zu Detlev A*** unterhalte. Unter diesen Umständen könne diese Äußerung nicht als schwere Eheverfehlung gewertet werden. Daß er nach dem Krankenhausaufenthalt nicht in die eheliche Wohnung zurückgekehrt sei, könne ihm nicht vorgeworfen werden, weil er unmittelbar vorher erfahren habe, daß die Klägerin Ehebruch getrieben habe, und auch im Spital von ihr tätlich angegriffen worden sei.