Begründung:
Die Streitteile verlobten sich im Jahre 1960 und schlossen am 30.5.1964 die Ehe, die mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 28.1.1983, 5 Cg 221/79, aus beiderseitigem gleichteiligem Verschulden der Ehegatten geschieden wurde. Anfang 1961 erwarb die Antragstellerin 84/1553-Anteile an der EZ 32 KG Neulerchenfeld, mit denen das Wohnungseigentum an der Wohnung Nr.7 im Hause Wien 16, Gaullachergasse 47, verbunden ist. Von der zu leistenden Anzahlung im Betrag von S 30.000,-- brachte die Antragstellerin S 20.000,-- auf, der Antragsgegner leistete S 10.000,--; die Antragstellerin trug auch die mit dem Erwerb verbundenen Gebühren und Kosten. Die Wohnung wurde im Jahre 1964 bezogen und diente den Streitteilen bis 30.4.1966 als Ehewohnung. Die Errichtung des Hauses war mit Mitteln des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds finanziert worden; die laufenden Darlehensrückzahlungen wurden aus dem Einkommen der Streitteile geleistet. Die Antragstellerin war als Schneiderin tätig und verdiente S 500,-- monatlich, daneben fertigte sie in Heimarbeit Kinderkleider, die verkauft wurden; der Antragsgegner verdiente als Schriftsetzer S 450,-- monatlich. Die Wohnung wurde in der Folge vermietet, aus den Mieterträgnissen wurden die Rückzahlungsraten bestritten. Im Jahr 1964 erwarb der Antragsgegner eine geförderte Wohnung in Wien 21., Deublergasse. Von der Anzahlung im Betrag von S 25.000,-- brachte die Antragstellerin S 6.000,-- aus vorehelichen Ersparnissen auf, S 19.000,-- finanzierte der Antragsgegner mit einem Kredit. Als diese Wohnung in eine Genossenschaftswohnung umgewidmet wurde, wurde sie um S 16.750,-- verkauft. In den Jahren 1966 bis 1969 wohnten die Streitteile in einer Mietwohnung. Die Ablöse für diese Wohnung betrug S 30.000,--, wovon S 14.000,-- aus gemeinsamen Ersparnissen stammten; S 18.000,-- finanzierte der Antragsgegner mit einem Kredit. Beim Auszug aus der Wohnung im Jahre 1969 erhielten die Streitteile eine Ablöse von S 18.000,--, die zusammen mit dem Erlös der Wohnung Wien 21., Deublergasse, zur Anschaffung der Ehewohnung in Wien 18., Messerschmidtgasse 40/9, verwendet wurde. Der auf die zu leistende Ablöse im Betrag von S 54.700,-- fehlende Betrag wurde aus den Erträgnissen der vermieteten Eigentumswohnung Wien 16., Gaullachergasse 47, aufgebracht. Im Jahre 1970 übergab die Antragstellerin im Einvernehmen mit dem Antragsgegner ihre Berufstätigkeit auf; sie nähte dann noch für Privatkunden, was ihr monatlich S 2.000,-- eintrug. Im Jahre 1974 wurde ein Bausparvertrag über S 65.000,-- fällig, der von beiden Ehegatten angespart worden war. Diese Mittel wurden für Investitionen in der Ehewohnung Wien 18., Messerschmidtgasse 40/9, verwendet, die um eine zugemietete Nachbarwohnung vergrößert worden war. Der Gesamtaufwand der Investitionen betrug S 83.586,--. Im Jahre 1975 wurden noch Tapeziererarbeiten um S 9.250,-- vorgenommen, die aus gemeinsamen Ersparnissen finanziert wurden. Der Antragsgegner war (nach seiner Tätigkeit als Schriftsetzer) bei der C***-B*** tätig; bis Anfang 1975 verdiente er S 1.876,-- brutto wöchentlich, ab 20.2.1976 S 2.068,-- brutto wöchentlich, ab 1.1.1977 S 6.671,-- brutto monatlich, ab 1.1.1979 S 7.000,-- brutto und ab 1.1.1979 S 7.529,-- brutto monatlich. Mit 31.1.1979 schied der Antragsgegner aus den Diensten der C***-B*** aus; er geht seither keiner geregelten Arbeit nach und bezieht Arbeitslosenunterstützung, bzw. Notstandshilfe.
Im Jahre 1977 erwarb der Antragsgegner Wertpapiere, die mit einem Kredit finanziert wurden. Beim Konkurs des Vermögensanlageunternehmens Z*** verlor er S 36.000,--. Als der Antragsgegner den Dienst bei der C***-B***
quittierte, mußte er den zum Erwerb der Wertpapiere aufgenommenen Kredit zurückzahlen, so daß ihm nur S 5.000,-- verblieben. Im Jahre 1979 erwarb der Antragsgegner Wertpapiere im Betrag von S 15.000,--, deren Verbleib nicht feststellbar ist. Am 25.11.1980 wies ein von den Streitteilen im Jahre 1974 abgeschlossener Bausparvertrag ein Guthaben über S 39.484,-- auf. Das Guthaben stammt aus gemeinsamen Ersparnissen. Da der Antragsgegner der ihm mit einstweiliger Verfügung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 27.8.1979 aufgetragenen Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt im Betrag von S 680,-- monatlich an die Antragstellerin nicht nachkam, pfändete diese die dem Antragsgegner zustehende Hälfte des Bausparguthabens. Im Zuge des Verfahrens über die Scheidung der Ehe der Streitteile wurde offenbar, daß die Antragstellerin die geförderte Eigentumswohnung vermietet hatte, was gegen die Förderungsbestimmungen verstieß. Sie mußte daher den Betrag von S 117.000,-- an den Wohnhaus-Wiederaufbaufonds zurückzahlen; dieser Betrag wurde ihr von ihrem Vater zur Verfügung gestellt. Die Antragstellerin bezahlt den Betrag aus den Erträgnissen der Wohnung Wien 16., Gaullachergasse 47, und den Erträgnissen von Wertpapieren, die sie mittels des ihr von ihren Eltern geschenkten Betrages von S 85.000,-- angeschafft hat, zurück. Die Wohnung Wien 16., Gaullachergasse 47, die bis 1988 vermietet ist, repräsentiert heute einen Wert von S 350.000,--, der Schätzwert des Inventars und der in der Wohnung Wien 18., Messerschmidtgasse 40/9, getätigten Investitionen beträgt S 34.740,--.
Die Antragstellerin beantragte die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse in der Form, daß die Wohnung in Wien 18., Messerschmidtgasse 40/9, samt Inventar ihr verbleibe und sie dem Antragsgegner eine Ausgleichszah0ung in der Höhe von S 23.500,-- leiste. Die Antragstellerin brachte im wesentlichen vor, die Ablöse zum Erwerb dieser Mietwohnung sei von ihr bezahlt worden. Zur Adaptierung der Wohnung seien Mittel eines Bausparvertrages verwendet worden, die je zur Hälfte von ihr und vom Antragsgegner herrührten. Die ihr gehörige Eigentumswohnung in Wien 16., Gaullachergasse 47, sei nicht in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen, weil sie diese noch vor der Eheschließung erworben habe.
Der Antragsgegner beantragte die Aufteilung in der Form, daß ihm die Ehewohnung Wien 18., Messerschmidtgasse 40/9, samt Inventar zur alleinigen Benützung überlassen werde und der Antragsgegnerin die ihr bücherlich zugeschriebene Eigentumswohnung Wien 16., Gaullachergasse 47/7, gegen Leistung einer Ausgleichszahlung von S 152.200,-- verbleibe. Der Antragsgegner brachte vor, die Streitteile hätten die Mittel zur Anschaffung dieser Wohnung sowie sämtliche anderen Ersparnisse im wedentlichen gemeinsam aufgebracht. Das Erstgericht sprach aus, daß die Eigentumswohnung in Wien 16., Gaullachergasse 47/7, der Antragstellerin, die Mietrechte an der Wohnung Wien 18., Messerschmidtgasse 40/9, sowie die in dieser Wohnung befindlichen Fahrnisse dem Antragsgegner verbleiben und die Antragstellerin verpflichtet sei, dem Antragsgegner binnen 14 Tagen eine Ausgleichszahlung von S 41.500,-- zu bezahlen. Weiters sprach das Erstgericht aus, daß kein weiteres aufzuteilendes Vermögen vorhanden sei und die bei der Z*** UND
K*** W*** auf Konto 516-575-107 erliegenden Kommunalbriefe nicht der Aufteilung unterliegen.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse sei gemäß § 83 EheG nach Billigkeit vorzunehmen. Dabei sei auf das Gewicht und den Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Schaffung des Gebrauchsvermögens bzw. der Ersparnisse Bedacht zu nehmen. Der Antragsgegner habe zwar im Laufe der Jahre ein höheres Einkommen bezogen als die Antragstellerin, was aber durch die starke Belastung der Antragstellerin in den ersten Jahren bis 1970 (Haushalt und Berufstätigkeit) ausgeglichen werde. Auf Grund der sparsamen Wirtschaftsführung der Antragstellerin habe ihr der Antragsgegner auch jahrelang kein Wirtschaftsgeld geben müssen. Dies rechtfertige grundsätzlich eine Aufteilung der geschaffenen Vermögenswerte im Verhältnis 50 : 50. Anders verhalte sich dies mit der Eigentumswohnung in Wien 16., Gaullachergasse 47. Diese Wohnung sei in das Verfahren einzubeziehen, weil sie zwar vor der Eheschließung angeschafft, jedoch erst während der Ehe voll ausbezahlt worden sei. Da sich die Wohnung im Eigentum der Antragstellerin befinde, sei es sinnvoll, ihr diese im Rahmen des Aufteilungsverfahrens zu belassen. Die Wohnung repräsentiere heute einen Wert von rund S 350.000,--, von dem die Antragstellerin zwei Drittel und der Antragsgegler ein Drittel geschaffen hätten. Dies würde eine Ausgleichszahlung von rund S 115.000,-- zugunsten des Antragsgegners rechtfertigen. Zu berücksichtigen sei aber, daß die Antragstellerin aus eigenen Mitteln S 117.000,-- aufgebracht habe. E erscheine billig, die Mieteinnahmen der Wohnung im Verhältnis 50 : 50 auf beide Ehepartner zu verteilen, so daß der Antragstellerin unter diesem Gesichtspunkt ein Betrag von S 58.000,-- gutzubringen sei. Die Wohnung in der Messerschmidtgasse sei von den Ehegatten gemeinsam instandgesetzt worden; die getätigten Investitionen stellten einen Wert von rund S 30.000,-- dar, wovon die Hälfte, nämlich S 15.000,-- der Antragstellerin gutzubringen seien. Demnach habe aber die Antragstellerin dem Antragsgegner letztlich eine Ausgleichszahlung von S 41.500,-- zu leisten. Da der Antragsgegner über keine andere Wohnmöglichkeit verfüge, sei es gerechtfertigt, ihm die Mietrechte an der Wohnung Wien 18., Messerschmidtgasse 40/9, zu belassen. Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs der Antragstellerin nicht Folge. Es erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Das Rekursgericht billigte die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse sei gemäß Paragraph 83, EheG nach Billigkeit vorzunehmen. Dabei sei auf das Gewicht und den Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Schaffung des Gebrauchsvermögens bzw. der Ersparnisse Bedacht zu nehmen. Der Antragsgegner habe zwar im Laufe der Jahre ein höheres Einkommen bezogen als die Antragstellerin, was aber durch die starke Belastung der Antragstellerin in den ersten Jahren bis 1970 (Haushalt und Berufstätigkeit) ausgeglichen werde. Auf Grund der sparsamen Wirtschaftsführung der Antragstellerin habe ihr der Antragsgegner auch jahrelang kein Wirtschaftsgeld geben müssen. Dies rechtfertige grundsätzlich eine Aufteilung der geschaffenen Vermögenswerte im Verhältnis 50 : 50. Anders verhalte sich dies mit der Eigentumswohnung in Wien 16., Gaullachergasse 47. Diese Wohnung sei in das Verfahren einzubeziehen, weil sie zwar vor der Eheschließung angeschafft, jedoch erst während der Ehe voll ausbezahlt worden sei. Da sich die Wohnung im Eigentum der Antragstellerin befinde, sei es sinnvoll, ihr diese im Rahmen des Aufteilungsverfahrens zu belassen. Die Wohnung repräsentiere heute einen Wert von rund S 350.000,--, von dem die Antragstellerin zwei Drittel und der Antragsgegler ein Drittel geschaffen hätten. Dies würde eine Ausgleichszahlung von rund S 115.000,-- zugunsten des Antragsgegners rechtfertigen. Zu berücksichtigen sei aber, daß die Antragstellerin aus eigenen Mitteln S 117.000,-- aufgebracht habe. E erscheine billig, die Mieteinnahmen der Wohnung im Verhältnis 50 : 50 auf beide Ehepartner zu verteilen, so daß der Antragstellerin unter diesem Gesichtspunkt ein Betrag von S 58.000,-- gutzubringen sei. Die Wohnung in der Messerschmidtgasse sei von den Ehegatten gemeinsam instandgesetzt worden; die getätigten Investitionen stellten einen Wert von rund S 30.000,-- dar, wovon die Hälfte, nämlich S 15.000,-- der Antragstellerin gutzubringen seien. Demnach habe aber die Antragstellerin dem Antragsgegner letztlich eine Ausgleichszahlung von S 41.500,-- zu leisten. Da der Antragsgegner über keine andere Wohnmöglichkeit verfüge, sei es gerechtfertigt, ihm die Mietrechte an der Wohnung Wien 18., Messerschmidtgasse 40/9, zu belassen. Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs der Antragstellerin nicht Folge. Es erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Das Rekursgericht billigte die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes.