Aus der Begründung des Obersten Gerichtshofes:
Der Rekurswerber übersieht, daß Gegenstand der Entscheidung der dritten Instanz nur die Überprüfung der rekursgerichtlichen Zurückweisung sein kann. Das Rekursgericht hat ja nicht meritorisch entschieden, so daß es dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist, zur Frage der Bestellung des Kurators gemäß § 276 ABGB. Stellung zu nehmen. Was aber die Zurückweisung des vom Kuranden bloß telegraphisch erhobenen Rekurses gegen den erstinstanzlichen Beschluß seitens des Rekursgerichtes betrifft, so muß diese Zurückweisung als der Rechtslage vollkommen entsprechend bezeichnet werden. Der Rekurswerber hat es unterlassen, das beim Erstgerichte am 27. Dezember 1952 eingelangte Telegramm in der nach § 89 Abs. 2 GOG. bzw. nach § 60 Geo. (bzw. § 62 der vor dem 1. Jänner 1953 geltenden Geo.) bestimmten Frist zu bestätigen. Selbst wenn jedoch diesem Fristablaufe keine Bedeutung zukäme, weil es im Außerstreitverfahren zufolge § 11 Abs. 2 AußstrG. dem Ermessen des Gerichtes überlassen bleibt, auch nach verstrichener Frist auf Vorstellungen und Beschwerden in denjenigen Fällen Rücksicht zu nehmen, wo sich die Verfügung noch ohne Nachteil eines Dritten abändern läßt, wäre für den Standpunkt des Rekurswerbers nichts gewonnen, weil dieser auch über die erwähnte Frist hinaus bis zur Erledigung der zweiten Instanz (25. Feber 1953) seine telegraphische Eingabe nicht bestätigt hat. Gemäß § 89 Abs. 2 GOG., welche Vorschrift schon zufolge ihrer systematischen Einordnung im 5. Abschnitt des GOG. in allen Gebieten der bürgerlichen Rechtspflege gilt (vgl. Sperl, Lehrbuch, S. 248), können schriftliche Eingaben an das Gericht auch im telegraphischen Wege erfolgen. Insbesondere kann die Erhebung der Berufung, Revision oder des Rekurses telegraphisch geschehen. Die näheren Vorschriften über die geschäftliche Behandlung solcher Depeschen sind im Verordnungswege zu erlassen. § 60 der jetzt geltenden Geo. enthält die Durchführungsbestimmung. Gemäß § 60 Abs. 1 Geo. müssen telegraphische Eingaben in der sonst für Eingaben vorgeschriebenen Form mit Schriftsatz wiederholt werden, worin die telegraphische Eingabe bestätigt, allenfalls ergänzt wird; insbesondere kann dem Erfordernisse der Unterschrift durch die nachträgliche schriftliche Erklärung, mit dem Inhalte des Telegramms einverstanden zu sein, genügt werden. In Lehre und Rechtsprechung (vgl. Sperl, a. a. O., S. 248, und Donath, RZ. 1931, S. 115, sowie ÖJZ. 1946, EvBl. Nr. 436) hat niemals ein Zweifel darüber bestanden, daß auf die schriftliche Bestätigung eines Telegramms nicht verzichtet werden könne, weil das Telegramm mangels Unterschrift nicht als authentisch erkennbar ist. Differenzen in der Beurteilung hat es bloß hinsichtlich der Bestimmung des § 60 Abs. 3 der jetzt geltenden Geo. gegeben (vgl. die obige Zitierung). Da der Rekurswerber im Auslande wohnt, kommt aber § 60 Abs. 3 Geo. nicht zur Anwendung. Mangels der Bestätigung des Telegramms hat also das Rekursgericht den im Telegramm erhobenen Rekurs zutreffend zurückgewiesen.Der Rekurswerber übersieht, daß Gegenstand der Entscheidung der dritten Instanz nur die Überprüfung der rekursgerichtlichen Zurückweisung sein kann. Das Rekursgericht hat ja nicht meritorisch entschieden, so daß es dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist, zur Frage der Bestellung des Kurators gemäß Paragraph 276, ABGB. Stellung zu nehmen. Was aber die Zurückweisung des vom Kuranden bloß telegraphisch erhobenen Rekurses gegen den erstinstanzlichen Beschluß seitens des Rekursgerichtes betrifft, so muß diese Zurückweisung als der Rechtslage vollkommen entsprechend bezeichnet werden. Der Rekurswerber hat es unterlassen, das beim Erstgerichte am 27. Dezember 1952 eingelangte Telegramm in der nach Paragraph 89, Absatz 2, GOG. bzw. nach Paragraph 60, Geo. (bzw. Paragraph 62, der vor dem 1. Jänner 1953 geltenden Geo.) bestimmten Frist zu bestätigen. Selbst wenn jedoch diesem Fristablaufe keine Bedeutung zukäme, weil es im Außerstreitverfahren zufolge Paragraph 11, Absatz 2, AußstrG. dem Ermessen des Gerichtes überlassen bleibt, auch nach verstrichener Frist auf Vorstellungen und Beschwerden in denjenigen Fällen Rücksicht zu nehmen, wo sich die Verfügung noch ohne Nachteil eines Dritten abändern läßt, wäre für den Standpunkt des Rekurswerbers nichts gewonnen, weil dieser auch über die erwähnte Frist hinaus bis zur Erledigung der zweiten Instanz (25. Feber 1953) seine telegraphische Eingabe nicht bestätigt hat. Gemäß Paragraph 89, Absatz 2, GOG., welche Vorschrift schon zufolge ihrer systematischen Einordnung im 5. Abschnitt des GOG. in allen Gebieten der bürgerlichen Rechtspflege gilt vergleiche Sperl, Lehrbuch, S. 248), können schriftliche Eingaben an das Gericht auch im telegraphischen Wege erfolgen. Insbesondere kann die Erhebung der Berufung, Revision oder des Rekurses telegraphisch geschehen. Die näheren Vorschriften über die geschäftliche Behandlung solcher Depeschen sind im Verordnungswege zu erlassen. Paragraph 60, der jetzt geltenden Geo. enthält die Durchführungsbestimmung. Gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Geo. müssen telegraphische Eingaben in der sonst für Eingaben vorgeschriebenen Form mit Schriftsatz wiederholt werden, worin die telegraphische Eingabe bestätigt, allenfalls ergänzt wird; insbesondere kann dem Erfordernisse der Unterschrift durch die nachträgliche schriftliche Erklärung, mit dem Inhalte des Telegramms einverstanden zu sein, genügt werden. In Lehre und Rechtsprechung vergleiche Sperl, a. a. O., S. 248, und Donath, RZ. 1931, S. 115, sowie ÖJZ. 1946, EvBl. Nr. 436) hat niemals ein Zweifel darüber bestanden, daß auf die schriftliche Bestätigung eines Telegramms nicht verzichtet werden könne, weil das Telegramm mangels Unterschrift nicht als authentisch erkennbar ist. Differenzen in der Beurteilung hat es bloß hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 60, Absatz 3, der jetzt geltenden Geo. gegeben vergleiche die obige Zitierung). Da der Rekurswerber im Auslande wohnt, kommt aber Paragraph 60, Absatz 3, Geo. nicht zur Anwendung. Mangels der Bestätigung des Telegramms hat also das Rekursgericht den im Telegramm erhobenen Rekurs zutreffend zurückgewiesen.