Gemäß § 528 Abs.2 ZPO in der hier maßgebenden Fassung der WGN 1989 ist der Revisionsrekurs unter anderem jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Die genannte Bestimmung ist im vorliegenden Fall anzuwenden, weil das Verfahren betreffend die Ablehnung von Richtern keine Angelegenheit der Justizverwaltung, sondern Sache der Gerichtsbarkeit ist (Mayr in Rechberger, Kommentar zur ZPO, Rz 1 zu § 23 JN). Nun hat das Gericht zweiter Instanz dem Rekurs des Beklagten insgesamt nicht Folge gegeben, also den angefochtenen erstrichterlichen Beschluß zur Gänze bestätigt, weshalb der Ausspruch, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei, richtig ist. Der "außerordentliche" Revisionsrekurs des Beklagten ist unstatthaft und zurückzuweisen, weil der absolute Rechtsmittelausschluß der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs.1 ZPO vorgeht und jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses verhindert (3 Ob 2/94; 3 Ob 150/93; SZ 57/42 uva).Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, ZPO in der hier maßgebenden Fassung der WGN 1989 ist der Revisionsrekurs unter anderem jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Die genannte Bestimmung ist im vorliegenden Fall anzuwenden, weil das Verfahren betreffend die Ablehnung von Richtern keine Angelegenheit der Justizverwaltung, sondern Sache der Gerichtsbarkeit ist (Mayr in Rechberger, Kommentar zur ZPO, Rz 1 zu Paragraph 23, JN). Nun hat das Gericht zweiter Instanz dem Rekurs des Beklagten insgesamt nicht Folge gegeben, also den angefochtenen erstrichterlichen Beschluß zur Gänze bestätigt, weshalb der Ausspruch, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei, richtig ist. Der "außerordentliche" Revisionsrekurs des Beklagten ist unstatthaft und zurückzuweisen, weil der absolute Rechtsmittelausschluß der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vorgeht und jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses verhindert (3 Ob 2/94; 3 Ob 150/93; SZ 57/42 uva).
Auf die - vom Revisionsrekurswerber nicht relevierte - Frage, ob der Antrag des Beklagten auf Zurückweisung der Befangenheitsanzeige und Behebung des Beschlusses vom 18.11.1994 nicht ab-, sondern zurückzuweisen gewesen wäre, weil der Befangenheitsanzeige der Richterin des Bezirksgerichtes Eisenstadt stattgegeben wurde und gemäß § 24 Abs.2 JN gegen die Stattgebung der Ablehnung jedenfalls kein Rechtsmittel stattfindet (Mayr aaO Rz 3 zu § 24 JN; RZ 1981/23), braucht nicht weiter eingegangen werden, weil in jedem Fall eine voll bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes vorliegt.Auf die - vom Revisionsrekurswerber nicht relevierte - Frage, ob der Antrag des Beklagten auf Zurückweisung der Befangenheitsanzeige und Behebung des Beschlusses vom 18.11.1994 nicht ab-, sondern zurückzuweisen gewesen wäre, weil der Befangenheitsanzeige der Richterin des Bezirksgerichtes Eisenstadt stattgegeben wurde und gemäß Paragraph 24, Absatz 2, JN gegen die Stattgebung der Ablehnung jedenfalls kein Rechtsmittel stattfindet (Mayr aaO Rz 3 zu Paragraph 24, JN; RZ 1981/23), braucht nicht weiter eingegangen werden, weil in jedem Fall eine voll bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes vorliegt.