Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO in der hier maßgebenden Fassung der WGN 1989, welche Bestimmung nach § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden ist, ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist (Rechberger-Simotta, Exekutionsverfahren Rz 317; SZ 57/42; SZ 56/165; MietSlg 37.784; 3 Ob 76/93; 3 Ob 14/93 uva). Darüber hinaus ist ein Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn "über die Verfahrenshilfe" entschieden wird. Nun betrifft die Entscheidung des Rekursgerichtes einerseits die Abweisung des Antrags des Verpflichteten auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, und hat andererseits das Rekursgericht dem Rekurs des Verpflichteten insgesamt nicht Folge gegeben, also den angefochtenen erstrichterlichen Beschluß zur Gänze bestätigt. Demnach stimmt der Ausspruch, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig ist. Der "außerordentliche" Revisionsrekurs des Verpflichteten ist unstatthaft und zurückzuweisen, weil der absolute Rechtsmittelausschluß der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 78 EO und § 528 Abs 1 ZPO vorgeht und jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses verhindert (3 Ob 76/93; 3 Ob 14/93; 3 Ob 87/92 uva).Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in der hier maßgebenden Fassung der WGN 1989, welche Bestimmung nach Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden ist, ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist (Rechberger-Simotta, Exekutionsverfahren Rz 317; SZ 57/42; SZ 56/165; MietSlg 37.784; 3 Ob 76/93; 3 Ob 14/93 uva). Darüber hinaus ist ein Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO jedenfalls unzulässig, wenn "über die Verfahrenshilfe" entschieden wird. Nun betrifft die Entscheidung des Rekursgerichtes einerseits die Abweisung des Antrags des Verpflichteten auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, und hat andererseits das Rekursgericht dem Rekurs des Verpflichteten insgesamt nicht Folge gegeben, also den angefochtenen erstrichterlichen Beschluß zur Gänze bestätigt. Demnach stimmt der Ausspruch, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig ist. Der "außerordentliche" Revisionsrekurs des Verpflichteten ist unstatthaft und zurückzuweisen, weil der absolute Rechtsmittelausschluß der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach Paragraph 78, EO und Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vorgeht und jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses verhindert (3 Ob 76/93; 3 Ob 14/93; 3 Ob 87/92 uva).
Der Verpflichtete hatte einen von ihm selbst verfaßten Revisionsrekurs eingebracht (ON 48). Es wurde ihm daraufhin beim Bezirksgericht Klagenfurt die Bestimmung des § 528 ZPO "vorgehalten", ersuchte der Verpflichtete um Gewährung einer Überlegungsfrist, und wurde ihm die Anfertigung einer Kopie des § 528 ZPO ermöglicht (AS 263). Dennoch hat er am darauffolgenden Tag trotz nochmaligen Vorhalts des § 528 Abs 2 ZPO die Aufnahme eines "außerordentlichen" Revisionsrekurses begehrt. Diese Vorgangsweise, trotz Rechtsbelehrung und Ermöglichung der Nachprüfung dieser Rechtsbelehrung auf ihre Richtigkeit durch Lesen des völlig klaren Gesetzeswortlauts auf der Aufnahme eines Revisionsrekurses zu bestehen, rechtfertigt die Annahme, daß der Revisionsrekurs mutwillig angebracht wurde. Es ist daher nach § 78 EO und § 528 Abs 4 ZPO gegen den Beschwerdeführer auf eine entsprechende Mutwillensstrafe zu erkennen.Der Verpflichtete hatte einen von ihm selbst verfaßten Revisionsrekurs eingebracht (ON 48). Es wurde ihm daraufhin beim Bezirksgericht Klagenfurt die Bestimmung des Paragraph 528, ZPO "vorgehalten", ersuchte der Verpflichtete um Gewährung einer Überlegungsfrist, und wurde ihm die Anfertigung einer Kopie des Paragraph 528, ZPO ermöglicht (AS 263). Dennoch hat er am darauffolgenden Tag trotz nochmaligen Vorhalts des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO die Aufnahme eines "außerordentlichen" Revisionsrekurses begehrt. Diese Vorgangsweise, trotz Rechtsbelehrung und Ermöglichung der Nachprüfung dieser Rechtsbelehrung auf ihre Richtigkeit durch Lesen des völlig klaren Gesetzeswortlauts auf der Aufnahme eines Revisionsrekurses zu bestehen, rechtfertigt die Annahme, daß der Revisionsrekurs mutwillig angebracht wurde. Es ist daher nach Paragraph 78, EO und Paragraph 528, Absatz 4, ZPO gegen den Beschwerdeführer auf eine entsprechende Mutwillensstrafe zu erkennen.