Begründung:
Michael und Gabriele N***** sind seit 1986 verheiratet und haben zwei Kinder, nämlich die am 23.September 1987 geborene Yvonne und die am 25. August 1991 geborene Marie-Theres. Es handelt sich dabei um die zweite Ehe der Mutter. Ihre erste Ehe wurde 1981 geschieden. Dieser Ehe entsprossen der am 3.Dezember 1979 geborene Jürgen und die am 21. April 1981 geborene Tanja. Die Mutter hatte mit Jürgen erhebliche Erziehungsschwierigkeiten. Er befindet sich seit 10.Oktober 1989 in Heimerziehung. Seit Jänner 1992 gibt es zwischen ihm und seiner Mutter keinen Kontakt mehr. Gegenüber einer Vertreterin der Wiener Jugendgerichtshilfe hatte Jürgen einmal angegeben, daß ihm seine Mutter mit dem Haarfön die Vorderzähne eingeschlagen habe. Marie-Theres lebt im Haushalt ihrer Mutter. Yvonne leidet seit Geburt an einer Mißbildung der Speiseröhre und an einer Verengung der Luftröhre. Sie wurde erst im Mai 1988 nach zahlreichen Operationen aus dem Krankenhaus zu ihren Eltern entlassen und in der Folge zu regelmäßigen Kontrollen ins Spital gebracht. Im September 1988 fiel anläßlich einer solchen Kontrolle eine Schwellung und Bewegungseinschränkung des linken Oberarmes auf. Die anschließende Untersuchung ergab eine frische Oberarmfraktur links und eine alte Unterarmfraktur rechts. Seither erschienen die Eltern mit Yvonne nicht mehr im Spital. Seit September 1989 besuchte Yvonne einen Privatkindergarten. Von diesem wurde das Amt für Jugend und Familie am 15.November 1989 verständigt, daß Yvonne Verletzungsspuren aufweise. Die Untersuchung ergab einen Bluterguß an der linken Wange und eine bräunliche Hautverfärbung in der Art eines alten Hämatoms an der rechten Schläfe. Das gegen die Mutter wegen dieser Verletzungen eingeleitete Strafverfahren endete mit Freispruch. Am 8.August 1991 wurde Yvonne mit schwersten Verletzungen in stationäre Spitalsbehandlung aufgenommen. Bei Einlieferung in die Intensivstation fand sich bei ihr folgender körperlicher Zustand:
Bruch im linken Hinterhaupt, Blutung in das Schädelinnere, auffallende Blässe, reduzierter Ernährungszustand, zahlreiche Blutunterlaufungen verschiedenen Alters im Bereich der behaarten Kopfhaupt und an der Stirn, ein älteres Brillenhämatom, frische Blutunterlaufungen an beiden Jochbeinen und am Kinn, frische Schürfwunden an der Nasenspitze und an der Oberlippe, Hautrisse hinter beiden Ohren, frische Blutergüsse am Brustkorb und am Rücken, eine Schwellung von ca 15 cm Durchmesser am Gesäß, mehrere Blutergüsse mit Schwellung und blaugrünlichen Verfärbungen an Armen und Beinen und ältere Brüche des rechten ersten und zweiten Mittelfußknochens. Während der Intensivbehandlung kam es am 12.August 1991 zu einer Verschlechterung ihres Zustandes mit Nervenlähmungen im Bereich der rechten Gesichtshälfte, des rechten Armes und des rechten Beines. Diese neurologischen Ausfallserscheinungen bildeten sich nach Yvonnes Verlegung in die interne Abteilung zurück. Dort dauerte ihr stationärer Aufenthalt bis 1.Oktober 1991. Danach wurde sie wegen einer geistigen Behinderung in ein Kinderheim überstellt. Dort stabilisierte sich ihr Gesundheitszustand nach etwa sechs Monaten. Ab September 1992 besuchte sie dann einen Privatkindergarten und zeigte im Sozialverhalten ein gutes Anpassungsvermögen gegenüber normal begabten Kindern. In der Nacht zum 18.November 1993 erfolgte die Einweisung Yvonnes wegen Erstickungsanfällen und Erbrechens in ein Kinderspital. Aus diesem wurde sie am 26.November 1993 entlassen und in ein Heim überstellt. Anfangs kam es dort fallweise zur Bewilligung von Ausgängen. Weitere Besuchskontakte fanden mangels Kooperation der Eltern mit dem Jugendamt nicht mehr statt. Die Eltern lehnen jeden Kontakt mit dem Jugendamt ab, sie äußerten sich abfällig über die zuständige Sozialarbeiterin und beschimpften diese. Sie wollen aber auch mit einer Vertreterin der Jugendgerichtshilfe nicht zusammenarbeiten, weil sie - nach ihrem Standpunkt - nicht einsähen, welchen Sinn eine Familientherapie haben solle, hätten sie sich doch nichts zuschulden kommen lassen. Die Eltern wurden mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.November 1993 zu 1 b E Vr 9782/91, Hv 5696/92, wegen des Vergehens des Qälens oder Vernachlässigens Unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen - begangen an Yvonne - nach § 92 Abs 1 StGB verurteilt. Das Oberlandesgericht Wien hob jedoch diese Entscheidung mit Urteil vom 18. Juli 1994 auf. Eine neue Hauptverhandlung war bis zum 24.Oktober 1994 noch nicht anberaumt. Yvonne machte im Rahmen ihres Heimaufenthaltes geistig und körperlich große Fortschritte. Ihr angeborenes Leiden stellt jedoch große Anforderungen an Pflege und Erziehung. Eine "latente Knochenbrüchigkeit" wird bei ihr vermutet. Sie wurde am 8.Februar 1993 wegen Atemnot und einer akuten Kehlkopfentzündung in besorgniserregendem Zustand in ein Spital eingeliefert und dort bis 18.März 1993 behandelt. Vom 20.April bis 4. Mai 1993 war sie, weil sie einen Schilling geschluckt hatte, neuerlich im Krankenhaus. In der Nacht vom 17. auf den 18.November 1993 wurde Yvonne wegen eines Erstickungsanfalles wieder in ein Krankenhaus eingeliefert. Die Pflege des Kindes erfordert ein "Übermaß an Geduld und Einfühlungsvermögen".Bruch im linken Hinterhaupt, Blutung in das Schädelinnere, auffallende Blässe, reduzierter Ernährungszustand, zahlreiche Blutunterlaufungen verschiedenen Alters im Bereich der behaarten Kopfhaupt und an der Stirn, ein älteres Brillenhämatom, frische Blutunterlaufungen an beiden Jochbeinen und am Kinn, frische Schürfwunden an der Nasenspitze und an der Oberlippe, Hautrisse hinter beiden Ohren, frische Blutergüsse am Brustkorb und am Rücken, eine Schwellung von ca 15 cm Durchmesser am Gesäß, mehrere Blutergüsse mit Schwellung und blaugrünlichen Verfärbungen an Armen und Beinen und ältere Brüche des rechten ersten und zweiten Mittelfußknochens. Während der Intensivbehandlung kam es am 12.August 1991 zu einer Verschlechterung ihres Zustandes mit Nervenlähmungen im Bereich der rechten Gesichtshälfte, des rechten Armes und des rechten Beines. Diese neurologischen Ausfallserscheinungen bildeten sich nach Yvonnes Verlegung in die interne Abteilung zurück. Dort dauerte ihr stationärer Aufenthalt bis 1.Oktober 1991. Danach wurde sie wegen einer geistigen Behinderung in ein Kinderheim überstellt. Dort stabilisierte sich ihr Gesundheitszustand nach etwa sechs Monaten. Ab September 1992 besuchte sie dann einen Privatkindergarten und zeigte im Sozialverhalten ein gutes Anpassungsvermögen gegenüber normal begabten Kindern. In der Nacht zum 18.November 1993 erfolgte die Einweisung Yvonnes wegen Erstickungsanfällen und Erbrechens in ein Kinderspital. Aus diesem wurde sie am 26.November 1993 entlassen und in ein Heim überstellt. Anfangs kam es dort fallweise zur Bewilligung von Ausgängen. Weitere Besuchskontakte fanden mangels Kooperation der Eltern mit dem Jugendamt nicht mehr statt. Die Eltern lehnen jeden Kontakt mit dem Jugendamt ab, sie äußerten sich abfällig über die zuständige Sozialarbeiterin und beschimpften diese. Sie wollen aber auch mit einer Vertreterin der Jugendgerichtshilfe nicht zusammenarbeiten, weil sie - nach ihrem Standpunkt - nicht einsähen, welchen Sinn eine Familientherapie haben solle, hätten sie sich doch nichts zuschulden kommen lassen. Die Eltern wurden mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.November 1993 zu 1 b E römisch fünf r 9782/91, Hv 5696/92, wegen des Vergehens des Qälens oder Vernachlässigens Unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen - begangen an Yvonne - nach Paragraph 92, Absatz eins, StGB verurteilt. Das Oberlandesgericht Wien hob jedoch diese Entscheidung mit Urteil vom 18. Juli 1994 auf. Eine neue Hauptverhandlung war bis zum 24.Oktober 1994 noch nicht anberaumt. Yvonne machte im Rahmen ihres Heimaufenthaltes geistig und körperlich große Fortschritte. Ihr angeborenes Leiden stellt jedoch große Anforderungen an Pflege und Erziehung. Eine "latente Knochenbrüchigkeit" wird bei ihr vermutet. Sie wurde am 8.Februar 1993 wegen Atemnot und einer akuten Kehlkopfentzündung in besorgniserregendem Zustand in ein Spital eingeliefert und dort bis 18.März 1993 behandelt. Vom 20.April bis 4. Mai 1993 war sie, weil sie einen Schilling geschluckt hatte, neuerlich im Krankenhaus. In der Nacht vom 17. auf den 18.November 1993 wurde Yvonne wegen eines Erstickungsanfalles wieder in ein Krankenhaus eingeliefert. Die Pflege des Kindes erfordert ein "Übermaß an Geduld und Einfühlungsvermögen".
Das Erstgericht ordnete auf Antrag des Magistrats der Stadt Wien - wie schon im ersten so auch im zweiten Rechtsgang - die volle Erziehung der minderjährigen Yvonne an und übertrug dem Magistrat der Stadt Wien "die Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung". Das Wohl des Kindes sei gefährdet, wenn es bei seinen Eltern verbleibe. Die Entfernung aus seiner bisherigen Umgebung sei daher gegen den Willen der Obsorgeberechtigten notwendig .Weil die Eltern gegen alle Einrichtungen der öffentlichen Hand zur Erziehungshilfe seien und einer "Einsicht in die Problematik ihres Erziehungsstils" entbehrten, sei auch in prognostischer Sicht von einer Gefährdung des Kindeswohls im Falle einer Rückkehr zu ihnen auszugehen.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der Revisionsrekurs zulässig sei. Es könne - unabhängig davon, welche Ursachen die Verletzungen des Kindes am 8.August 1991 gehabt haben mögen - "mit Sicherheit gesagt werden, daß die Abnahme des schwergestörten Kindes im August 1991 durchaus zu Recht erfolgt" sei und seine "Rückgabe ... derzeit nicht in Frage" komme, weil "irgendwelche Begleitmaßnahmen bei der ablehnenden Haltung der Eltern nicht realisiert werden" könnten.
Der Revisionsrekurs ist berechtigt.