Der von den Eltern dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig, weil zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Obsorge dem Jugendwohlfahrtsträger übertragen werden könne, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes noch weitgehend fehlt; er ist aber auch berechtigt.
Das Erstgericht hat den Eltern die Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung entzogen und dem Jugendwohlfahrtsträger übertragen. Gemäß § 176 a ABGB darf das Gericht dem Jugendwohlfahrtsträger die Obsorge für das Kind nur dann ganz oder teilweise übertragen, wenn das Wohl des Kindes gefährdet und deshalb die gänzliche Entfernung aus seiner bisherigen Umgebung gegen den Willen des Obsorgeberechtigten (vgl. hiezu Schwimann in Schwimann, ABGB § 176 a Rz 2) notwendig und seine Unterbringung bei Verwandten oder anderen geeigneten Personen nicht möglich ist. Gemäß § 176 b ABGB, der Ausdruck des Grundsatzes der Familienautonomie ist (1 Ob 602/91; 7 Ob 585/90; Schwimann aaO § 176 b Rz 2), darf das Gericht jedoch die Obsorge durch eine Verfügung nach den §§ 176 und 176 a ABGB nur so weit beschränken, als dies zur Sicherung des Wohls des Kindes erforderlich ist. In Entsprechung des Grundsatzes der Familienautonomie soll daher den Familienmitgliedern die Obsorge so lange gewahrt bleiben, als sich das mit dem Kindeswohl verträgt, sodaß die Beschränkung der Obsorge nur das letzte Mittel sein und nur insoweit angeordnet werden darf, als dies zur Abwendung einer drohenden Gefährdung des Kindeswohls notwendig ist (Schwimann aaO § 176 b Rz 2). Das Gericht darf also nur aus schwerwiegenden Gründen davon Gebrauch machen (RV 172 BlgNR, 17.GP, 17).Das Erstgericht hat den Eltern die Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung entzogen und dem Jugendwohlfahrtsträger übertragen. Gemäß Paragraph 176, a ABGB darf das Gericht dem Jugendwohlfahrtsträger die Obsorge für das Kind nur dann ganz oder teilweise übertragen, wenn das Wohl des Kindes gefährdet und deshalb die gänzliche Entfernung aus seiner bisherigen Umgebung gegen den Willen des Obsorgeberechtigten vergleiche hiezu Schwimann in Schwimann, ABGB Paragraph 176, a Rz 2) notwendig und seine Unterbringung bei Verwandten oder anderen geeigneten Personen nicht möglich ist. Gemäß Paragraph 176, b ABGB, der Ausdruck des Grundsatzes der Familienautonomie ist (1 Ob 602/91; 7 Ob 585/90; Schwimann aaO Paragraph 176, b Rz 2), darf das Gericht jedoch die Obsorge durch eine Verfügung nach den Paragraphen 176 und 176 a ABGB nur so weit beschränken, als dies zur Sicherung des Wohls des Kindes erforderlich ist. In Entsprechung des Grundsatzes der Familienautonomie soll daher den Familienmitgliedern die Obsorge so lange gewahrt bleiben, als sich das mit dem Kindeswohl verträgt, sodaß die Beschränkung der Obsorge nur das letzte Mittel sein und nur insoweit angeordnet werden darf, als dies zur Abwendung einer drohenden Gefährdung des Kindeswohls notwendig ist (Schwimann aaO Paragraph 176, b Rz 2). Das Gericht darf also nur aus schwerwiegenden Gründen davon Gebrauch machen Regierungsvorlage 172 BlgNR, 17.GP, 17).
Die Vorinstanzen haben jedoch keine solche Notvorkehrungen rechtfertigende Feststellungen getroffen. Das Erstgericht hat sich überhaupt darauf beschränkt, Teile des Gutachtens des von ihm beigezogenen gerichtsärztlichen Sachverständigen wiederzugeben; es kann seinen Ausführungen zur Not aber immerhin noch entnommen werden, daß es diese Teile des Gutachtens seiner Beschlußfassung zugrundelegen wollte. Der Sachverständige hat die Unterbringung im Heim als für die Entwicklung des Kindes förderlich bezeichnet und ist deshalb zu dem Schluß gelangt, daß die Versorgung im Heim dem Kind derzeit die beste Möglichkeit zur Ausheilung seiner Verletzungen biete. Weitere für eine Entscheidung nach § 176 a ABGB verwertbare Schlußfolgerungen können dem Gutachten dagegen nicht entnommen werden, vor allem finden die Prognosen des Gerichtes zweiter Instanz, das Kind wäre bei der Rückkehr zu seinen Eltern der Gefahr schwerer psychischer Schäden und einer erheblichen Beeinträchtigung der weiteren geistigen und seelischen Entwicklung ausgesetzt, in diesem Gutachten keine ausreichende Deckung. Der Sachverständige hat vielmehr (S. 31) lediglich die Ansicht vertreten, das Kind befinde sich nach seinen schweren Verletzungen noch in Rekonvaleszenz und es bestünden angesichts der liebevollen und pädagogisch versierten Versorgung und Führung im Heim die besten Möglichkeiten zur Überwindung dieser schweren körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen. Der Sachverständige hat andererseits aber auch bekundet, daß das Kind körperlich und psychosozial normal entwickelt sei und seine Sprechweise auf eine bemühte Förderung hinweise (S. 28 und 31). Soweit dem Gutachten überhaupt verwertbare Hinweise für die Rechtfertigung einer derart weitgehenden Vorkehrung, wie sie die Vorinstanzen getroffen haben, entnommen werden können, sollte wenigstens der Ausgang des wegen Verdachts der Kindesmißhandlung gegen die Eltern eingeleiteten Strafverfahrens abgewartet werden. Die Vorinstanzen haben aber auch keine Feststellungen getroffen, ob ein solches Strafverfahren gegen die Eltern überhaupt eingeleitet wurde bzw. in welchem Stadium es sich befinde.Die Vorinstanzen haben jedoch keine solche Notvorkehrungen rechtfertigende Feststellungen getroffen. Das Erstgericht hat sich überhaupt darauf beschränkt, Teile des Gutachtens des von ihm beigezogenen gerichtsärztlichen Sachverständigen wiederzugeben; es kann seinen Ausführungen zur Not aber immerhin noch entnommen werden, daß es diese Teile des Gutachtens seiner Beschlußfassung zugrundelegen wollte. Der Sachverständige hat die Unterbringung im Heim als für die Entwicklung des Kindes förderlich bezeichnet und ist deshalb zu dem Schluß gelangt, daß die Versorgung im Heim dem Kind derzeit die beste Möglichkeit zur Ausheilung seiner Verletzungen biete. Weitere für eine Entscheidung nach Paragraph 176, a ABGB verwertbare Schlußfolgerungen können dem Gutachten dagegen nicht entnommen werden, vor allem finden die Prognosen des Gerichtes zweiter Instanz, das Kind wäre bei der Rückkehr zu seinen Eltern der Gefahr schwerer psychischer Schäden und einer erheblichen Beeinträchtigung der weiteren geistigen und seelischen Entwicklung ausgesetzt, in diesem Gutachten keine ausreichende Deckung. Der Sachverständige hat vielmehr (S. 31) lediglich die Ansicht vertreten, das Kind befinde sich nach seinen schweren Verletzungen noch in Rekonvaleszenz und es bestünden angesichts der liebevollen und pädagogisch versierten Versorgung und Führung im Heim die besten Möglichkeiten zur Überwindung dieser schweren körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen. Der Sachverständige hat andererseits aber auch bekundet, daß das Kind körperlich und psychosozial normal entwickelt sei und seine Sprechweise auf eine bemühte Förderung hinweise (S. 28 und 31). Soweit dem Gutachten überhaupt verwertbare Hinweise für die Rechtfertigung einer derart weitgehenden Vorkehrung, wie sie die Vorinstanzen getroffen haben, entnommen werden können, sollte wenigstens der Ausgang des wegen Verdachts der Kindesmißhandlung gegen die Eltern eingeleiteten Strafverfahrens abgewartet werden. Die Vorinstanzen haben aber auch keine Feststellungen getroffen, ob ein solches Strafverfahren gegen die Eltern überhaupt eingeleitet wurde bzw. in welchem Stadium es sich befinde.
In den vorinstanzlichen Entscheidungen fehlen aber vor allem Feststellungen über Zeitpunkt, Hergang und Ursache der den gerichtsärztlichen Gutachten zugrunde gelegten Verletzungen des Kindes, den Grad deren Ausheilung und die hiefür erforderliche Dauer der Heilungsmaßnahmen. Ferner fehlen Feststellungen, ob mit dem angeborenen Leiden des Kindes (Speiseröhrenanomalie) allenfalls gewisse Verhaltensstörungen verbunden sind, die an die Obsorgeberechtigten besondere Anforderungen stellen, und bejahendenfalls, ob die Eltern solchen Anforderungen gerecht werden können. Erst danach wird, was vom Rekursgericht ohne entsprechende Sachverhaltsgrundlage angenommen wurde, verläßlich geprüft werden können, ob die Eltern ihren mit der anvertrauten "Erziehungsgewalt" verbundenen Pflichten - ob nun schuldhaft oder auch nur ohne ihr Verschulden - nicht nachgekommen sind bzw. möglicherweise gar nicht imstande sind, sie zu erfüllen.
Diese Feststellungen wird das Erstgericht nach Durchführung geeigneter Erhebungen nachzutragen und danach neuerlich zu entscheiden haben, ob die von ihm angeordnete Notvorkehrung oder welche andere Verfügung zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich ist.
An sich kann das Gericht zwar bis zur endgültigen Entscheidung nach den §§ 176 und 176 a ABGB vorläufige dringende Maßnahmen treffen (1 Ob 602/91; Pichler in Rummel, ABGB2 § 176 Rz 8). Solcher vorläufiger gerichtlicher Vorkehrungen bedarf es im vorliegenden Fall jedoch deshalb nicht, weil der Jugendwohlfahrtsträger die Heimunterbringung im Rahmen seiner Befugnisse vorläufig selbst bis zur gerichtlichen Entscheidung treffen kann, wenn er nur die erforderlichen gerichtlichen Verfügungen unverzüglich, jedenfalls binnen acht Tagen beantragt (§ 215 Abs.1 zweiter Satz ABGB); das ist hier geschehen, sodaß die vom Antragsteller als Sachwalter getroffenen Maßnahmen bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung ohnehin Bestand haben.An sich kann das Gericht zwar bis zur endgültigen Entscheidung nach den Paragraphen 176 und 176 a ABGB vorläufige dringende Maßnahmen treffen (1 Ob 602/91; Pichler in Rummel, ABGB2 Paragraph 176, Rz 8). Solcher vorläufiger gerichtlicher Vorkehrungen bedarf es im vorliegenden Fall jedoch deshalb nicht, weil der Jugendwohlfahrtsträger die Heimunterbringung im Rahmen seiner Befugnisse vorläufig selbst bis zur gerichtlichen Entscheidung treffen kann, wenn er nur die erforderlichen gerichtlichen Verfügungen unverzüglich, jedenfalls binnen acht Tagen beantragt (Paragraph 215, Absatz eins, zweiter Satz ABGB); das ist hier geschehen, sodaß die vom Antragsteller als Sachwalter getroffenen Maßnahmen bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung ohnehin Bestand haben.