Aus der Begründung:
Nach den Feststellungen der Untergerichte und dem Inhalt des Kraftfahrzeugaktes der Bezirkshauptmannschaft G. kann es nicht zweifelhaft sein, daß dem Oberoffizial F. dieser Behörde schuldhaftes rechtswidriges Handeln zur Last zu legen ist. Denn er ließ den Lastkraftwagen des Robert P., obwohl das Fahrzeug wegen Unterlassung der Zahlung der Versicherungsprämien in der Zeit vom 1. Jänner bis 29. August 1949 und dann wieder vom 3. Jänner bis 13. März 1950 außer Verkehr gesetzt worden war, am 13. März 1950 zum Verkehr zu, obwohl ihm nur eine schriftliche Mitteilung des Robert P., er habe die Prämien bezahlt, und nicht eine verbindliche Erklärung der Versicherungsgesellschaft Wiener Allianz vorgelegen war (§ 57 Abs. 1 KraftfahrV. 1947). Die Mitteilung P.s stellte sich nachträglich als unrichtig heraus, und die Versicherungsgesellschaft, die anläßlich der Prämienrückstände vorschriftsmäßig die Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft nach § 57 Abs. 6 KraftfahrV. 1947 gemacht hatte, lehnte die Haftung für die aus dem Unfall vom 15. Juni 1950 erwachsenen Schäden ab. Der Oberste Gerichtshof ist trotz der Bestimmung des § 11 Abs. 1 AmtshaftungsG. berechtigt, die Rechtswidrigkeit des Vorgehens des Organs der Bezirkshauptmannschaft zu prüfen, und es bedarf keines Antrages beim Verwaltungsgerichtshof, zu entscheiden, ob Rechtswidrigkeit vorliegt. Denn dieser Gerichtshof wäre nur dann mit der Sache zu befassen, wenn es sich um die Rechtswidrigkeit eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde handelte. Im vorliegenden Fall ist aber ein Bescheid von der Bezirkshauptmannschaft G. nicht erlassen worden; ihr Oberoffizial F. folgte vielmehr am 13. März 1950 im kurzen Weg die Kennzeichentafeln und den Zulassungsschein dem Robert P. aus. Es handelt sich daher um einen bloßen behördlichen Vorgang.Nach den Feststellungen der Untergerichte und dem Inhalt des Kraftfahrzeugaktes der Bezirkshauptmannschaft G. kann es nicht zweifelhaft sein, daß dem Oberoffizial F. dieser Behörde schuldhaftes rechtswidriges Handeln zur Last zu legen ist. Denn er ließ den Lastkraftwagen des Robert P., obwohl das Fahrzeug wegen Unterlassung der Zahlung der Versicherungsprämien in der Zeit vom 1. Jänner bis 29. August 1949 und dann wieder vom 3. Jänner bis 13. März 1950 außer Verkehr gesetzt worden war, am 13. März 1950 zum Verkehr zu, obwohl ihm nur eine schriftliche Mitteilung des Robert P., er habe die Prämien bezahlt, und nicht eine verbindliche Erklärung der Versicherungsgesellschaft Wiener Allianz vorgelegen war (Paragraph 57, Absatz eins, KraftfahrV. 1947). Die Mitteilung P.s stellte sich nachträglich als unrichtig heraus, und die Versicherungsgesellschaft, die anläßlich der Prämienrückstände vorschriftsmäßig die Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft nach Paragraph 57, Absatz 6, KraftfahrV. 1947 gemacht hatte, lehnte die Haftung für die aus dem Unfall vom 15. Juni 1950 erwachsenen Schäden ab. Der Oberste Gerichtshof ist trotz der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, AmtshaftungsG. berechtigt, die Rechtswidrigkeit des Vorgehens des Organs der Bezirkshauptmannschaft zu prüfen, und es bedarf keines Antrages beim Verwaltungsgerichtshof, zu entscheiden, ob Rechtswidrigkeit vorliegt. Denn dieser Gerichtshof wäre nur dann mit der Sache zu befassen, wenn es sich um die Rechtswidrigkeit eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde handelte. Im vorliegenden Fall ist aber ein Bescheid von der Bezirkshauptmannschaft G. nicht erlassen worden; ihr Oberoffizial F. folgte vielmehr am 13. März 1950 im kurzen Weg die Kennzeichentafeln und den Zulassungsschein dem Robert P. aus. Es handelt sich daher um einen bloßen behördlichen Vorgang.
Der Zweck der Vorschrift des § 3 KraftfahrG. 1946, daß für jedes zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeug, das seinen dauernden Standort im Inland hat, eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bei einer für diesen Versicherungszweig in Österreich zugelassenen Versicherungsanstalt bestehen müsse, ist ein mehrfacher. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes soll die Haftpflichtversicherung in erster Linie bewirken, daß der durch einen Kraftfahrzeugunfall beschädigte Dritte unter allen Umständen für den ihm entstandenen Schaden Ersatz erhält und nicht auf die unsichere Einbringlichkeit beim Halter und beim Lenker des Kraftfahrzeuges angewiesen ist (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des KraftfahrG. 1937, 121/Ge der Beilagen - Haus der Bundesgesetzgebung - zu § 4; ferner die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des KraftfahrG. 1929, Nr. 121 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, III. GP., S. 7 zu § 2 Abs. 5; nicht anders die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des KraftfahrG. 1946, Nr. 199 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, V. GP.; Ehrenzweig, Deutsches (Österreichisches) Versicherungsvertragsrecht, S. 359). Darauf ist es zurückzuführen, daß im Versicherungsvertragsgesetz (§§ 156 ff., besonders 158b ff.) die Rechtsstellung des Geschädigten der Versicherungsgesellschaft gegenüber selbständig gemacht und teilweise sogar vom Bestand der Ansprüche des Versicherungsnehmers unabhängig gestaltet worden ist (vgl. SZ. XXVI 93).Der Zweck der Vorschrift des Paragraph 3, KraftfahrG. 1946, daß für jedes zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeug, das seinen dauernden Standort im Inland hat, eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bei einer für diesen Versicherungszweig in Österreich zugelassenen Versicherungsanstalt bestehen müsse, ist ein mehrfacher. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes soll die Haftpflichtversicherung in erster Linie bewirken, daß der durch einen Kraftfahrzeugunfall beschädigte Dritte unter allen Umständen für den ihm entstandenen Schaden Ersatz erhält und nicht auf die unsichere Einbringlichkeit beim Halter und beim Lenker des Kraftfahrzeuges angewiesen ist vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des KraftfahrG. 1937, 121/Ge der Beilagen - Haus der Bundesgesetzgebung - zu Paragraph 4,; ferner die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des KraftfahrG. 1929, Nr. 121 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch drei. GP., S. 7 zu Paragraph 2, Absatz 5,; nicht anders die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des KraftfahrG. 1946, Nr. 199 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch fünf. GP.; Ehrenzweig, Deutsches (Österreichisches) Versicherungsvertragsrecht, S. 359). Darauf ist es zurückzuführen, daß im Versicherungsvertragsgesetz (Paragraphen 156, ff., besonders 158b ff.) die Rechtsstellung des Geschädigten der Versicherungsgesellschaft gegenüber selbständig gemacht und teilweise sogar vom Bestand der Ansprüche des Versicherungsnehmers unabhängig gestaltet worden ist vergleiche SZ. römisch 26 93).
Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 KraftfahrG. 1946 hat aber neben dem Schutz des Geschädigten auch den des Halters und des Lenkers des Kraftwagens im Auge. Der Halter soll im allgemeinen öffentlichen Interesse nicht in die Lage kommen, durch einen Unfall mit unerschwinglichen und existenzvernichtenden Schadenersatzforderungen belastet zu werden.Die Vorschrift des Paragraph 3, Absatz eins, KraftfahrG. 1946 hat aber neben dem Schutz des Geschädigten auch den des Halters und des Lenkers des Kraftwagens im Auge. Der Halter soll im allgemeinen öffentlichen Interesse nicht in die Lage kommen, durch einen Unfall mit unerschwinglichen und existenzvernichtenden Schadenersatzforderungen belastet zu werden.
Der Lenker eines Kraftwagens, der nicht zugleich dessen Halter ist, wird entgegen der Ansicht der Beklagten so wie der Halter selbst vom Versicherungsschutz umfaßt. Dies geht aus § 10 Abs. 1 und 2 (Umfang der Versicherung) der allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrhaftpflichtversicherung (AKHB) hervor. § 67 VersVG. (Übergang von Ersatzansprüchen des Versicherungsnehmers auf den Versicherer) ist daher im Verhältnis zum Kraftwagenlenker bei der Kraftwagen-Haftpflichtversicherung nicht anwendbar. Wenngleich der Lenker des Kraftwagens nicht selbst Versicherungsnehmer ist, kommt der Vorteil aus der Versicherung seines Auftraggebers, den durch einen Unfall entstandenen Schaden nicht aus der eigenen Tasche bezahlen zu müssen, auch ihm als Versicherten zugute. Auch er soll nicht in die Lage kommen, durch oft außerordentlich hohe Schadenersatzansprüche in seinem Beruf vernichtet zu werden. Der soziale Zweck der Haftpflichtversicherung soll sich gerade auch beim unselbständigen Lenker eines Kraftwagens, der weder in positiver noch in negativer Richtung mit Berufsrisken belastet werden darf, bewähren.Der Lenker eines Kraftwagens, der nicht zugleich dessen Halter ist, wird entgegen der Ansicht der Beklagten so wie der Halter selbst vom Versicherungsschutz umfaßt. Dies geht aus Paragraph 10, Absatz eins und 2 (Umfang der Versicherung) der allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrhaftpflichtversicherung (AKHB) hervor. Paragraph 67, VersVG. (Übergang von Ersatzansprüchen des Versicherungsnehmers auf den Versicherer) ist daher im Verhältnis zum Kraftwagenlenker bei der Kraftwagen-Haftpflichtversicherung nicht anwendbar. Wenngleich der Lenker des Kraftwagens nicht selbst Versicherungsnehmer ist, kommt der Vorteil aus der Versicherung seines Auftraggebers, den durch einen Unfall entstandenen Schaden nicht aus der eigenen Tasche bezahlen zu müssen, auch ihm als Versicherten zugute. Auch er soll nicht in die Lage kommen, durch oft außerordentlich hohe Schadenersatzansprüche in seinem Beruf vernichtet zu werden. Der soziale Zweck der Haftpflichtversicherung soll sich gerade auch beim unselbständigen Lenker eines Kraftwagens, der weder in positiver noch in negativer Richtung mit Berufsrisken belastet werden darf, bewähren.
Die Norm des § 3 Abs. 1 KraftfahrG. 1946 (§ 57 KraftfahrV. 1947) dient somit in erkennbarer Weise den Interessen aller am Kraftfahrverkehr beteiligten Personen, die durch einen Unfall in Mitleidenschaft gezogen werden können. Wenn die Bezirkshauptmannschaft G. diese Norm übertrat, handelte sie gegen die vom Gesetz geschützten Interessen dieser Personen. Zwischen der rechtswidrigen Zulassung des Lastkraftwagens des Robert P. zum Verkehr und der durch das Fehlen der Haftpflichtversicherung eingetretenen Schädigung der am Unfall Beteiligten besteht daher ein Rechtswidrigkeitszusammenhang. Die Meinung des Berufungsgerichtes, kein Staatsbürger habe gegen den Staat Anspruch auf normgemäßes Handeln, ist in dieser Allgemeinheit unzutreffend. Wie der Oberste Gerichtshof schon in seinen Entscheidungen SZ. XXVII 129, 1 Ob 839/54 und JBl. 1956 S. 101 ausgesprochen hat, besitzt zwar kein Staatsbürger das Recht, aus normwidrigen Handlungen eines Behördenorgans Schlußfolgerungen abzuleiten, die mit dem Zweck der Norm in keinem Zusammenhang stehen. Soweit aber die Norm dem Schutze dieser Staatsbürger dient, sind sie berechtigt, den ihnen durch die Rechtswidrigkeit schuldhaft verursachten Schaden vom Staate ersetzt zu verlangen.Die Norm des Paragraph 3, Absatz eins, KraftfahrG. 1946 (Paragraph 57, KraftfahrV. 1947) dient somit in erkennbarer Weise den Interessen aller am Kraftfahrverkehr beteiligten Personen, die durch einen Unfall in Mitleidenschaft gezogen werden können. Wenn die Bezirkshauptmannschaft G. diese Norm übertrat, handelte sie gegen die vom Gesetz geschützten Interessen dieser Personen. Zwischen der rechtswidrigen Zulassung des Lastkraftwagens des Robert P. zum Verkehr und der durch das Fehlen der Haftpflichtversicherung eingetretenen Schädigung der am Unfall Beteiligten besteht daher ein Rechtswidrigkeitszusammenhang. Die Meinung des Berufungsgerichtes, kein Staatsbürger habe gegen den Staat Anspruch auf normgemäßes Handeln, ist in dieser Allgemeinheit unzutreffend. Wie der Oberste Gerichtshof schon in seinen Entscheidungen SZ. römisch 27 129, 1 Ob 839/54 und JBl. 1956 S. 101 ausgesprochen hat, besitzt zwar kein Staatsbürger das Recht, aus normwidrigen Handlungen eines Behördenorgans Schlußfolgerungen abzuleiten, die mit dem Zweck der Norm in keinem Zusammenhang stehen. Soweit aber die Norm dem Schutze dieser Staatsbürger dient, sind sie berechtigt, den ihnen durch die Rechtswidrigkeit schuldhaft verursachten Schaden vom Staate ersetzt zu verlangen.
Es könnte auch nicht eingewendet werden, daß der Kläger von der Beklagten schon deshalb keinen Schadenersatz verlangen könne, weil er selbst am Unfall vom 15. Juni 1950 die Schuld trage und dadurch der Kausalzusammenhang unterbrochen sei. Denn die Vorschrift des § 3 KraftfahrG. 1946 will ja gerade auch für den Fall vorsorgen, daß durch einen verschuldeten Unfall ein Dritter geschädigt wird und Ersatzansprüche stellt. Ebensowenig könnte der Kläger deshalb schlechter gestellt werden, weil sein Dienstgeber, der Halter Robert P., am Unterbleiben der Prämienzahlung und an der Irreführung der Bezirkshauptmannschaft G. schuldtragend wäre, wenngleich er selbst davon nichts gewußt hätte. Gegenüber P. wäre wegen des Eintrittes seiner freien Willenshandlung kein Kausalzusammenhang zwischen der rechtswidrigen Handlung und dem Schaden P.s anzunehmen. Dies träfe aber auf den Kläger nicht zu, sofern er vom Unterbleiben der Prämienzahlung nichts wußte. Eine Pflicht, diese Zahlung laufend zu überwachen, könnte dem Kläger mangels wirksamer Durchführbarkeit dieser Kontrolle, aber auch deshalb nicht auferlegt werden, weil er - solange der Kraftwagen von der Bezirkshauptmannschaft zugelassen blieb - annehmen konnte, daß die Versicherungsprämie bezahlt sei. Das Verfahren des Berufungsgerichtes ist in dieser Richtung mangelhaft geblieben, da es - von seiner nichtzutreffenden Rechtsansicht über den Rechtswidrigkeits- und Kausalzusammenhang ausgehend - der Frage der Kenntnis des Klägers vom Unterbleiben der Prämienzahlung keine Bedeutung zugemessen hat. Die Beklagte hat in der Berufungsschrift das Verfahren in dieser Richtung mit Recht als unzureichend bemängelt. Die Vernehmung des Klägers als Partei ist unterblieben, wenngleich der Zeuge P. zur maßgebenden Frage keine bestimmten Angaben machen konnte. Das Berufungsgericht wird diesen Mangel durch Vernehmung der beiden Personen zu beheben und festzustellen haben, ob der Kläger vom Vorgehen P.s Kenntnis hatte (§ 496 Abs. 3 ZPO.).Es könnte auch nicht eingewendet werden, daß der Kläger von der Beklagten schon deshalb keinen Schadenersatz verlangen könne, weil er selbst am Unfall vom 15. Juni 1950 die Schuld trage und dadurch der Kausalzusammenhang unterbrochen sei. Denn die Vorschrift des Paragraph 3, KraftfahrG. 1946 will ja gerade auch für den Fall vorsorgen, daß durch einen verschuldeten Unfall ein Dritter geschädigt wird und Ersatzansprüche stellt. Ebensowenig könnte der Kläger deshalb schlechter gestellt werden, weil sein Dienstgeber, der Halter Robert P., am Unterbleiben der Prämienzahlung und an der Irreführung der Bezirkshauptmannschaft G. schuldtragend wäre, wenngleich er selbst davon nichts gewußt hätte. Gegenüber P. wäre wegen des Eintrittes seiner freien Willenshandlung kein Kausalzusammenhang zwischen der rechtswidrigen Handlung und dem Schaden P.s anzunehmen. Dies träfe aber auf den Kläger nicht zu, sofern er vom Unterbleiben der Prämienzahlung nichts wußte. Eine Pflicht, diese Zahlung laufend zu überwachen, könnte dem Kläger mangels wirksamer Durchführbarkeit dieser Kontrolle, aber auch deshalb nicht auferlegt werden, weil er - solange der Kraftwagen von der Bezirkshauptmannschaft zugelassen blieb - annehmen konnte, daß die Versicherungsprämie bezahlt sei. Das Verfahren des Berufungsgerichtes ist in dieser Richtung mangelhaft geblieben, da es - von seiner nichtzutreffenden Rechtsansicht über den Rechtswidrigkeits- und Kausalzusammenhang ausgehend - der Frage der Kenntnis des Klägers vom Unterbleiben der Prämienzahlung keine Bedeutung zugemessen hat. Die Beklagte hat in der Berufungsschrift das Verfahren in dieser Richtung mit Recht als unzureichend bemängelt. Die Vernehmung des Klägers als Partei ist unterblieben, wenngleich der Zeuge P. zur maßgebenden Frage keine bestimmten Angaben machen konnte. Das Berufungsgericht wird diesen Mangel durch Vernehmung der beiden Personen zu beheben und festzustellen haben, ob der Kläger vom Vorgehen P.s Kenntnis hatte (Paragraph 496, Absatz 3, ZPO.).
Der Umstand, daß der Kläger zwar rechtskräftig zum Schadenersatz verurteilt wurde, aber bisher noch nichts bezahlt hat, schließt den Eintritt eines Schadens nicht aus. Denn schon die Belastung des Vermögens des Klägers mit den Schadenersatzforderungen bedeutet den Schaden, für den die Beklagte in der Form aufzukommen hätte, daß sie den Kläger schad- und klaglos hält.
Der Einwand der Beklagten, daß die Klagsforderung verjährt wäre, ist nicht berechtigt. Nach § 6 AmtshaftungsG. verjährt nämlich ein Amtshaftungsanspruch in drei Jahren erst von der Zeit an, zu welcher der Schaden dem Geschädigten bekannt wurde. Erst durch den mit dem Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 28. Oktober 1953 abgeschlossenen Rechtsstreit 33 Cg 14/52 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien ist klargestellt worden, welche Schadenersatzbeträge dem Alfred H. zu ersetzen sind, und insbesondere auch, ob die Haftung des Klägers etwa durch ein konkurrierendes Mitverschulden des Alfred H. verringert wird. Vorher kannte der Kläger auch nicht den ungefähren Umfang seiner Verpflichtungen. Zwischen der rechtskräftigen Erledigung des angeführten Rechtsstreites und der Klagseinbringung (19. Februar 1954) sind drei Jahre noch nicht verstrichen. Deshalb ist die Verjährung nicht eingetreten.Der Einwand der Beklagten, daß die Klagsforderung verjährt wäre, ist nicht berechtigt. Nach Paragraph 6, AmtshaftungsG. verjährt nämlich ein Amtshaftungsanspruch in drei Jahren erst von der Zeit an, zu welcher der Schaden dem Geschädigten bekannt wurde. Erst durch den mit dem Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 28. Oktober 1953 abgeschlossenen Rechtsstreit 33 Cg 14/52 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien ist klargestellt worden, welche Schadenersatzbeträge dem Alfred H. zu ersetzen sind, und insbesondere auch, ob die Haftung des Klägers etwa durch ein konkurrierendes Mitverschulden des Alfred H. verringert wird. Vorher kannte der Kläger auch nicht den ungefähren Umfang seiner Verpflichtungen. Zwischen der rechtskräftigen Erledigung des angeführten Rechtsstreites und der Klagseinbringung (19. Februar 1954) sind drei Jahre noch nicht verstrichen. Deshalb ist die Verjährung nicht eingetreten.