Der vom Beklagten erhobene Rekurs ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Nach § 27 Abs. 1 Z 1 MRG sind Vereinbarungen ungültig und verboten, wonach der neue Mieter dafür, daß der frühere Mieter den Mietgegenstand aufgibt, oder sonst ohne gleichwertige Gegenleistung (ua) dem früheren Mieter etwas zu leisten hat. Das wesentliche Merkmal eines solchen verbotenen Ablösevertrages ist das Fehlen einer gleichwertigen Gegenleistung (Würth in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 27 MRG). Nach dem Zweck dieser Regelung sind nur solche Ablösezahlungen des neuen Mieters verboten, die zu einer unzulässigen Vermögensvermehrung des weichenden Mieters führen, weil ihnen keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht (MietSlg. 33.304; EvBl. 1969/120; SZ 16/25 uva; Würth aaO Rz 6).Nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG sind Vereinbarungen ungültig und verboten, wonach der neue Mieter dafür, daß der frühere Mieter den Mietgegenstand aufgibt, oder sonst ohne gleichwertige Gegenleistung (ua) dem früheren Mieter etwas zu leisten hat. Das wesentliche Merkmal eines solchen verbotenen Ablösevertrages ist das Fehlen einer gleichwertigen Gegenleistung (Würth in Rummel, ABGB, Rz 3 zu Paragraph 27, MRG). Nach dem Zweck dieser Regelung sind nur solche Ablösezahlungen des neuen Mieters verboten, die zu einer unzulässigen Vermögensvermehrung des weichenden Mieters führen, weil ihnen keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht (MietSlg. 33.304; EvBl. 1969/120; SZ 16/25 uva; Würth aaO Rz 6).
§ 27 Abs. 1 Z 1 MRG, der auch Ablösezahlungen an den Vermieter verbietet, nimmt davon u.a. den Rückersatz des Aufwandes aus, den der Vermieter dem bisherigen Mieter nach § 10 MRG zu ersetzen hat. Der Gesetzgeber wollte sonst die Regelungen des § 17 Abs. 1 und 2 MG im wesentlichen beibehalten (425 BlgNR 15. GP 41), nicht aber zum Ausdruck bringen, daß der in der Rechtsprechung zu § 17 Abs. 1 lit. a MG anerkannte Ersatzanspruch des weichenden Mieters auf die in § 10 MRG angeführten Aufwendungen beschränkt und das Ablöseverbot entsprechend erweitert werde. Daraus, daß die neu eingeführte Bestimmung des § 10 MRG den Vermieter nicht immer mit dem vollen Wert von Aufwendungen, die ein Mieter vorgenommen hatte, belasten will, kann keineswegs der Schluß gezogen werden, daß dies auch für Vereinbarungen zwischen einem alten und einem neuen Mieter über die Ablöse von Investitionen durch den Altmieter gelten und damit allenfalls das bestehende Ablöseverbot erweitert werden sollte. Aus diesem Grund ist daran festzuhalten, daß der Vormieter den im Zeitpunkt der Überlassung des Mietgegenstandes an den neuen Mieter noch vorhandenen Wert von Investitionen sowie den Wiederbeschaffungswert von Einrichtungsgegenständen sich ohne Rücksicht auf die Beschränkungen des § 10 MRG ersetzen lassen darf (so, wenngleich ohne Begründung, Würth aaO Rz 6; MietSlg. 37.387/17 = EvBl. 1986/29; JBl. 1988, 110 = RdW 1987/9 = MietSlg. 38.288/48). Die gegenteilige Rechtsauffassung der Vorinstanzen (so auch noch OGH in MietSlg. 37.267/35 = ImmZ 1986, 215) wird demnach vom erkennenden Senat nicht geteilt.Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG, der auch Ablösezahlungen an den Vermieter verbietet, nimmt davon u.a. den Rückersatz des Aufwandes aus, den der Vermieter dem bisherigen Mieter nach Paragraph 10, MRG zu ersetzen hat. Der Gesetzgeber wollte sonst die Regelungen des Paragraph 17, Absatz eins und 2 MG im wesentlichen beibehalten (425 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 41), nicht aber zum Ausdruck bringen, daß der in der Rechtsprechung zu Paragraph 17, Absatz eins, Litera a, MG anerkannte Ersatzanspruch des weichenden Mieters auf die in Paragraph 10, MRG angeführten Aufwendungen beschränkt und das Ablöseverbot entsprechend erweitert werde. Daraus, daß die neu eingeführte Bestimmung des Paragraph 10, MRG den Vermieter nicht immer mit dem vollen Wert von Aufwendungen, die ein Mieter vorgenommen hatte, belasten will, kann keineswegs der Schluß gezogen werden, daß dies auch für Vereinbarungen zwischen einem alten und einem neuen Mieter über die Ablöse von Investitionen durch den Altmieter gelten und damit allenfalls das bestehende Ablöseverbot erweitert werden sollte. Aus diesem Grund ist daran festzuhalten, daß der Vormieter den im Zeitpunkt der Überlassung des Mietgegenstandes an den neuen Mieter noch vorhandenen Wert von Investitionen sowie den Wiederbeschaffungswert von Einrichtungsgegenständen sich ohne Rücksicht auf die Beschränkungen des Paragraph 10, MRG ersetzen lassen darf (so, wenngleich ohne Begründung, Würth aaO Rz 6; MietSlg. 37.387/17 = EvBl. 1986/29; JBl. 1988, 110 = RdW 1987/9 = MietSlg. 38.288/48). Die gegenteilige Rechtsauffassung der Vorinstanzen (so auch noch OGH in MietSlg. 37.267/35 = ImmZ 1986, 215) wird demnach vom erkennenden Senat nicht geteilt.
Gelten aber für den Ersatzanspruch des Vormieters nicht die Beschränkungen des § 10 MRG, dann kann der weichende Mieter nicht nur den Ersatz solcher Investitionen verlangen, die er seinerseits von einem Vormieter übernommen hat, in dessen Mietvertrag er kraft Gesetzes (§§ 12 und 14 MRG) oder eines diesem Vormieter vertraglich eingeräumten Gestaltungsrechtes eingetreten ist. Einer solchen Beschränkung unterliegt nur der Ersatzanspruch des (Haupt-)Mieters gegen den Vermieter, weil die Ablöse von Investitionen eines früheren Mieters keine Aufwendung im Sinn des § 10 MRG darstellt (ImmZ 1985, 424 unter Berufung auf Würth aaO Rz 2 zu § 10 MRG), soferne es sich bei dem früheren Mieter nicht um einen Vorgänger im Mietrecht handelt (MietSlg. 37.267/35 = ImmZ 1986, 215). Darauf, ob die vom Beklagten selbst übernommenen und nun dem Kläger überlassenen Investitionen von einem seiner Rechtsvorgänger oder einem bloßen Vorläufer im Mietrecht stammen, kommt es demnach - entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes - nicht an. Aber auch die Frage, ob der Beklagte für die übernommenen Investitionen seinem Vormann Ersatz geleistet hat, ist nicht entscheidend. Ob ein Mieter Aufwendungen aus eigener Tasche beglichen oder von dritter Seite geschenkt erhalten hat, ist rechtlich ohne Bedeutung. Es kann daher auch keinen Unterschied machen, ob er Investitionen und Einrichtungsgegenstände von einem Vormann unentgeltlich übernommen oder dafür Ablöse gezahlt hat. In jedem Fall standen sie ihm zur Verfügung. Überläßt er sie seinem Nachfolger, dann erbringt er eine Leistung, für die er eine entsprechende Ablöse als Gegenleistung verlangen kann. Soweit sich der Entscheidung JBl. 1988, 110 = RdW 1987/9 = MietSlg. 38.288/48 ein gegenteiliger Standpunkt entnehmen läßt, vermag sich ihm der erkennende Senat nicht anzuschließen.Gelten aber für den Ersatzanspruch des Vormieters nicht die Beschränkungen des Paragraph 10, MRG, dann kann der weichende Mieter nicht nur den Ersatz solcher Investitionen verlangen, die er seinerseits von einem Vormieter übernommen hat, in dessen Mietvertrag er kraft Gesetzes (Paragraphen 12 und 14 MRG) oder eines diesem Vormieter vertraglich eingeräumten Gestaltungsrechtes eingetreten ist. Einer solchen Beschränkung unterliegt nur der Ersatzanspruch des (Haupt-)Mieters gegen den Vermieter, weil die Ablöse von Investitionen eines früheren Mieters keine Aufwendung im Sinn des Paragraph 10, MRG darstellt (ImmZ 1985, 424 unter Berufung auf Würth aaO Rz 2 zu Paragraph 10, MRG), soferne es sich bei dem früheren Mieter nicht um einen Vorgänger im Mietrecht handelt (MietSlg. 37.267/35 = ImmZ 1986, 215). Darauf, ob die vom Beklagten selbst übernommenen und nun dem Kläger überlassenen Investitionen von einem seiner Rechtsvorgänger oder einem bloßen Vorläufer im Mietrecht stammen, kommt es demnach - entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes - nicht an. Aber auch die Frage, ob der Beklagte für die übernommenen Investitionen seinem Vormann Ersatz geleistet hat, ist nicht entscheidend. Ob ein Mieter Aufwendungen aus eigener Tasche beglichen oder von dritter Seite geschenkt erhalten hat, ist rechtlich ohne Bedeutung. Es kann daher auch keinen Unterschied machen, ob er Investitionen und Einrichtungsgegenstände von einem Vormann unentgeltlich übernommen oder dafür Ablöse gezahlt hat. In jedem Fall standen sie ihm zur Verfügung. Überläßt er sie seinem Nachfolger, dann erbringt er eine Leistung, für die er eine entsprechende Ablöse als Gegenleistung verlangen kann. Soweit sich der Entscheidung JBl. 1988, 110 = RdW 1987/9 = MietSlg. 38.288/48 ein gegenteiliger Standpunkt entnehmen läßt, vermag sich ihm der erkennende Senat nicht anzuschließen.
Den Ausführungen des Beklagten, die Gegenleistung sei unabhängig vom Inhalt einer allenfalls getroffenen Vereinbarung nach objektiven, umfassenden Kriterien zu beurteilen und finde ihre Grenzen nur in der Bereicherung, weshalb alle jene Kostenkriterien heranzuziehen seien, die objektiv zum Erwerb einer gleichwertigen Wohnung durch den Vormieter notwendig seien, ist hingegen nicht zu folgen. § 27 Abs. 1 Z 1 MRG nimmt zwar vom Verbot, eine Ablöse zu verlangen, ausdrücklich die Verpflichtung zum Ersatz der tatsächlichen Übersiedlungskosten aus; eine solche Verpflichtung muß aber im Einzelfall vereinbart worden sein, widrigenfalls der Vormieter keinen Anspruch darauf geltend machen kann (3 Ob 575/87). Nichts anderes kann von den - im Gesetz nicht ausdrücklich genannten, von der Rechtsprechung aber den Übersiedlungskosten gleichgestellten (EvBl. 1969/120 ua) - Kosten der Beschaffung einer entsprechenden Ersatzwohnung gelten. Der Beklagte hat im übrigen hiezu kein konkretes Vorbringen erstattet und solche Kosten auch nicht beziffert.Den Ausführungen des Beklagten, die Gegenleistung sei unabhängig vom Inhalt einer allenfalls getroffenen Vereinbarung nach objektiven, umfassenden Kriterien zu beurteilen und finde ihre Grenzen nur in der Bereicherung, weshalb alle jene Kostenkriterien heranzuziehen seien, die objektiv zum Erwerb einer gleichwertigen Wohnung durch den Vormieter notwendig seien, ist hingegen nicht zu folgen. Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG nimmt zwar vom Verbot, eine Ablöse zu verlangen, ausdrücklich die Verpflichtung zum Ersatz der tatsächlichen Übersiedlungskosten aus; eine solche Verpflichtung muß aber im Einzelfall vereinbart worden sein, widrigenfalls der Vormieter keinen Anspruch darauf geltend machen kann (3 Ob 575/87). Nichts anderes kann von den - im Gesetz nicht ausdrücklich genannten, von der Rechtsprechung aber den Übersiedlungskosten gleichgestellten (EvBl. 1969/120 ua) - Kosten der Beschaffung einer entsprechenden Ersatzwohnung gelten. Der Beklagte hat im übrigen hiezu kein konkretes Vorbringen erstattet und solche Kosten auch nicht beziffert.
Da auf die Beschränkungen des § 10 MRG nicht Bedacht zu nehmen ist, kommt es nur darauf an, welche Gegenleistungen des Beklagten an noch vorhandenem Wert von Investitionen bzw. Wiederbeschaffungswert von Einrichtungsgegenständen - bezogen auf den Zeitpunkt der Überlassung des Mietgegenstandes an den Kläger (MietSlg. 33.304 ua, Würth aaO Rz 6 zu § 27 MRG) - der Ablösezahlung des Klägers in der Höhe von 700.000 S gegenüberstanden. Es werden daher Feststellungen auch zu jenen in Punkt 2 des Vertrages Beilage B aufgezählten Positionen erforderlich sein, die die Vorinstanzen im Hinblick auf ihre vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligte Rechtsansicht ungeprüft gelassen haben. Mit Recht hat das Gericht zweiter Instanz auch ausgeführt, daß es bei der Bewertung der einzelnen dem Kläger überlassenen Einrichtungsgegenstände darauf ankommt, welchen Betrag er zum Zeitpunkt der Überlassung des Mietgegenstandes für die Beschaffung solcher Einrichtungsstücke hätte aufwenden müssen (Würth aaO; MietSlg. 33.304 ua).Da auf die Beschränkungen des Paragraph 10, MRG nicht Bedacht zu nehmen ist, kommt es nur darauf an, welche Gegenleistungen des Beklagten an noch vorhandenem Wert von Investitionen bzw. Wiederbeschaffungswert von Einrichtungsgegenständen - bezogen auf den Zeitpunkt der Überlassung des Mietgegenstandes an den Kläger (MietSlg. 33.304 ua, Würth aaO Rz 6 zu Paragraph 27, MRG) - der Ablösezahlung des Klägers in der Höhe von 700.000 S gegenüberstanden. Es werden daher Feststellungen auch zu jenen in Punkt 2 des Vertrages Beilage B aufgezählten Positionen erforderlich sein, die die Vorinstanzen im Hinblick auf ihre vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligte Rechtsansicht ungeprüft gelassen haben. Mit Recht hat das Gericht zweiter Instanz auch ausgeführt, daß es bei der Bewertung der einzelnen dem Kläger überlassenen Einrichtungsgegenstände darauf ankommt, welchen Betrag er zum Zeitpunkt der Überlassung des Mietgegenstandes für die Beschaffung solcher Einrichtungsstücke hätte aufwenden müssen (Würth aaO; MietSlg. 33.304 ua).
Soweit es nach den Ergebnissen des ergänzenden Verfahrens zu einem Zuspruch an den Kläger kommen sollte, werden ihm - wie es das Erstgericht zutreffend getan hat - nur die gesetzlichen Zinsen zuzuerkennen sein. Nach § 27 Abs. 3 MRG kann das, was (ua) entgegen der Bestimmung des § 27 Abs. 1 MRG geleistet wird, samt gesetzlichen Zinsen zurückgefordert werden; dieser Rückforderungsanspruch ist seinem Wesen nach ein besonderer, im Mietrechtsgesetz geregelter Kondiktionsanspruch (EvBl. 1986/29; Würth aaO Rz 8 zu § 27 MRG), der auch das Zinsenbegehren abschließend regelt. Auf die vom Erstgericht behandelte Frage, welchen Verschuldensgrad den Beklagten, der mit der Rückzahlung säumig geworden ist, trifft, ist demnach nicht einzugehen.Soweit es nach den Ergebnissen des ergänzenden Verfahrens zu einem Zuspruch an den Kläger kommen sollte, werden ihm - wie es das Erstgericht zutreffend getan hat - nur die gesetzlichen Zinsen zuzuerkennen sein. Nach Paragraph 27, Absatz 3, MRG kann das, was (ua) entgegen der Bestimmung des Paragraph 27, Absatz eins, MRG geleistet wird, samt gesetzlichen Zinsen zurückgefordert werden; dieser Rückforderungsanspruch ist seinem Wesen nach ein besonderer, im Mietrechtsgesetz geregelter Kondiktionsanspruch (EvBl. 1986/29; Würth aaO Rz 8 zu Paragraph 27, MRG), der auch das Zinsenbegehren abschließend regelt. Auf die vom Erstgericht behandelte Frage, welchen Verschuldensgrad den Beklagten, der mit der Rückzahlung säumig geworden ist, trifft, ist demnach nicht einzugehen.
Da es bei der Aufhebung des Ersturteils und der Rückverweisung der Rechtssache an das Prozeßgericht erster Instanz zu verbleiben hat, muß dem Rekurs ein Erfolg versagt bleiben.
Im Hinblick darauf, daß in der für die Vorinstanzen bindend ausgesprochenen Rechtsansicht den Rechtsmittelausführungen des Beklagten teilweise Rechnung getragen wird, ist die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens der Endentscheidung vorzubehalten.