Den gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes erhobenen Rekursen der Streitteile kommt Berechtigung nicht zu.
Es ist in Rechtsprechung und Lehre unbestritten, daß die Festlegung der Gegenleistung für eine Leistung nicht nur beim Kauf, sondern bei jedem Rechtsgeschäft im Sinne des § 1056 ABGB nicht nur einer dritten Person, sondern auch einer der Parteien des Rechtsgeschäftes überlassen werden kann (NZ 1986, 207; SZ 56/32;Es ist in Rechtsprechung und Lehre unbestritten, daß die Festlegung der Gegenleistung für eine Leistung nicht nur beim Kauf, sondern bei jedem Rechtsgeschäft im Sinne des Paragraph 1056, ABGB nicht nur einer dritten Person, sondern auch einer der Parteien des Rechtsgeschäftes überlassen werden kann (NZ 1986, 207; SZ 56/32;
JBl. 1980, 151; HS 9474/13; Mayer-Maly in Klang, Komm.2, IV 2, 257;JBl. 1980, 151; HS 9474/13; Mayer-Maly in Klang, Komm.2, römisch vier 2, 257;
Koziol-Welser, Grundriß8 I 307; Aicher in Rummel, ABGB, Rz 6 zu § 1056). Das ABGB normiert keine Grenzen, innerhalb derer dem zur Preisbestimmung Berufenen ein Gestaltungsrecht eingeräumt wäre. Gleichwohl ist es einhellige Auffassung, daß die Leistungsbestimmung nicht der Willkür des Berufenen überlassen bleibt (Aicher aaO Rz 8 zu § 1056). Nach der Rechtsprechung unterliegt die Preisbestimmung durch eine Partei insoferne der richterlichen Kontrolle, als eine Partei an eine grob unbillige - und nicht, wie die klagende Partei meint, an eine schlicht unbillige - Preisfestsetzung durch die andere Partei nicht gebunden ist (RdW 1987, 325; SZ 56/32; SZ 55/44;Koziol-Welser, Grundriß8 römisch eins 307; Aicher in Rummel, ABGB, Rz 6 zu Paragraph 1056,). Das ABGB normiert keine Grenzen, innerhalb derer dem zur Preisbestimmung Berufenen ein Gestaltungsrecht eingeräumt wäre. Gleichwohl ist es einhellige Auffassung, daß die Leistungsbestimmung nicht der Willkür des Berufenen überlassen bleibt (Aicher aaO Rz 8 zu Paragraph 1056,). Nach der Rechtsprechung unterliegt die Preisbestimmung durch eine Partei insoferne der richterlichen Kontrolle, als eine Partei an eine grob unbillige - und nicht, wie die klagende Partei meint, an eine schlicht unbillige - Preisfestsetzung durch die andere Partei nicht gebunden ist (RdW 1987, 325; SZ 56/32; SZ 55/44;
JBl. 1980, 151; HS III/16; SZ 25/46). Die Preisbestimmung hat sich an der Austauschgerechtigkeit im Einzelfall zu orientieren, für die wieder die Interessenlage beider Parteien von Bedeutung ist (Aicher aaO Rz 8 zu § 1056). Dem Vertragsteil, dem die Festsetzung einer Leistung überlassen wird, soll damit gewiß auch ein Spielraum eingeräumt werden, innerhalb dessen ein (der gerichtlichen Überprüfung zugänglicher) Ermessensfehler nicht vorliegt. Wird die Ermessensgrenze überschritten, kann die verfehlte - grob unbillige - Preisfestsetzung durch den Richter korrigiert werden (vgl. JBl. 1980, 151; in diesem Sinne wohl auch Franz Bydlinski in JBl. 1975, 248).JBl. 1980, 151; HS III/16; SZ 25/46). Die Preisbestimmung hat sich an der Austauschgerechtigkeit im Einzelfall zu orientieren, für die wieder die Interessenlage beider Parteien von Bedeutung ist (Aicher aaO Rz 8 zu Paragraph 1056,). Dem Vertragsteil, dem die Festsetzung einer Leistung überlassen wird, soll damit gewiß auch ein Spielraum eingeräumt werden, innerhalb dessen ein (der gerichtlichen Überprüfung zugänglicher) Ermessensfehler nicht vorliegt. Wird die Ermessensgrenze überschritten, kann die verfehlte - grob unbillige - Preisfestsetzung durch den Richter korrigiert werden vergleiche JBl. 1980, 151; in diesem Sinne wohl auch Franz Bydlinski in JBl. 1975, 248).
Die klagende Partei macht zunächst geltend, daß in den abgeschlossenen Verträgen ein richterliches Kontrollrecht nicht vereinbart worden sei und ein solches, wenn überhaupt, nur bei Zielschuldverhältnissen anzuerkennen sei, nicht aber bei einem Dauerschuldverhältnis wie dem vorliegenden. Diese Ausführungen gehen daran vorbei, daß die klagende Partei selbst die richterliche Überprüfung der von der beklagten Partei vorgenommenen Neufestsetzung der Provisionen auf ihre Angemessenheit begehrt. Es besteht auch kein Grund, eine richterliche Überprüfung der einer Partei eingeräumten Möglichkeit zur einseitigen Leistungsfestsetzung auch bei Dauerschuldverhältnissen nicht anzuerkennen. Die klagende Partei meint nur, daß dann, wenn die Neufestsetzung der Provisionssätze grob unbillig ist, es bei der bisherigen vertraglichen Regelung zu verbleiben hat. Dieser Auffassung ist jedoch nicht beizutreten. In einem solchen Fall ist vielmehr auch eine bloß teilweise Korrektur der Provisionssätze möglich. Da die Angemessenheit der seinerzeit in den Verträgen gewährten Provision von 3 % von den Parteien nicht in Zweifel gezogen wird, ist von der Angemessenheit der seinerzeitigen Regelung auszugehen. Es ist der klagenden Partei darin zu folgen, daß die Bestimmung des § 6 der abgeschlossenen Verträge gemäß § 914 ABGB dahin zu verstehen ist, daß eine Änderung des Provisionssatzes nur insoweit erfolgen darf, als für die klagende Partei daraus kein (offenbar) unbilliges Ergebnis resultiert. Das wäre dann der Fall, wenn die Neufestsetzung der Provision nicht etwa der Relation zwischen Aufwendungen und Provisionserträgen entspräche, wie sie zur Zeit der Vertragsabschlüsse gegeben war. Die Neufestsetzung wäre hingegen nicht unbillig, wenn die beklagte Partei damit nur ein Auseinanderklaffen des bei Vertragsabschluß bestandenen Verhältnisses zwischen dem mit dem Vertrieb der Kostenmarken verbundenen Aufwand und den Provisionseinkünften vermeiden wollte. Eine solche Entwicklung könnte durch eine seit dem Vertragsabschluß vorgenommene unverhältnismäßige Erhöhung der Gebühren eingetreten sein; die klagende Partei selbst verwies darauf (ON 3, Pkt. VI), daß die Gebühr für eine Eingabe am 1. Mai 1965 15,-- S, am 1. Mai 1986 aber 120,-- S betragen habe. Von einer unbilligen Ausübung des Gestaltungsrechtes durch die beklagte Partei könnte nicht gesprochen werden, wenn sie nur das überproportionale Ansteigen der Einnahmen der klagenden Partei verhindern wollte. Es könnte dann auch die erstmals vorgenommene Abstufung der Provisionssätze akzeptiert werden. Die klagende Partei behauptet allerdings, daß sich auch die Bruttobezüge der Bediensteten im selben Ausmaß wie die Gebühren erhöht hätten.Die klagende Partei macht zunächst geltend, daß in den abgeschlossenen Verträgen ein richterliches Kontrollrecht nicht vereinbart worden sei und ein solches, wenn überhaupt, nur bei Zielschuldverhältnissen anzuerkennen sei, nicht aber bei einem Dauerschuldverhältnis wie dem vorliegenden. Diese Ausführungen gehen daran vorbei, daß die klagende Partei selbst die richterliche Überprüfung der von der beklagten Partei vorgenommenen Neufestsetzung der Provisionen auf ihre Angemessenheit begehrt. Es besteht auch kein Grund, eine richterliche Überprüfung der einer Partei eingeräumten Möglichkeit zur einseitigen Leistungsfestsetzung auch bei Dauerschuldverhältnissen nicht anzuerkennen. Die klagende Partei meint nur, daß dann, wenn die Neufestsetzung der Provisionssätze grob unbillig ist, es bei der bisherigen vertraglichen Regelung zu verbleiben hat. Dieser Auffassung ist jedoch nicht beizutreten. In einem solchen Fall ist vielmehr auch eine bloß teilweise Korrektur der Provisionssätze möglich. Da die Angemessenheit der seinerzeit in den Verträgen gewährten Provision von 3 % von den Parteien nicht in Zweifel gezogen wird, ist von der Angemessenheit der seinerzeitigen Regelung auszugehen. Es ist der klagenden Partei darin zu folgen, daß die Bestimmung des Paragraph 6, der abgeschlossenen Verträge gemäß Paragraph 914, ABGB dahin zu verstehen ist, daß eine Änderung des Provisionssatzes nur insoweit erfolgen darf, als für die klagende Partei daraus kein (offenbar) unbilliges Ergebnis resultiert. Das wäre dann der Fall, wenn die Neufestsetzung der Provision nicht etwa der Relation zwischen Aufwendungen und Provisionserträgen entspräche, wie sie zur Zeit der Vertragsabschlüsse gegeben war. Die Neufestsetzung wäre hingegen nicht unbillig, wenn die beklagte Partei damit nur ein Auseinanderklaffen des bei Vertragsabschluß bestandenen Verhältnisses zwischen dem mit dem Vertrieb der Kostenmarken verbundenen Aufwand und den Provisionseinkünften vermeiden wollte. Eine solche Entwicklung könnte durch eine seit dem Vertragsabschluß vorgenommene unverhältnismäßige Erhöhung der Gebühren eingetreten sein; die klagende Partei selbst verwies darauf (ON 3, Pkt. römisch sechs), daß die Gebühr für eine Eingabe am 1. Mai 1965 15,-- S, am 1. Mai 1986 aber 120,-- S betragen habe. Von einer unbilligen Ausübung des Gestaltungsrechtes durch die beklagte Partei könnte nicht gesprochen werden, wenn sie nur das überproportionale Ansteigen der Einnahmen der klagenden Partei verhindern wollte. Es könnte dann auch die erstmals vorgenommene Abstufung der Provisionssätze akzeptiert werden. Die klagende Partei behauptet allerdings, daß sich auch die Bruttobezüge der Bediensteten im selben Ausmaß wie die Gebühren erhöht hätten.
Daß der klagenden Partei durch die Neuregelung im ersten Halbjahr 1986 Provisionen im Betrag von 1,099.670,80 S entgangen sind bzw. die Provisionseingänge auf 42,75 % gesenkt wurden, läßt für sich allein noch nicht den Schluß zu, daß die Änderung des Provisionssatzes in unbilliger Weise erfolgte. Zur Prüfung der Unbilligkeit des Vorgehens der beklagten Partei bedarf es der Feststellung des Verhältnisses des Aufwandes beim Vertrieb zum Erlös im Zeitpunkt nach Abschluß der Verträge und im Zeitpunkt der von der beklagten Partei verfügten Änderung. Eine gesonderte Prüfung des Aufwandes bei sämtlichen 18 Verwaltungsstellen wird von den Streitteilen nicht gewünscht. Bei den Gerichten erfolgt der Vertrieb von Gerichtskostenmarken, soweit nicht private Kostenmarkenverkäufer tätig werden, durch Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe D bzw. d (§ 29 Abs. 5 Geo; nunmehr mittlerer Dienst). Höhere Anforderungen an die mit dem Stempelmarkenverkauf befaßten Bediensteten sind auch nicht an die mit dem Vertrieb von Stempelmarken befaßten Bediensteten zu stellen, so daß der Feststellung der Aufwandsentwicklung seit Abschluß der Verträge die Bezugsansätze eines Bediensteten der genannten Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe mit mittlerer Dienstzeit zugrundezulegen sein werden. Die seither eingetretene Erhöhung des Sachaufwandes wird an Hand eines Indexwertes zu erfolgen haben; die Frage, welcher Index die Steigerung des Sachaufwandes am zutreffendsten wiedergibt, wird mit den Parteien zu erörtern sein. Auch Kapitalkosten, die durch die vorschußweise Bestreitung des Aufwandes für den Einkauf der Stempelmarken auflaufen, werden angemessen (§ 273 ZPO) zu berücksichtigen sein. Auf die Ergebnisse einer steuerlichen Gewinnermittlung beim Vertrieb der Stempelmarken kommt es hingegen nicht an. Daß die beklagte Partei bisher von der im Vertrag eingeräumten Möglichkeit der Kündigung keinen Gebrauch gemacht hat, läßt einen Schluß darauf, daß sie mit der Gestion der klagenden Partei (Einsatz von Bediensteten höherer Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen) einverstanden gewesen wäre, nicht zu; auch kann aus der unterlassenen Aufkündigung des Vertrages durch die klagende Partei nicht auf ihr Einverständnis mit der von der beklagten Partei verfügten Änderung geschlossen werden.Daß der klagenden Partei durch die Neuregelung im ersten Halbjahr 1986 Provisionen im Betrag von 1,099.670,80 S entgangen sind bzw. die Provisionseingänge auf 42,75 % gesenkt wurden, läßt für sich allein noch nicht den Schluß zu, daß die Änderung des Provisionssatzes in unbilliger Weise erfolgte. Zur Prüfung der Unbilligkeit des Vorgehens der beklagten Partei bedarf es der Feststellung des Verhältnisses des Aufwandes beim Vertrieb zum Erlös im Zeitpunkt nach Abschluß der Verträge und im Zeitpunkt der von der beklagten Partei verfügten Änderung. Eine gesonderte Prüfung des Aufwandes bei sämtlichen 18 Verwaltungsstellen wird von den Streitteilen nicht gewünscht. Bei den Gerichten erfolgt der Vertrieb von Gerichtskostenmarken, soweit nicht private Kostenmarkenverkäufer tätig werden, durch Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe D bzw. d (Paragraph 29, Absatz 5, Geo; nunmehr mittlerer Dienst). Höhere Anforderungen an die mit dem Stempelmarkenverkauf befaßten Bediensteten sind auch nicht an die mit dem Vertrieb von Stempelmarken befaßten Bediensteten zu stellen, so daß der Feststellung der Aufwandsentwicklung seit Abschluß der Verträge die Bezugsansätze eines Bediensteten der genannten Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe mit mittlerer Dienstzeit zugrundezulegen sein werden. Die seither eingetretene Erhöhung des Sachaufwandes wird an Hand eines Indexwertes zu erfolgen haben; die Frage, welcher Index die Steigerung des Sachaufwandes am zutreffendsten wiedergibt, wird mit den Parteien zu erörtern sein. Auch Kapitalkosten, die durch die vorschußweise Bestreitung des Aufwandes für den Einkauf der Stempelmarken auflaufen, werden angemessen (Paragraph 273, ZPO) zu berücksichtigen sein. Auf die Ergebnisse einer steuerlichen Gewinnermittlung beim Vertrieb der Stempelmarken kommt es hingegen nicht an. Daß die beklagte Partei bisher von der im Vertrag eingeräumten Möglichkeit der Kündigung keinen Gebrauch gemacht hat, läßt einen Schluß darauf, daß sie mit der Gestion der klagenden Partei (Einsatz von Bediensteten höherer Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen) einverstanden gewesen wäre, nicht zu; auch kann aus der unterlassenen Aufkündigung des Vertrages durch die klagende Partei nicht auf ihr Einverständnis mit der von der beklagten Partei verfügten Änderung geschlossen werden.
Den Ausführungen der beklagten Partei, die Ausübung des Gestaltungsrechtes könne eine Vertragsauflösung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der geänderten Provisionshöhe beinhalten, ist entgegenzuhalten, daß beide Streitteile, ungeachtet der Neuregelung der Provision, vom Weiterbestand des Vertrages ausgehen. Das Gestaltungsrecht war auch in den Verträgen vorgesehen und bedeutet daher keine Vertragsauflösung, sondern Anpassung.
Ob das Erstgericht die ergänzenden Feststellungen nur an Hand des Gutachtens eines Sachverständigen zu treffen vermag, wird es selbst zu beurteilen haben; eine umfassende betriebswirtschaftliche Prüfung ist jedenfalls nicht erforderlich. Sollte das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren zum Ergebnis gelangen, daß die Herabsetzung der Provision nicht in vollem Ausmaß gebilligt werden kann, wird dies bei der Entscheidung über das Leistungsbegehren zu berücksichtigen sein. Grundsätzlich ist zwar nach Rechtsprechung und Lehre auch bei Feststellungsklagen der Zuspruch eines minus zulässig (JBl. 1960, 154; JBl. 1957, 132; JBl. 1956, 563 u.a.; Fasching, Kommentar III 650), doch läßt das gestellte Feststellungsbegehren, das ausdrücklich auf die Feststellung des Fortbestandes der von der beklagten Partei in den mit der klagenden Partei abgeschlossenen Verträgen übernommenen Verpflichtung zur Zahlung einer Provision in der Höhe von 3 % über den 1.Jänner 1986 hinaus gerichtet ist, eine teilweise Stattgebung nicht zu.Ob das Erstgericht die ergänzenden Feststellungen nur an Hand des Gutachtens eines Sachverständigen zu treffen vermag, wird es selbst zu beurteilen haben; eine umfassende betriebswirtschaftliche Prüfung ist jedenfalls nicht erforderlich. Sollte das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren zum Ergebnis gelangen, daß die Herabsetzung der Provision nicht in vollem Ausmaß gebilligt werden kann, wird dies bei der Entscheidung über das Leistungsbegehren zu berücksichtigen sein. Grundsätzlich ist zwar nach Rechtsprechung und Lehre auch bei Feststellungsklagen der Zuspruch eines minus zulässig (JBl. 1960, 154; JBl. 1957, 132; JBl. 1956, 563 u.a.; Fasching, Kommentar römisch drei 650), doch läßt das gestellte Feststellungsbegehren, das ausdrücklich auf die Feststellung des Fortbestandes der von der beklagten Partei in den mit der klagenden Partei abgeschlossenen Verträgen übernommenen Verpflichtung zur Zahlung einer Provision in der Höhe von 3 % über den 1.Jänner 1986 hinaus gerichtet ist, eine teilweise Stattgebung nicht zu.
Demzufolge ist beiden Rekursen der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Demzufolge ist beiden Rekursen der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.