Rechtssatz RS0020010
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020010
Entscheidungsdatum
30.07.2026
Rechtssatz
Das dem Kontrahenten durch die Preisfestsetzung eingeräumte Gestaltungsrecht schafft grundsätzlich zwischen den Parteien ein verbindliches Recht, sofern der Gestaltungsberechtigte nicht die ihm schon durch den Vertrag selbst gesetzten Grenzen (etwa gemeinsam festgelegte Abrechnungsrichtlinien) überschreitet oder das Ergebnis offenbar unbillig ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 538/79
Entscheidungstext OGH 10.07.1979 4 Ob 538/79
Veröff: EvBl 1980/38 = JBl 1980,151 (zustimmend Bydlinski)
- 5 Ob 10/81
Entscheidungstext OGH 10.11.1981 5 Ob 10/81
Vgl auch; Veröff: SZ 54/164 = MietSlg 33493 = MietSlg 33635(23)
- 4 Ob 522/82
Entscheidungstext OGH 30.03.1982 4 Ob 522/82
Beisatz: Zulässige Wertsicherungsklausel, wenn sich der Kreditgeber eine Erhöhung des Zinssatzes bei einer Änderung der Geldmarktverhältnisse vorbehält. (T1)
Veröff: SZ 55/44
- 1 Ob 544/88
Entscheidungstext OGH 18.05.1988 1 Ob 544/88
Auch
- 1 Ob 30/91
Entscheidungstext OGH 10.07.1991 1 Ob 30/91
Veröff: SZ 64/92 = JBl 1992,35
- 10 Ob 145/05d
Entscheidungstext OGH 13.06.2006 10 Ob 145/05d
Beisatz: Hier: Zur Ausübung des Zinsgestaltungsrechts bei einem Unternehmerkredit. (T2)
- 6 Ob 234/06i
Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 234/06i
Beisatz: Die Preisbestimmung durch den Kontrahenten steht im Zweifel unter der Anforderung der Austauschgerechtigkeit und der Ausübung billigen Ermessens. (T3)
Beisatz: Hier: Preisanpassungsklausel in Gaslieferungsvertrag. (T4)
- 9 ObA 35/09a
Entscheidungstext OGH 03.03.2010 9 ObA 35/09a
Auch; Beisatz: Die Preisbestimmung durch eine Partei unterliegt daher insofern der richterlichen Kontrolle, als eine Partei an eine grob unbillige Preisfestsetzung durch die andere Partei nicht gebunden ist. Die Preisbestimmung hat sich an der Austauschgerechtigkeit im Einzelfall zu orientieren, für die die Interessenlage beider Parteien von Bedeutung ist. Dem Vertragsteil, dem die Festsetzung einer Leistung überlassen wird, soll ein Spielraum eingeräumt werden, innerhalb dessen ein (der gerichtlichen Überprüfung zugänglicher) Ermessensfehler nicht vorliegt. Wird jedoch die Ermessensgrenze überschritten, kann die verfehlte - grob unbillige - „Preisfestsetzung" (hier: Kürzung der Sonderprovision) durch den Richter korrigiert werden. (T5)
- 4 Ob 134/12b
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 4 Ob 134/12b
Vgl auch; Vgl auch Beis wie T5; Beisatz: § 1056 ABGB liefert keine Handhabe dafür, einen potentiellen Vertragspartner zur Änderung seines Anbots zu zwingen. (T6)
- 10 Ob 18/14s
Entscheidungstext OGH 23.04.2014 10 Ob 18/14s
Auch
- 7 Ob 206/15t
Entscheidungstext OGH 16.12.2015 7 Ob 206/15t
- 10 Ob 80/15k
Entscheidungstext OGH 13.09.2016 10 Ob 80/15k
Auch
- 7 Ob 8/17b
Entscheidungstext OGH 05.07.2017 7 Ob 8/17b
Beis wie T5
- 8 Ob 86/16d
Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 86/16d
Auch; Beisatz: Behält sich der Kreditgeber vor, bei einer Änderung der Geldmarktverhältnisse einen geänderten Zinssatz festzusetzen, um diesen damit gemäß der allgemeinen Geldmarktsituation anzupassen, so unterliegt diese Anpassung der Inhaltskontrolle durch die Gerichte dahin, ob der Gestaltungsberechtigte die ihm schon durch den Vertrag gesetzten Grenzen überschritten hat oder ob das Ergebnis offenbar unbillig ist. (T7)
- 8 Ob 27/19g
Entscheidungstext OGH 25.03.2019 8 Ob 27/19g
Beisatz: Wird im Vertrag eine Entscheidung eines Vertragsteils nach Ermessen vereinbart, so ist dies – der Übung des redlichen Verkehrs entsprechend (§ 914 ABGB) – dahingehend zu verstehen, dass es sich um kein willkürlich, sondern billig auszuübendes Ermessen handelt. (T8)
- 2 Ob 185/25g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.01.2026 2 Ob 185/25g
vgl; Beisatz: Die Preisbestimmung durch einen Dritten (§ 1056 ABGB) wird schon mit Zugang an einen der Vertragsteile wirksam und unwiderruflich. Offenbare Schreib- oder Rechenfehler können im Wege der Auslegung berücksichtigt werden. Darüber hinausgehende Korrektur- oder Änderungsmöglichkeiten bestehen nur bei einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Parteien des zu ergänzenden Vertrags. (T9)
- 5 Ob 74/26g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.07.2026 5 Ob 74/26g
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0020010
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2026
Dokumentnummer
JJR_19790710_OGH0002_0040OB00538_7900000_002