Aus den Entscheidungsgründen:
Da die Vorinstanzen feststellten, daß die klagende Partei die Klagsforderung (mit dem am 27. 10. 1977 aushaftenden Betrag von 1 696 865.77 S) im Ausgleichsverfahren des Erstbeklagten anmeldete, war zunächst von Amts wegen die Zulässigkeit der Klage hinsichtlich des allenfalls im Insolvenzverfahren für die Forderung der klagenden Partei geschaffenen Exekutionstitels zu prüfen. Soweit eine in das Anmeldungsverzeichnis eingetragene Forderung weder vom Schuldner noch vom Ausgleichsverwalter bestritten, noch ihr das Stimmrecht aus einem ihren Bestand, ihre Höhe oder die Höhe ihres Ausfalls berührenden Gründe aberkannt wurde, kann nach rechtskräftiger Bestätigung des Ausgleiches auf Grund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis gegen den Schuldner zur Hereinbringung des nach dem Ausgleiche bei fristgerechter Erfüllung geschuldeten Betrages gleichwie auf Grund eines Urteiles Exekution geführt werden (§ 53a Abs. 1 AO). Diese Vollstreckungswirkung kam der in das Anmeldungsverzeichnis eingetragenen, sowohl vom Erstbeklagten als Ausgleichsschuldner als auch vom Ausgleichsverwalter anerkannten Forderung zu. Eine Aberkennung des Stimmrechts erfolgte im Ausgleichsverfahren nicht, da sich gemäß § 44 Abs. 2 AO eine Stimmrechtsentscheidung über die Forderung der klagenden Partei erübrigte (vgl. dazu Bartsch - Pollak[3] II 391, 446 und 988). Auch die Bestimmung des § 53a Abs. 2 Satz 2 AO, wonach § 53a Abs. 1 AO auf andere Forderungen, die vom Ausgleichsverfahren nicht berührt werden (wozu gemäß § 46 Abs. 1 AO die Ansprüche der Absonderungsgläubiger gehören) keine Anwendung findet, stand im vorliegenden Fall der Entstehung eines Exekutionstitels nicht entgegen, da die (die Stimmrechtsbestreitung auslösenden) Sicherheiten, die die klagende Partei in Form von Bürgschaften und Hypotheken zur Sicherung der angemeldeten Forderung besaß, nicht vom Ausgleichsschuldner, sondern von dessen Vater bestellt wurden. Absonderungsgläubiger ist aber nur, wer Anspruch auf abgesonderte Befriedigung aus bestimmten Sachen des Gemeinschuldners (bzw. des Ausgleichsschuldners) und nicht eines Dritten hat (§§ 48 Abs. 1 KO, 63 Abs. 1 AO; Bartsch - Pollak[3] I 291; Petschek - Reimer - Schiemer 541; Bartsch - Heil, Grundriß des Ausgleichs- und Konkursrechts 33; 3 Ob 146, 147/76). Die klagende Partei hat somit für die gegen den Erstbeklagten bis zum Anmeldungstag im Ausgleichsverfahren aufgelaufene Forderung einen Exekutionstitel "zur Hereinbringung des nach dem Ausgleiche bei fristgerechter Erfüllung geschuldeten Betrages", also nur im Umfang der Ausgleichsquote von 40%, erworben (Bartsch - Pollak[3] II 447; Petschek - Reimer - Schiemer 819; SZ 10/118). Einem auf § 61 KO oder 53 a AO beruhenden Exekutionstitel kommt nach der in Lehre und Rechtsprechung herrschenden Ansicht nicht nur die Urteilswirkung der Vollstreckbarkeit, sondern auch der Rechtskraft zu (Bartsch - Pollak[3] II 446; Petschek - Stagel, Zivilprozeß 169; Petschek - Reimer - Schiemer 597, 819; Petschek, Die Feststellung von Forderungen gegenüber dem Schuldner im Konkurs- und Ausgleichsverfahren, ZBl. 1925, 244; SZ 9/17; SZ 19/156; SZ 23/145; SZ 28/233; SZ 28/266; JBl. 1969, 562 mit Anmerkung von Sprung; SZ 44/111 und 160; 4 Ob 136/80 ua.). Das Vorliegen eines mit derartigen Wirkungen ausgestatteten Exekutionstitels stellt damit ein Prozeßhindernis gleich dem der entschiedenen Sache dar, was in entsprechender Anwendung des § 240 Abs. 3 ZPO in jeder Lage des Verfahrens zur Zurückweisung einer Klage bezüglich desselben Anspruchs durch Beschluß führen muß (Fasching III 170 und 697; SZ 26/233; 4 Ob 136/80). In Lehre (Jelinek, § 53a AO - Bedeutung und Wirkungen ÖJZ 1970, 5 ff. und 34 ff.; Holzhammer, Österreichisches Insolvenzrecht 123) und Rechtsprechung (SZ 39/64) wurde allerdings auch der Standpunkt vertreten, daß der Titel nach § 61 KO und § 53a AO außer der Vollstreckbarkeit keine Urteilswirkungen entfalte und damit das Anerkenntnis der Forderung im Konkurs (Ausgleich) res iudicata nicht begrunde (SZ 39/64). Sowohl die Entscheidung SZ 39/64 (im gleichen Sinn auch schon SZ 10/192) als auch Jelinek und Holzhammer nehmen aber - jener freilich nur im Regelfall - das Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses für eine Klage an, wenn für die damit geltend gemachte Forderung bereits ein Exekutionstitel besteht. Nun ist zwar umstritten, ob das Vorhandensein eines Rechtsschutzbedürfnisses eine selbständige Prozeßvoraussetzung ist, deren Fehlen allein schon zur Zurückweisung der Klage führt (vgl. dazu ausführlich Fasching III 6 f.). Aus der Regelung des § 61 KO und des § 53a AO folgt aber, daß die Rechtsordnung hier das mangelnde Rechtsschutzbedürfnis ausdrücklich und qualifiziert behandelt und dem durch Rechtskraft eines Urteils hervorgerufenen mangelnden Rechtsschutzbedürfnis gleichstellt (Fasching III 170). Auch der Mangel des Rechtsschutzbedürfnisses allein müßte daher hier zur Zurückweisung der davon betroffenen Teile des Klagsanspruches (und nicht zur Sachabweisung) führen. Die gegen den Erstbeklagten gerichtete Klage ist daher mit dem Teilbetrag von 678 746.31 S, für den die klagende Partei bereits einen Exekutionstitel besitzt, in sinngemäßer Anwendung des § 240 Abs. 3 ZPO zurückzuweisen.Da die Vorinstanzen feststellten, daß die klagende Partei die Klagsforderung (mit dem am 27. 10. 1977 aushaftenden Betrag von 1 696 865.77 S) im Ausgleichsverfahren des Erstbeklagten anmeldete, war zunächst von Amts wegen die Zulässigkeit der Klage hinsichtlich des allenfalls im Insolvenzverfahren für die Forderung der klagenden Partei geschaffenen Exekutionstitels zu prüfen. Soweit eine in das Anmeldungsverzeichnis eingetragene Forderung weder vom Schuldner noch vom Ausgleichsverwalter bestritten, noch ihr das Stimmrecht aus einem ihren Bestand, ihre Höhe oder die Höhe ihres Ausfalls berührenden Gründe aberkannt wurde, kann nach rechtskräftiger Bestätigung des Ausgleiches auf Grund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis gegen den Schuldner zur Hereinbringung des nach dem Ausgleiche bei fristgerechter Erfüllung geschuldeten Betrages gleichwie auf Grund eines Urteiles Exekution geführt werden (Paragraph 53 a, Absatz eins, AO). Diese Vollstreckungswirkung kam der in das Anmeldungsverzeichnis eingetragenen, sowohl vom Erstbeklagten als Ausgleichsschuldner als auch vom Ausgleichsverwalter anerkannten Forderung zu. Eine Aberkennung des Stimmrechts erfolgte im Ausgleichsverfahren nicht, da sich gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AO eine Stimmrechtsentscheidung über die Forderung der klagenden Partei erübrigte vergleiche dazu Bartsch - Pollak[3] römisch zwei 391, 446 und 988). Auch die Bestimmung des Paragraph 53 a, Absatz 2, Satz 2 AO, wonach Paragraph 53 a, Absatz eins, AO auf andere Forderungen, die vom Ausgleichsverfahren nicht berührt werden (wozu gemäß Paragraph 46, Absatz eins, AO die Ansprüche der Absonderungsgläubiger gehören) keine Anwendung findet, stand im vorliegenden Fall der Entstehung eines Exekutionstitels nicht entgegen, da die (die Stimmrechtsbestreitung auslösenden) Sicherheiten, die die klagende Partei in Form von Bürgschaften und Hypotheken zur Sicherung der angemeldeten Forderung besaß, nicht vom Ausgleichsschuldner, sondern von dessen Vater bestellt wurden. Absonderungsgläubiger ist aber nur, wer Anspruch auf abgesonderte Befriedigung aus bestimmten Sachen des Gemeinschuldners (bzw. des Ausgleichsschuldners) und nicht eines Dritten hat (Paragraphen 48, Absatz eins, KO, 63 Absatz eins, AO; Bartsch - Pollak[3] römisch eins 291; Petschek - Reimer - Schiemer 541; Bartsch - Heil, Grundriß des Ausgleichs- und Konkursrechts 33; 3 Ob 146, 147/76). Die klagende Partei hat somit für die gegen den Erstbeklagten bis zum Anmeldungstag im Ausgleichsverfahren aufgelaufene Forderung einen Exekutionstitel "zur Hereinbringung des nach dem Ausgleiche bei fristgerechter Erfüllung geschuldeten Betrages", also nur im Umfang der Ausgleichsquote von 40%, erworben (Bartsch - Pollak[3] römisch zwei 447; Petschek - Reimer - Schiemer 819; SZ 10/118). Einem auf Paragraph 61, KO oder 53 a AO beruhenden Exekutionstitel kommt nach der in Lehre und Rechtsprechung herrschenden Ansicht nicht nur die Urteilswirkung der Vollstreckbarkeit, sondern auch der Rechtskraft zu (Bartsch - Pollak[3] römisch zwei 446; Petschek - Stagel, Zivilprozeß 169; Petschek - Reimer - Schiemer 597, 819; Petschek, Die Feststellung von Forderungen gegenüber dem Schuldner im Konkurs- und Ausgleichsverfahren, ZBl. 1925, 244; SZ 9/17; SZ 19/156; SZ 23/145; SZ 28/233; SZ 28/266; JBl. 1969, 562 mit Anmerkung von Sprung; SZ 44/111 und 160; 4 Ob 136/80 ua.). Das Vorliegen eines mit derartigen Wirkungen ausgestatteten Exekutionstitels stellt damit ein Prozeßhindernis gleich dem der entschiedenen Sache dar, was in entsprechender Anwendung des Paragraph 240, Absatz 3, ZPO in jeder Lage des Verfahrens zur Zurückweisung einer Klage bezüglich desselben Anspruchs durch Beschluß führen muß (Fasching römisch drei 170 und 697; SZ 26/233; 4 Ob 136/80). In Lehre (Jelinek, Paragraph 53 a, AO - Bedeutung und Wirkungen ÖJZ 1970, 5 ff. und 34 ff.; Holzhammer, Österreichisches Insolvenzrecht 123) und Rechtsprechung (SZ 39/64) wurde allerdings auch der Standpunkt vertreten, daß der Titel nach Paragraph 61, KO und Paragraph 53 a, AO außer der Vollstreckbarkeit keine Urteilswirkungen entfalte und damit das Anerkenntnis der Forderung im Konkurs (Ausgleich) res iudicata nicht begrunde (SZ 39/64). Sowohl die Entscheidung SZ 39/64 (im gleichen Sinn auch schon SZ 10/192) als auch Jelinek und Holzhammer nehmen aber - jener freilich nur im Regelfall - das Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses für eine Klage an, wenn für die damit geltend gemachte Forderung bereits ein Exekutionstitel besteht. Nun ist zwar umstritten, ob das Vorhandensein eines Rechtsschutzbedürfnisses eine selbständige Prozeßvoraussetzung ist, deren Fehlen allein schon zur Zurückweisung der Klage führt vergleiche dazu ausführlich Fasching römisch drei 6 f.). Aus der Regelung des Paragraph 61, KO und des Paragraph 53 a, AO folgt aber, daß die Rechtsordnung hier das mangelnde Rechtsschutzbedürfnis ausdrücklich und qualifiziert behandelt und dem durch Rechtskraft eines Urteils hervorgerufenen mangelnden Rechtsschutzbedürfnis gleichstellt (Fasching römisch drei 170). Auch der Mangel des Rechtsschutzbedürfnisses allein müßte daher hier zur Zurückweisung der davon betroffenen Teile des Klagsanspruches (und nicht zur Sachabweisung) führen. Die gegen den Erstbeklagten gerichtete Klage ist daher mit dem Teilbetrag von 678 746.31 S, für den die klagende Partei bereits einen Exekutionstitel besitzt, in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 240, Absatz 3, ZPO zurückzuweisen.
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens machen die Beklagten im übrigen geltend, daß sich das Berufungsgericht mit der Frage der Kaufmannseigenschaft der Zweitbeklagten nicht befaßt habe; da die Zweitbeklagte nie Kaufmann gewesen sei, gelte für sie Art. 8 Nr. 7 EVHGB (wonach § 1335 ABGB bei Handelsgeschäften nicht anzuwenden sei) nicht. Der damit in Wahrheit geltend gemachte, unter dem Gesichtspunkt des Revisionsgrundes des § 503 Z 4 ZPO zu prüfende Feststellungsmangel liegt jedoch nicht vor. Daß sich der Erstbeklagte als Kaufmann nicht auf die Schutzbestimmung des § 1335 ABGB berufen kann, räumen auch die Revisionswerber ein. Die Zweitbeklagte haftet aber als Bürgin und Zahlerin grundsätzlich so wie der Erstbeklagte als Hauptschuldner. Auch bezüglich rückständiger Zinsen ist ihre Haftung nicht eingeschränkt, da sie sich ausdrücklich für die Einbringlichkeit der gesamten Kreditforderung samt Zinsen und Spesen verbürgte (§ 1353 Satz 1 ABGB). Im übrigen liegen aber die Voraussetzungen der - von Amts wegen anzuwendenden (SZ 10/50) - Bestimmung des § 1335 ABGB nicht vor. Vermindert sich nämlich durch Rückzahlung die Kapitalschuld, sodaß der Zinsenrückstand, der bisher die Höhe der Hauptschuld noch nicht erreicht hatte, nunmehr - wie die Revisionswerber in der Berufung errechneten - den Rest (der Hauptschuld) übersteigt, so kommt § 1335 ABGB nicht zur Anwendung (Wolf in Klang[2] VI 182).Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens machen die Beklagten im übrigen geltend, daß sich das Berufungsgericht mit der Frage der Kaufmannseigenschaft der Zweitbeklagten nicht befaßt habe; da die Zweitbeklagte nie Kaufmann gewesen sei, gelte für sie Artikel 8, Nr. 7 EVHGB (wonach Paragraph 1335, ABGB bei Handelsgeschäften nicht anzuwenden sei) nicht. Der damit in Wahrheit geltend gemachte, unter dem Gesichtspunkt des Revisionsgrundes des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO zu prüfende Feststellungsmangel liegt jedoch nicht vor. Daß sich der Erstbeklagte als Kaufmann nicht auf die Schutzbestimmung des Paragraph 1335, ABGB berufen kann, räumen auch die Revisionswerber ein. Die Zweitbeklagte haftet aber als Bürgin und Zahlerin grundsätzlich so wie der Erstbeklagte als Hauptschuldner. Auch bezüglich rückständiger Zinsen ist ihre Haftung nicht eingeschränkt, da sie sich ausdrücklich für die Einbringlichkeit der gesamten Kreditforderung samt Zinsen und Spesen verbürgte (Paragraph 1353, Satz 1 ABGB). Im übrigen liegen aber die Voraussetzungen der - von Amts wegen anzuwendenden (SZ 10/50) - Bestimmung des Paragraph 1335, ABGB nicht vor. Vermindert sich nämlich durch Rückzahlung die Kapitalschuld, sodaß der Zinsenrückstand, der bisher die Höhe der Hauptschuld noch nicht erreicht hatte, nunmehr - wie die Revisionswerber in der Berufung errechneten - den Rest (der Hauptschuld) übersteigt, so kommt Paragraph 1335, ABGB nicht zur Anwendung (Wolf in Klang[2] römisch sechs 182).
Die Revisionswerber bestreiten in ihrer Rechtsrüge nicht, daß die von den Parteien getroffene Vereinbarung, wonach sich die klagende Partei vorbehielt, bei einer Änderung der Geldmarktverhältnisse die von den beklagten Parteien zu entrichtenden Kreditzinsen mit einem geänderten Zinssatz festzusetzen, den Charakter einer - zulässigen - Wertsicherungsvereinbarung habe, halten aber den nur "verhältnismäßig scharf umrissenen Begriff der Geldmarktverhältnisse" für zu wenig bestimmt, um als Wertmesser geeignet zu sein. Sie folgern daraus, daß bei der Berechnung der Verzugszinsen von dem ursprünglich vereinbarten Zinssatz von 8 3/4% auszugehen gewesen wäre. Die Zinssatzerhöhung liege weit über der Erhöhung des Verbraucherpreisindex.
Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Entscheidend ist nicht, daß der Begriff der Geldmarktverhältnisse in der Nationalökonomie nur als "verhältnismäßig scharf umrissen" und nicht als vollkommen eindeutig bestimmt gilt. Maßgebend ist, wie die Vereinbarung, mit der sich die klagende Partei eine einseitige Änderung des Zinssatzes bei einer Veränderung der Geldmarktverhältnisse und damit eine "Preisbestimmung" für den Fall geänderter Verhältnisse vorbehielt, nach den bei Verträgen geltenden Auslegungsregeln zu verstehen ist. Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß diese Vereinbarung nach der Absicht der Parteien, also nach dem Geschäftszweck und nach der Übung des redlichen Verkehrs, nur dahin gehend verstanden werden kann, daß die klagende Partei berechtigt sein sollte, den zu verrechnenden Zinssatz entsprechend der allgemeinen Geldmarktsituation den jeweils für derartige Kredite in Österreich verlangten üblichen Sätzen (vgl. § 2 AusbeutungsVO) anzupassen. So wurde die Vereinbarung von den Parteien auch jahrelang praktiziert, wobei es auch zwischenzeitig zu Zinsherabsetzungen und erst als Folge der gerichtsbekannten allgemeinen starken Steigerung der Soll- und Habenzinsen in den letzten Jahren stufenweise zu dem nunmehr verrechneten Satz von 13% kam. Der Erstbeklagte hat den Zinsänderungen, die ihm gesondert bekanntgegeben wurden, bis zuletzt nicht widersprochen. Daß die damit eingetretene Anhebung im Vergleich zum Ausgangspunkt (8 3/4%) den auf dem Kapitalmarkt eingetretenen Veränderungen des Zinsniveaus für derartige Kredite entspricht, wurde von den Vorinstanzen festgestellt. Das einem Kontrahenten durch das Recht der Preisfestsetzung eingeräumte Gestaltungsrecht unterliegt zwar der Inhaltskontrolle durch das Gericht dahin gehend, ob der Gestaltungsberechtigte die ihm schon durch den Vertrag selbst gesetzten Grenzen überschritten hat oder das Ergebnis offenbar unbillig ist (vgl. JBl. 1980, 151). Auf Grund der Feststellung der Vorinstanzen, daß sich die Erhöhung im Verhältnis der am Geldmarkt eingetretenen Veränderungen bewegte, kann eine Überschreitung des der klagenden Partei eingeräumten Gestaltungsrechtes nicht erkannt werden. Auf die sogenannte "Überziehungsprovision" ist bei diesem Vergleich nicht Bedacht zu nehmen, da sie auch beim ursprünglich vereinbarten Zinsniveau zu den Zinsen für den Fall einer Überschreitung des Kreditrahmens hinzukam und die Beklagten gegen die Zulässigkeit einer solchen Klausel als solche nichts vorbrachten. Der Hinweis der Revision auf den Verbraucherpreisindex ist verfehlt, da dieser auf ganz anderen wirtschaftlichen Grundlagen als der "Preis für Fremdkapital" beruht.Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Entscheidend ist nicht, daß der Begriff der Geldmarktverhältnisse in der Nationalökonomie nur als "verhältnismäßig scharf umrissen" und nicht als vollkommen eindeutig bestimmt gilt. Maßgebend ist, wie die Vereinbarung, mit der sich die klagende Partei eine einseitige Änderung des Zinssatzes bei einer Veränderung der Geldmarktverhältnisse und damit eine "Preisbestimmung" für den Fall geänderter Verhältnisse vorbehielt, nach den bei Verträgen geltenden Auslegungsregeln zu verstehen ist. Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß diese Vereinbarung nach der Absicht der Parteien, also nach dem Geschäftszweck und nach der Übung des redlichen Verkehrs, nur dahin gehend verstanden werden kann, daß die klagende Partei berechtigt sein sollte, den zu verrechnenden Zinssatz entsprechend der allgemeinen Geldmarktsituation den jeweils für derartige Kredite in Österreich verlangten üblichen Sätzen vergleiche Paragraph 2, AusbeutungsVO) anzupassen. So wurde die Vereinbarung von den Parteien auch jahrelang praktiziert, wobei es auch zwischenzeitig zu Zinsherabsetzungen und erst als Folge der gerichtsbekannten allgemeinen starken Steigerung der Soll- und Habenzinsen in den letzten Jahren stufenweise zu dem nunmehr verrechneten Satz von 13% kam. Der Erstbeklagte hat den Zinsänderungen, die ihm gesondert bekanntgegeben wurden, bis zuletzt nicht widersprochen. Daß die damit eingetretene Anhebung im Vergleich zum Ausgangspunkt (8 3/4%) den auf dem Kapitalmarkt eingetretenen Veränderungen des Zinsniveaus für derartige Kredite entspricht, wurde von den Vorinstanzen festgestellt. Das einem Kontrahenten durch das Recht der Preisfestsetzung eingeräumte Gestaltungsrecht unterliegt zwar der Inhaltskontrolle durch das Gericht dahin gehend, ob der Gestaltungsberechtigte die ihm schon durch den Vertrag selbst gesetzten Grenzen überschritten hat oder das Ergebnis offenbar unbillig ist vergleiche JBl. 1980, 151). Auf Grund der Feststellung der Vorinstanzen, daß sich die Erhöhung im Verhältnis der am Geldmarkt eingetretenen Veränderungen bewegte, kann eine Überschreitung des der klagenden Partei eingeräumten Gestaltungsrechtes nicht erkannt werden. Auf die sogenannte "Überziehungsprovision" ist bei diesem Vergleich nicht Bedacht zu nehmen, da sie auch beim ursprünglich vereinbarten Zinsniveau zu den Zinsen für den Fall einer Überschreitung des Kreditrahmens hinzukam und die Beklagten gegen die Zulässigkeit einer solchen Klausel als solche nichts vorbrachten. Der Hinweis der Revision auf den Verbraucherpreisindex ist verfehlt, da dieser auf ganz anderen wirtschaftlichen Grundlagen als der "Preis für Fremdkapital" beruht.
Auf eine durch den gerichtlich bestätigten Ausgleich eingetretene teilweise Befreiung von seinen Verbindlichkeiten (§ 53 Abs. 1 AO) hat sich der Erstbeklagte nicht berufen.Auf eine durch den gerichtlich bestätigten Ausgleich eingetretene teilweise Befreiung von seinen Verbindlichkeiten (Paragraph 53, Absatz eins, AO) hat sich der Erstbeklagte nicht berufen.