Rechtssatz RS0052316
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052316
Geschäftszahl
2Ob652/55; 4Ob522/82; 7Ob590/81
Entscheidungsdatum
02.04.1982
Rechtssatz
Unter den Voraussetzungen des § 53 a AO kommt der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis urteilsgleiche Wirkung zu, also nicht nur Vollstreckbarkeit, sondern auch Rechtskraft und Tatbestandswirkung. Diese Rechtskraftwirkung kann vom Ausgleichsschuldner nicht mit einer Feststellungsklage bekämpft werden. Er muß sich vielmehr mit seinen "Einwendungen" in den Schranken des § 35 EO halten.Unter den Voraussetzungen des Paragraph 53, a AO kommt der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis urteilsgleiche Wirkung zu, also nicht nur Vollstreckbarkeit, sondern auch Rechtskraft und Tatbestandswirkung. Diese Rechtskraftwirkung kann vom Ausgleichsschuldner nicht mit einer Feststellungsklage bekämpft werden. Er muß sich vielmehr mit seinen "Einwendungen" in den Schranken des Paragraph 35, EO halten.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 652/55
Entscheidungstext OGH 21.12.1955 2 Ob 652/55
Veröff: SZ 28/266 = JBl 1956,212
- 4 Ob 522/82
Entscheidungstext OGH 30.03.1982 4 Ob 522/82
nur: Unter den Voraussetzungen des § 53 a AO kommt der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis urteilsgleiche Wirkung zu, also nicht nur Vollstreckbarkeit, sondern auch Rechtskraft und Tatbestandswirkung. (T1) Veröff: SZ 55/44
- 7 Ob 590/81
Entscheidungstext OGH 02.04.1982 7 Ob 590/81
nur T1; Beisatz: Tatbestandwirkung tritt insbesondere dann ein, wenn das rechtskräftige Urteil als juristische Tatsache die Grundlage für den nunmehr gegen den Beklagten geltend gemachten rechtlichen Anspruch bildet, also rechtliche Voraussetzungen geschaffen hat, sei es für die Bildung neuer privatrechtlicher Ansprüche, sei es für deren Änderung oder deren Erlöschen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0052316
Dokumentnummer
JJR_19551221_OGH0002_0020OB00652_5500000_001