Rechtssatz RS0031973
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031973
Entscheidungsdatum
24.05.2017
Rechtssatz
Vermindert sich durch Rückzahlung die Kapitalschuld, sodass der Zinsenrückstand, der bisher die Höhe der Hauptschuld noch nicht erreicht hatte, nunmehr den Rest der Hauptschuld übersteigt, so kommt § 1335 ABGB nicht zur Anwendung.Vermindert sich durch Rückzahlung die Kapitalschuld, sodass der Zinsenrückstand, der bisher die Höhe der Hauptschuld noch nicht erreicht hatte, nunmehr den Rest der Hauptschuld übersteigt, so kommt Paragraph 1335, ABGB nicht zur Anwendung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0031973
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2017
Dokumentnummer
JJR_19820330_OGH0002_0040OB00522_8200000_002