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Entscheidung 1 Ob 72/17w×

Entscheidung 1 Ob 72/17w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0031939 Rechtssatz 20.10.1987Zivilrecht
Alle Arten von Zinsen aus einer fälligen, zu erstattenden Geldsumme gelten ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund der Zahlungspflicht als Verzögerungszinsen im Sinne des § 1333 ABGB; darunter fallen auch Zinsen aus einer ohne Rechtsgrund geleisteten und daher z …
RS0031973 Rechtssatz 30.03.1982Zivilrecht
Vermindert sich durch Rückzahlung die Kapitalschuld, sodass der Zinsenrückstand, der bisher die Höhe der Hauptschuld noch nicht erreicht hatte, nunmehr den Rest der Hauptschuld übersteigt, so kommt § 1335 ABGB nicht zur Anwendung.
RS0034253 Rechtssatz 02.02.1993Zivilrecht
Auch auf vereinbarte Darlehenszinsen ist die Verjährungsregelung des § 1480 ABGB anzuwenden, da kein Unterschied zwischen gesetzlichen und vertraglich bedungenen Zinsen zu machen ist.
RS0034353 Rechtssatz 11.04.1967Zivilrecht
Auch die Verzugszinsen eines vom Strafgericht als Ersatz des durch ein Verbrechen entstandenen Schadens zugesprochenen Betrages verjähren in drei Jahren.
RS0034679 Rechtssatz 15.02.1961Zivilrecht
Für die Dauer der Ehe gilt zwischen den Ehegatten diese Hemmungsvorschrift uneingeschränkt.
RS0117534 Rechtssatz 03.12.2002Zivilrecht
§ 1495 ABGB normiert eine Fortlaufshemmung. Sie hindert also Beginn und Lauf der Verjährung. Vor der Scheidung der Ehe kann die Verjährung gar nicht beginnen.
RS0118640 Rechtssatz 09.12.2003Zivilrecht
Fragen, die durch die Anwendung bestehender Rechtsprechung in Verbindung mit Gesetzen der Logik zu klären sind, stellen keine erheblichen Rechtsfragen dar.