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Entscheidung 9 ObA 35/09a×

Entscheidung 9 ObA 35/09a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA35/09a

Entscheidungsdatum

03.03.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Franz Boindl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei B***** K*****, vertreten durch Dr. Susanne Kuen, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Berethalmy und Dr. Christiane Berethalmy-Deuretzbacher, Rechtsanwälte in Wien, wegen 216.594,32 EUR sA (Revisionsinteresse 168.541,08 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Dezember 2008, GZ 15 Ra 105/08s-15, womit das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 1. Juli 2008, GZ 34 Cga 49/08g-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.318,58 EUR (darin 386,43 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision mit der Begründung zu, dass noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Änderungsvorbehalt (Widerrufsklausel) betreffend die Höhe der Provision eines Handelsvertreters vorliege. Dieser Begründung des Zulassungsausspruchs schloss sich die Revisionswerberin an, stützte aber die Zulässigkeit der Revision auch noch auf die Anwendung des Paragraph 273, ZPO bei Ermittlung des Ausgleichsanspruchs der Klägerin. Die Revisionsgegnerin bestritt demgegenüber das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und beantragte die Zurückweisung der Revision der Beklagten.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an den diesbezüglichen Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht gebunden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO). Gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Dies ist hier nicht der Fall. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, der über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung zukäme, wird von der Revisionswerberin nicht geltend gemacht. Die Zurückweisung der ordentlichen Revision kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).

Zum besseren Verständnis ist noch voranzustellen, dass die Klägerin in der Zeit vom 1. 9. 2005 bis 12. 10. 2007 aufgrund des Agenturvertrags vom 11. 8. 2005 eine Tankstelle der Beklagten betrieb. Die Umsätze der Klägerin blieben dabei deutlich hinter dem Geschäftsplan der Beklagten zurück. Da zwei von der Beklagten zugesagte Betriebskostenzuschüsse in der Höhe von 15.000 EUR und 35.000 EUR, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer, nicht bezahlt wurden und eine vereinbarte Sonderprovision von der Beklagten einseitig gekürzt wurde, löste die Klägerin den Agenturvertrag vorzeitig auf. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten einen Ausgleichsanspruch gemäß Paragraph 24, HVertrG 1993, die Zahlung der zugesagten Betriebskostenzuschüsse sowie die Nachzahlung der gekürzten Sonderprovision im Gesamtbetrag von 216.594,32 EUR sA.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren - unter Bejahung einer Gegenforderung der Beklagten über 28.800 EUR - im Umfang von 168.541,08 EUR sA statt, wohingegen es das Mehrbegehren der Klägerin von 48.053,24 EUR sA abwies. Die gegen den klagestattgebenden Teil des Ersturteils erhobene Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg.

Im Revisionsverfahren geht es um zwei Fragen, auf die die Revisionswerberin, wie bereits ausgeführt, auch die Zulässigkeit der Revision stützt. Unstrittig ist zunächst, dass die zwischen den Parteien vereinbarte Sonderprovision unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs stand. Hiezu machte die Klägerin in erster Instanz geltend, dass die Kürzung der Sonderprovision durch die Beklagte grob rechtswidrig gewesen sei. Die Beklagte habe gewusst, dass die Kürzung zu einem negativen Betriebsergebnis führen und die Klägerin in den finanziellen Ruin stürzen würde. Die Beklagte verwies dazu in erster Instanz lediglich darauf, dass die Sonderprovision eben jederzeit widerruflich gewesen sei, weshalb die Klägerin mit einem Widerruf habe rechnen müssen. Der weitere Hinweis der Beklagten, dass der einseitigen Kürzung der Sonderprovision ein entsprechender Vorschlag im Hinblick auf die Geschäftsergebnisse (der Klägerin) bzw die Geschäftsergebnisse vergleichbarer Tankstellen vorangegangen sei, wurde in der Folge nicht weiter präzisiert und verfolgt. Die Revisionswerberin kommt darauf auch in der Revision nicht mehr zurück. Sie stellt auch nicht in Frage, dass die Sonderprovision trotz Vorbehalts nicht willkürlich widerrufen (bzw gekürzt) werden darf. Damit steht die Revisionswerberin im Einklang mit der bereits - unter anderem auch zu Provisionen vergleiche 4 Ob 15/79, Arb 9.797; 1 Ob 544/88; 1 Ob 104/00a ua) - vorliegenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Danach ist es (auch in der Lehre) unbestritten, dass die Festlegung der Gegenleistung für eine Leistung nicht nur beim Kauf, sondern bei jedem Rechtsgeschäft iSd Paragraph 1056, ABGB nicht nur einer dritten Person, sondern auch einer der Parteien des Rechtsgeschäfts überlassen werden kann (RIS-Justiz RS0020079 ua). Das ABGB normiert keine Grenzen, innerhalb derer dem zur Preisbestimmung Berufenen ein Gestaltungsrecht eingeräumt wäre. Gleichwohl ist es einhellige Auffassung, dass die Leistungsbestimmung nicht der Willkür des Berufenen überlassen bleibt vergleiche Nocker, Handelsvertretervertrag Rz 265; ders, HVertrG 1993 Paragraph 10, Rz 6; RIS-Justiz RS0017784 ua), wovon auch die Revisionswerberin ausgeht. Die Preisbestimmung durch eine Partei unterliegt daher insofern der richterlichen Kontrolle, als eine Partei an eine grob unbillige Preisfestsetzung durch die andere Partei nicht gebunden ist. Die Preisbestimmung hat sich an der Austauschgerechtigkeit im Einzelfall zu orientieren, für die die Interessenlage beider Parteien von Bedeutung ist. Dem Vertragsteil, dem die Festsetzung einer Leistung überlassen wird, soll ein Spielraum eingeräumt werden, innerhalb dessen ein (der gerichtlichen Überprüfung zugänglicher) Ermessensfehler nicht vorliegt. Wird jedoch die Ermessensgrenze überschritten, kann die verfehlte - grob unbillige - „Preisfestsetzung" (hier: Kürzung der Sonderprovision) durch den Richter korrigiert werden (1 Ob 544/88 ua).

Das Vorliegen grober Unbilligkeit wurde nun von den Vorinstanzen mit vertretbarer Begründung bejaht, nachdem sich die Beklagte in erster Instanz zur Rechtfertigung der einseitigen Kürzung der Sonderprovision bloß auf das Vorliegen eines Widerrufsvorbehalts zurückgezogen hatte. Soweit die Revisionswerberin in der Revision erstmals ihre eigene wirtschaftliche Lage zufolge gesunkener Erträge ins Spiel bringt, die sie zu einer - deshalb nicht willkürlichen - Kürzung der Sonderprovision bewogen haben soll, kann auf dieses Vorbringen zufolge des im Revisionsverfahren geltenden Neuerungsverbots nicht eingegangen werden (Paragraph 504, Absatz 2, ZPO). Erstmals in dritter Instanz angestellte allgemeine Überlegungen, „dass es in jedem Unternehmen immer einige Positionen gibt, bei welchen gespart werden kann", sind nicht zielführend. Eine erhebliche Rechtsfrage wird hinsichtlich des Änderungsvorbehalts nicht aufgezeigt.

Soweit die Revisionswerberin - über die Begründung des Zulassungsausspruchs durch das Berufungsgericht hinaus - in der vom Erstgericht erfolgten und vom Berufungsgericht gebilligten Anwendung des Paragraph 273, ZPO bei der Ausmittlung des Ausgleichsanspruchs eine erhebliche Rechtsfrage erblickt, ist sie auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen. Danach kann die Verfahrensfrage (RIS-Justiz RS0040282 ua), ob die Voraussetzungen des Paragraph 273, ZPO vorliegen, im Revisionsverfahren nicht nochmals überprüft werden (7 Ob 162/06h; RIS-Justiz RS0040364 ua). Neuerliche Überlegungen der Revisionswerberin zur Frage „unverhältnismäßiger Schwierigkeiten" iSd Paragraph 273, Absatz eins, ZPO sind daher nicht zielführend. Ob das Ergebnis der Anwendung des Paragraph 273, ZPO richtig ist, stellt demgegenüber zwar eine Rechtsfrage dar und ist daher mit Rechtsrüge überprüfbar (RIS-Justiz RS0040341 ua). Der vom Richter nach den Ergebnissen der gesamten Verhandlung nach freier Überzeugung vorzunehmenden Schätzung kommt aber grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (7 Ob 162/06h, 2 Ob 207/06i; 9 ObA 173/08v; RIS-Justiz RS0121220 ua). Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach die Anwendbarkeit des Paragraph 24, HVertrG 1993 auf Tankstellenbetreibungsverträge bejaht. Die nach dieser Bestimmung festzusetzende Ausgleichszahlung gilt nach ständiger Rechtsprechung als „Musterbeispiel" für eine im jeweiligen Einzelfall zu treffende Billigkeitsentscheidung und wirft - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen- regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf. In aller Regel ist wegen der Komplexität der Materie und der äußerst aufwändigen Beweisführung nur eine Festsetzung nach Paragraph 273, Absatz eins, ZPO möglich vergleiche 2 Ob 252/08k; RIS-Justiz RS0112590 ua). Dies gilt auch für die Ermittlung des „Stammkundenanteils", wobei die Vorinstanzen erkennbar von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ausgingen, wonach Stammkunden Mehrfachkunden sind, die in einem überschaubaren Zeitraum mehrmals Geschäfte abschließen (hier: an derselben Tankstelle tanken; vergleiche RIS-Justiz RS0124681 ua). Eine unvertretbare Beurteilung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste, vermag die Revisionswerberin auch insoweit nicht darzutun.

Zusammenfassend ist daher die Revision der Beklagten mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, ungeachtet ihrer Zulassung durch das Berufungsgericht, zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung ausdrücklich auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen vergleiche RIS-Justiz RS0035979 ua).

Textnummer

E93307

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:009OBA00035.09A.0303.000

Im RIS seit

29.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2011

Dokumentnummer

JJT_20100303_OGH0002_009OBA00035_09A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0017784 Rechtssatz 14.12.1988Zivilrecht
Ist dem Arbeitgeber bezüglich der einen Teil des Entgeltes und damit der Hauptleistung im Rahmen des Synallagmas bildenden Betriebspension ein Widerrufsrecht eingeräumt, hat er dieses einseitige Gestaltungsrecht nach billigem Ermessen auszuüben; hiebei ist …
RS0020010 Rechtssatz 10.07.1979Zivilrecht
Das dem Kontrahenten durch die Preisfestsetzung eingeräumte Gestaltungsrecht schafft grundsätzlich zwischen den Parteien ein verbindliches Recht, sofern der Gestaltungsberechtigte nicht die ihm schon durch den Vertrag selbst gesetzten Grenzen (etwa gemeinsa …
RS0020079 Rechtssatz 23.02.1983Zivilrecht
Es entspricht herrschender Auffassung, dass die Festlegung der Gegenleistung für eine Leistung nicht nur beim Kauf, sondern bei jedem Rechtsgeschäft im Sinne des § 1056 ABGB nicht nur einer dritten bestimmten Person, sondern auch einer der beiden Parteien ü …
RS0035979 Rechtssatz 24.01.1967Zivilrecht
Kosten für die Revisionsbeantwortung sind nicht zuzusprechen, wenn die Unzulässigkeit der Revision nicht geltend gemacht wurde (EvBl 1957/340 ua).
RS0040282 Rechtssatz 07.10.1969Zivilrecht
Die Entscheidung des Gerichtes darüber, ob es den § 273 ZPO anwenden darf, ist eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung. Wurde zu Unrecht die Anwendbarkeit des § 273 ZPO bejaht oder verneint, muss dies mit Mängelrüge bekämpft werden.
RS0040341 Rechtssatz 04.10.1983Zivilrecht
Mit Rechtsrüge ist nur überprüfbar, ob das Ergebnis der Anwendung des § 273 ZPO richtig ist (so schon 3 Ob 512/79, 3 Ob 513/79). Bei dieser Überprüfung sind die für die Schadenshöhe maßgebenden Faktoren, zu denen die Tatsacheninstanzen Feststellungen treffe …
RS0040364 Rechtssatz 13.06.1973Zivilrecht
Die Frage, ob das Gericht § 273 ZPO anzuwenden hatte, ist revisibel. Eine Ermessensentscheidung nach dieser Gesetzesstelle kommt jedoch nur in Frage, wenn feststeht, "... dass eine Partei ... eine Forderung zu stellen hat".
RS0112590 Rechtssatz 11.11.1999Zivilrecht
Die in § 24 Abs 1 Z 3 HVertrG 1993 "unter Berücksichtigung aller Umstände (ergänze: des jeweiligen Einzelfalls), insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit den betreffenden Kunden entgehenden Provision, nach Billigkeit" festzusetzende Ausgleic …
RS0121220 Rechtssatz 07.09.2006Zivilrecht
Der bei Anwendung des § 273 ZPO vom Richter nach (seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis) und den Ergebnissen der gesamten Verhandlung (nach bestem Wissen und Gewissen) nach freier Überzeugung vorzunehmenden Schätzung kommt grundsätzlich keine über den …
RS0124681 Rechtssatz 01.04.2009Zivilrecht
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