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Entscheidung 2 Ob 252/08k×

Entscheidung 2 Ob 252/08k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob252/08k

Entscheidungsdatum

10.06.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O***** GmbH, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Pitzl & Huber Anwaltspartnerschaft in Linz, gegen die beklagte Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Prochaska Heine Havranek Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 598.591,61 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 15. September 2008, GZ 4 R 101/08i-166, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Antrag der beklagten Partei, ihre Bezeichnung in „B***** AG" zu berichtigen, wird abgewiesen.

2. Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu 1.:

Die beklagte Partei beantragte in ihrer außerordentlichen Revision die Berichtigung ihrer Parteienbezeichnung in „B***** AG". Sie brachte vor, der Teilbetrieb „Vertrieb von Treibstoffen, Heizölen und Gas" sei mit Spaltungs- und Übernahmsvertrag vom 26. 9. 2008 auf die erwähnte Gesellschaft übergegangen. Diese trete aufgrund des Vertrags nunmehr als beklagte Partei in den anhängigen Rechtsstreit ein.

Aus dem Firmenbuch geht hervor, dass die Generalversammlung der zu FN ***** eingetragenen B***** GmbH (der beklagten Partei) am 26. 9. 2008 die Abspaltung zur Aufnahme in die zu FN ***** eingetragene B***** AG durch Übertragung des Betriebs „Vertrieb von Treibstoffen, Heizölen und Gas" gemäß Spaltungs- und Übernahmsvertrag vom 26. 9. 2008 beschloss. Am 10. 10. 2008 wurde die Spaltung sowohl bei der übertragenden als auch bei der übernehmenden Gesellschaft im Firmenbuch eingetragen, womit die übertragenen Vermögensteile im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Gesellschaft übergegangen sind (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 17, SpaltG).

Punkt 2.10 des notariell beurkundeten Spaltungs- und Übernahmsvertrags behandelt die Beschreibung und Zuordnung der übergegangenen Vermögensteile (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, SpaltG). Gemäß Punkt 2.10.1.2 des Vertrags umfasst das Spaltungsvermögen alle zum Betrieb „Vertrieb von Treibstoffen, Heizölen und Gas" gehörenden Vertragsverhältnisse und alle sonstigen Vertragsverhältnisse der übertragenden Gesellschaft mit Ausnahme (ua) der in Punkt 2.10.2 bis 2.10.5 genannten Verträge. In dem von der Ausnahmeregelung erfassten Punkt 2.10.3 ist festgehalten, dass in allen zum Zeitpunkt der Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch anhängigen Aktiv- und Passivprozessen sowie Verwaltungs- und sonstigen Verfahren die verfahrensgegenständlichen Ansprüche und/oder Verpflichtungen sowie die Parteistellung insgesamt bei der übertragenden Gesellschaft verbleiben. Diese verpflichtet sich, die Verfahren als Treuhänder der übernehmenden Gesellschaft nach deren alleiniger Weisung zu führen und alle erlangten Vorteile an sie herauszugeben.

Aus diesen Vertragsbestimmungen folgt, dass im Zuge des Umgründungsvorgangs die noch streitverfangene Verbindlichkeit der beklagten Partei entgegen deren Behauptung nicht auf die übernehmende Gesellschaft übertragen worden ist. Die beantragte Berichtigung der Parteienbezeichnung kommt daher nicht in Betracht.

Zu 2.:

1. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach die Anwendbarkeit des Paragraph 24, HVertrG auf Tankstellenbetreibungsverträge bejaht (7 Ob 122/06a mwN; 1 Ob 275/07h). Die nach dieser Bestimmung festzusetzende Ausgleichszahlung gilt nach ständiger Rechtsprechung als „Musterbeispiel" für eine im jeweiligen Einzelfall zu treffende Billigkeitsentscheidung und wirft - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf (zuletzt etwa 9 ObA 6/08k; 8 ObA 45/08p; RIS-Justiz RS0112590). Infolge der Einzelfallbezogenheit der Beurteilung bleibt für pauschale Berechnungsweisen oder die Ermittlung der Höhe des Anspruchs nach festen Formeln grundsätzlich kein Raum. In aller Regel wird wegen der Komplexheit der Materie und der äußerst aufwändigen Beweisführung jeweils nur eine Festsetzung nach Paragraph 273, Absatz eins, ZPO möglich sein vergleiche 4 Ob 52/02y; 4 Ob 65/06x; 7 Ob 122/06a; 6 Ob 248/07z).

2. In der Entscheidung 6 Ob 170/02x (ähnlich bereits in 4 Ob 52/02y) wurden die von der übrigen „unzuverlässigen, nicht zu erfassenden Kundschaft" abzugrenzenden Stammkunden wie folgt definiert: „Stammkunden sind Mehrfachkunden, das heißt diejenigen Kunden, die in einem überschaubaren Zeitraum, in dem üblicherweise mit Nachbestellungen zu rechnen ist, mehr als nur einmal ein Geschäft mit dem Unternehmer abgeschlossen haben, oder - bei Wirtschaftsgütern mit einem längeren Bestellintervall - auch Einmalkunden, von denen unter den gegebenen Umständen innerhalb eines überschaubaren Zeitraums nach Vertragsende Wiederholungskäufe zu erwarten sind."

3. Die Grundlage für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs ist die auf den Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses bezogene Prognose, wie lange und in welchem Ausmaß der Unternehmer aus dem ihm übergebenen Kundenstock (den Stammkunden) noch Vorteile ziehen kann vergleiche 8, ObA 290/01g; 8 ObA 299/01f), wobei als Prognosebasis die Umsätze im letzten Jahr vor Beendigung des Vertragsverhältnisses dienen vergleiche 4 Ob 65/06x). Bei der Beurteilung eines Kunden danach, ob er als Stammkunde im Sinne obiger Definition zu gelten hat, ist demnach von objektiven Kriterien auszugehen: Hat ein Kunde im letzten Jahr vor der Beendigung des Vertragsverhältnisses mehrmals bei der selben Tankstelle getankt, ist zu erwarten, dass er diese Tankstelle auch in Zukunft regelmäßig aufsuchen wird.

Die in diesem Zusammenhang erkennbar vertretene Auffassung des Berufungsgerichts, auch solche Kunden einer Autobahntankstelle, die in einem überschaubaren Zeitraum zwar mehrere, aber weniger als fünf von zehn Tankfüllungen erwerben, könnten Stammkunden sein, hält sich im Rahmen der zitierten Rechtsprechung und lässt keine Fehlbeurteilung erkennen, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf.

4. Der subjektiven Einschätzung von Kunden, Stammkunde zu sein, kommt für sich allein zwar grundsätzlich keine maßgebliche Bedeutung zu. Bei lebensnaher Würdigung indiziert sie jedoch, dass wenigstens die überwiegende Anzahl solcher Kunden auch tatsächlich Mehrfachkunden sind. Damit stimmt auch die Ansicht des Berufungsgerichts überein, wonach in der nach ihrer subjektiven Einschätzung befragten Gruppe von Kunden jedenfalls auch ein erheblicher Anteil von „echten" Stammkunden enthalten sei.

Diese Beurteilung betrifft im Übrigen nur die Auslegung der diesbezüglichen Feststellungen des Erstgerichts, die im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist (RIS-Justiz RS0118891). Sie ist auch im vorliegenden Einzelfall unbedenklich, beruht sie doch auf den Erhebungen der Sachverständigen, die in das vom Erstgericht seinen Feststellungen zu Grunde gelegte Gutachten eingeflossen sind.

5. Da die angefochtene Entscheidung eine Überschreitung des dem Berufungsgericht bei der Festlegung der Ausgleichszahlung nach Paragraph 24, HVertrG zur Verfügung stehenden Ermessensspielraums insgesamt nicht erkennen lässt, ist die außerordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.

Textnummer

E90953

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0020OB00252.08K.0610.000

Im RIS seit

10.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2013

Dokumentnummer

JJT_20090610_OGH0002_0020OB00252_08K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0020910 Rechtssatz 08.07.1986Zivilrecht
Zur Rechtsnatur des Tankstellenvertrages (grundsätzliche Ausführungen zu den einzelnen Vertragstypen; hier: Qualifikation als Pachtvertrag).
RS0112590 Rechtssatz 11.11.1999Zivilrecht
Die in § 24 Abs 1 Z 3 HVertrG 1993 "unter Berücksichtigung aller Umstände (ergänze: des jeweiligen Einzelfalls), insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit den betreffenden Kunden entgehenden Provision, nach Billigkeit" festzusetzende Ausgleic …
RS0116276 Rechtssatz 09.04.2002Zivilrecht
Wegen der notwendigerweise an den Besonderheiten des Einzelfalls auszurichtenden Ermittlung des Anspruchs nach § 24 HVertrG ist für pauschale Berechnungsweisen oder die Ermittlung der Höhe des Anspruchs nach festen Formeln grundsätzlich kein Raum. Dies gilt …
RS0118891 Rechtssatz 29.04.2004Zivilrecht
Die Auslegung der Urteilsfeststellungen im Einzelfall ist regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.
RS0121117 Rechtssatz 09.08.2006Zivilrecht
Bemessungsgrundlage (Prognosebasis) sind die Provisionen des Handelsvertreters im letzten Jahr vor Beendigung seiner Tätigkeit mit Neukunden und „intensivierten" Altkunden („relevante Kunden"). Sie ist durch folgende Abzugsposten zu korrigieren: Provisionen …
RS0121118 Rechtssatz 09.08.2006Zivilrecht
Dem herangezogenen Prognosezeitraum kommt größte Bedeutung zu, ist doch der Ausgleichsanspruch um so höher, je länger der Zeitraum gewählt wird. Der Prognosezeitraum bestimmt sich danach, wie lange sich die vom Handelsvertreter hergestellten Geschäftsverbin …
RS0124681 Rechtssatz 01.04.2009Zivilrecht
Aus der Anspruchsvoraussetzung, dass dem Unternehmer auch nach der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses „erhebliche Vorteile" erwachsen müssen, folgt, dass mit den neu zugeführten Kunden eine Geschäftsverbindung entstanden sein muss, wobei Geschäfts …