Der Rekurs ist aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig. Er ist teilweise auch berechtigt.
Gemäß § 24 Abs 1 HVertrG 1993 gebührt dem Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ein angemessener Ausgleichsanspruch, wenn und soweit 1. er dem Unternehmer neue Kunden zugeführt oder bereits bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert hat, 2. zu erwarten ist, dass der Unternehmer oder dessen Rechtsnachfolger aus diesen Geschäftsverbindungen auch noch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile ziehen kann, und 3. die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit den betreffenden Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht. Gemäß § 24 Abs 4 HVertrG 1993 beträgt der Ausgleichsanspruch mangels einer für den Handelsvertreter günstigeren Vereinbarung höchstens eine Jahresvergütung, die aus dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre errechnet wird. Hat das Vertragsverhältnis weniger als fünf Jahre gedauert, so ist der Durchschnitt der gesamten Vertragsdauer maßgeblich.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, HVertrG 1993 gebührt dem Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ein angemessener Ausgleichsanspruch, wenn und soweit 1. er dem Unternehmer neue Kunden zugeführt oder bereits bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert hat, 2. zu erwarten ist, dass der Unternehmer oder dessen Rechtsnachfolger aus diesen Geschäftsverbindungen auch noch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile ziehen kann, und 3. die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit den betreffenden Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, HVertrG 1993 beträgt der Ausgleichsanspruch mangels einer für den Handelsvertreter günstigeren Vereinbarung höchstens eine Jahresvergütung, die aus dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre errechnet wird. Hat das Vertragsverhältnis weniger als fünf Jahre gedauert, so ist der Durchschnitt der gesamten Vertragsdauer maßgeblich.
Das HVertrG 1993 diente der Umsetzung der EG-Richtlinie des Rates vom 18. 12. 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter, ABl Nr L 382/17. Der österreichische Gesetzgeber hat dabei von der in Art 17 und 18 der Richtlinie eingeräumten Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht und sich für die deutsche Regelung des Ausgleichsanspruchs nach § 89b dHGB entschieden. § 24 Abs 1 Z 1 bis 3 HVertrG 1993 weicht im Wesentlichen nur insoweit von der deutschen Regelung ab, als der Eintritt von Provisionsverlusten des Handelsvertreters - anders als in § 89b Abs 1 dHGB - nicht als eigenständige Anspruchsvoraussetzung, sondern im Rahmen der Billigkeitserwägungen zu berücksichtigen ist. Bei Bemessung des Ausgleichs ist dieser Unterschied jedoch nicht entscheidend, weil die Billigkeitsüberlegungen nach § 24 Abs 1 Z 3 ohnehin von der Frage beherrscht werden, ob dem Handelsvertreter Provisionen entgehen. Der Anspruch des Handelsvertreters ist in einem zweistufigen Verfahren zu bemessen: Anhand der in § 24 Abs 1 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien ist zunächst ein der Billigkeit entsprechender "Rohausgleich" zu ermitteln. Dieser ist zum höchstzulässigen Ausgleich nach Abs 4 in Bezug zu setzen. Liegt der Rohausgleich über der Höchstgrenze, ist der Ausgleichsanspruch auf diese zu reduzieren. Ist er hingegen geringer, spielt die Höchstgrenze keine Rolle. Der Handelsvertreter hat dann Anspruch auf den Ausgleich in Höhe des errechneten Rohausgleichs (6 Ob 260/00d = RdW 2001, 279/309 unter Hinweis auf RV 578 BlgNR 18. GP und mwN aus dem Schrifttum).Das HVertrG 1993 diente der Umsetzung der EG-Richtlinie des Rates vom 18. 12. 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter, Amtsblatt Nr L 382/17. Der österreichische Gesetzgeber hat dabei von der in Artikel 17 und 18 der Richtlinie eingeräumten Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht und sich für die deutsche Regelung des Ausgleichsanspruchs nach Paragraph 89 b, dHGB entschieden. Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 HVertrG 1993 weicht im Wesentlichen nur insoweit von der deutschen Regelung ab, als der Eintritt von Provisionsverlusten des Handelsvertreters - anders als in Paragraph 89 b, Absatz eins, dHGB - nicht als eigenständige Anspruchsvoraussetzung, sondern im Rahmen der Billigkeitserwägungen zu berücksichtigen ist. Bei Bemessung des Ausgleichs ist dieser Unterschied jedoch nicht entscheidend, weil die Billigkeitsüberlegungen nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, ohnehin von der Frage beherrscht werden, ob dem Handelsvertreter Provisionen entgehen. Der Anspruch des Handelsvertreters ist in einem zweistufigen Verfahren zu bemessen: Anhand der in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 angeführten Kriterien ist zunächst ein der Billigkeit entsprechender "Rohausgleich" zu ermitteln. Dieser ist zum höchstzulässigen Ausgleich nach Absatz 4, in Bezug zu setzen. Liegt der Rohausgleich über der Höchstgrenze, ist der Ausgleichsanspruch auf diese zu reduzieren. Ist er hingegen geringer, spielt die Höchstgrenze keine Rolle. Der Handelsvertreter hat dann Anspruch auf den Ausgleich in Höhe des errechneten Rohausgleichs (6 Ob 260/00d = RdW 2001, 279/309 unter Hinweis auf Regierungsvorlage 578 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode und mwN aus dem Schrifttum).
Nach dieser Berechnungsmethode sind im vorliegenden Fall beide Parteien vorgegangen. In einer Reihe von Detailfragen bestehen aber Auffassungsunterschiede sowohl der Parteien als auch der Vorinstanzen.
Die Beklagte bekämpfte in ihrer Berufung das Ersturteil in folgenden Punkten:
Es sei unrichtig, dass die Gebietsvertreter keine Leistungen für die Kunden erbracht hätten. Diese hätten den Kläger vielmehr im Fall seiner Verhinderung vertreten. Der zu berücksichtigende Umsatz mit Neukunden habe 1999 nur 5,727.287,27 S (anstatt, wie vom Erstgericht festgestellt, 5,820.051,74 S) betragen. Noch nicht ausgelieferte Bestellungen aus 1999 (nach den Feststellungen des Erstgerichtes: 208.949 S) seien nicht hinzuzurechnen, weil im Umsatz 1999 auch Bestellungen aus 1998 enthalten seien. Es fehlten Feststellungen darüber, wie sich der Umsatz der Beklagten mit den dem Kläger übergebenen Kunden (Altkunden) entwickelt habe. Die Beklagte habe mit diesen Kunden im Jahr 1994 einen Umsatz von rund 18 Mio S erzielt, 1995 lediglich wegen der Großinsolvenz des damaligen Handelsvertreters nur 13,55 Mio S. Bezogen auf das Jahr 1994 ergebe sich, dass die Umsatzsteigerung keineswegs so groß gewesen sei wie vom Kläger behauptet. Es fehlten Feststellungen darüber, dass sich die Umsätze der Beklagten mit den vom Kläger betreuten Kunden in den ersten drei Quartalen des Jahres 2000 durchschnittlich um 16,5 % vermindert hätten, wobei der Verlust bei den vom Kläger angeführten intensivierten Altkunden 17,5 % und bei den vom Kläger neu geworbenen Kunden 20,8 % betragen habe. Die vom Kläger mit den Kunden B***** & Co, N***** und M***** OEG und M***** erzielten Umsatzsteigerungen seien nicht in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Ausgleichsanspruches einzubeziehen, weil es sich bei allen drei Kunden um Altkunden gehandelt habe. Wenn es auch richtig sei, dass der Kläger die Bestellungen dieser Kunden wesentlich gesteigert habe, seien die betreffenden Umsätze auszuscheiden, weil alle drei Kunden lediglich Produkte, die sie schon bisher bezogen hätten, vermehrt nachgefragt hätten. Eine bloß quantitative Intensivierung einer Altkundenbeziehung sei aber bereits mit den laufenden Provisionen abgegolten. Es sei daher von einer Bemessungsgrundlage von 5,727.287,27 S auszugehen. Der Rohausgleichsbetrag sei wie folgt zu errechnen: erstes Jahr = 286.364,36 S (5 % von 5,727.287,27 S), zweites Jahr 231.818,77 S, drittes Jahr 187.726,49 S und viertes Jahr 131.232,06 S, woraus sich die Zwischensumme von 837.141,68 S ergebe. Hievon sei aufgrund des großen Bekanntheitsgrads der Marke und des Umstandes, dass eine Umsatzsteigerung auf das 1994 erreichte Niveau nur zu einem geringen Teil dem Kläger zuzuschreiben sei, ein Billigkeitsabschlag von mindestens 40 % angemessen. Daraus ergibt sich zunächst, dass von der Beklagten die Feststellung des Erstgerichtes unbekämpft blieb, wonach der Umsatz bei drei Kunden, die 1994 und 1995 bereits Bestellungen getätigt hatten (B***** & Co, N***** & M***** OEG, M*****) von einem geringen auf einen sehr hohen Umsatz (worunter das Erstgericht, wie sich aus seinen damit zusammenhängenden Feststellungen ergibt, zumindest eine mehr als doppelte Umsatzsteigerung verstand) gestiegen ist. Hinsichtlich dieser Kunden betrug der Umsatz 1999 1,8 Mio S. Weiters ist nunmehr ein in die Bemessungsgrundlage für den Rohausgleich einzubeziehender Umsatz mit Neukunden von zumindest 5,727.287,27 S unstrittig. Die von der Beklagten behauptete Tatsache, dass auch die Gebietsvertreter die Kleinkunden betreut hätten, und zwar im Fall einer Verhinderung des Klägers, ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Einerseits genügt Mitursächlichkeit des Handelsvertreters für den ersten Geschäftsabschluss oder die wesentliche Geschäftserweiterung (8 ObA 290/01g = RdW 2003, 107/86); gleichzeitige oder zusätzliche Bemühungen des Unternehmers oder seiner Mitarbeiter schaden nicht (Nocker, Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters, Vertragshändlers und Franchisenehmers [2001] Rz 292 mwN). Andererseits fällt die behauptete Mitwirkung der Gebietsvertreter bloß bei Verhinderung des Klägers auch nicht derart ins Gewicht, dass sie im Rahmen der Billigkeitserwägungen berücksichtigt werden müsste.
In der Folge ist auf die in der Berufung der Beklagten aufgeworfenen Rechtsfragen einzugehen.
1. Zur Frage, ob bei Altkunden auch eine bloß quantitative Umsatzsteigerung genügt:
Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist diese Frage zu bejahen. Nach § 25 HVG war die Zuführung von Kunden Voraussetzung eines Ausgleichsanspruchs. Es war erforderlich, dass der Handelsvertreter damit "ausschließlich oder vorwiegend" beschäftigt war. Im Gegensatz zur deutschen Regelung fehlte die Bestimmung, dass auch eine Umsatzsteigerung wegen ihres Ausmaßes der Werbung eines neuen Kunden wirtschaftlich gleichzustellen sei. Daraus folgerte die österreichische Rechtsprechung zu § 25 HVG, dass die Erhöhung des Umsatzes allein nicht genüge, um von einer "Kundenzuführung" sprechen zu können. Eine solche sei vielmehr nur anzunehmen, wenn durch die Tätigkeit des Handelsvertreters Kunden gewonnen würden, mit denen bisher keine Geschäftsverbindung zum Geschäftsherrn bestanden habe oder deren Geschäftsverbindung abgebrochen sei oder wenn und soweit eine Geschäftsbeziehung dadurch ausgeweitet werde, dass der Altkunde andere als bisher vom Unternehmer bezogene Waren, welche dieser aber schon bisher angeboten habe, nun von ihm beziehe. Es sei also nicht das Ausmaß der Umsatzsteigerung, sondern die Ausdehnung des Geschäftes auf Waren außerhalb des bisher bestellten Sortiments oder eine sonstige nicht bloß quantitative Vertiefung der Geschäftsbeziehung für die Beurteilung maßgebend, ob und in welchem Umfang ein Kunde als neu erworben anzusehen sei (SZ 44/96 = ZAS 1972/10). Der Wortlaut des § 24 HVertrG 1993 vermag ein Fortschreiben dieser Rechtsprechung aber nicht zu rechtfertigen. Die deutsche Rechtsprechung und Lehre zu § 89 dHVG, der der Regelung des § 24 HVertrG 1993 als Vorbild diente, gehen einhellig davon aus, dass die wesentliche Erweiterung der Geschäftsbeziehung mit alten Kunden sowohl in einer qualitativen wie auch in einer quantitativen Umsatzsteigerung liegen kann, die jedenfalls dann auch als wesentlich angesehen wird, wenn sich der Umsatz ungefähr verdoppelt hat (Schlegelberger HGB5 § 89b Rn 5a; Brüggemann in Staub, Großkommentar HGB § 89b Rn 36; v. Hoyningen-Huene im Münchener Kommentar HGB § 89b Rn 64, 65; Küstner/Manteuffel/Evers, Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters6, Rn 397; Hopt, Handelsvertreterrecht² § 89b Rn 13;Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist diese Frage zu bejahen. Nach Paragraph 25, HVG war die Zuführung von Kunden Voraussetzung eines Ausgleichsanspruchs. Es war erforderlich, dass der Handelsvertreter damit "ausschließlich oder vorwiegend" beschäftigt war. Im Gegensatz zur deutschen Regelung fehlte die Bestimmung, dass auch eine Umsatzsteigerung wegen ihres Ausmaßes der Werbung eines neuen Kunden wirtschaftlich gleichzustellen sei. Daraus folgerte die österreichische Rechtsprechung zu Paragraph 25, HVG, dass die Erhöhung des Umsatzes allein nicht genüge, um von einer "Kundenzuführung" sprechen zu können. Eine solche sei vielmehr nur anzunehmen, wenn durch die Tätigkeit des Handelsvertreters Kunden gewonnen würden, mit denen bisher keine Geschäftsverbindung zum Geschäftsherrn bestanden habe oder deren Geschäftsverbindung abgebrochen sei oder wenn und soweit eine Geschäftsbeziehung dadurch ausgeweitet werde, dass der Altkunde andere als bisher vom Unternehmer bezogene Waren, welche dieser aber schon bisher angeboten habe, nun von ihm beziehe. Es sei also nicht das Ausmaß der Umsatzsteigerung, sondern die Ausdehnung des Geschäftes auf Waren außerhalb des bisher bestellten Sortiments oder eine sonstige nicht bloß quantitative Vertiefung der Geschäftsbeziehung für die Beurteilung maßgebend, ob und in welchem Umfang ein Kunde als neu erworben anzusehen sei (SZ 44/96 = ZAS 1972/10). Der Wortlaut des Paragraph 24, HVertrG 1993 vermag ein Fortschreiben dieser Rechtsprechung aber nicht zu rechtfertigen. Die deutsche Rechtsprechung und Lehre zu Paragraph 89, dHVG, der der Regelung des Paragraph 24, HVertrG 1993 als Vorbild diente, gehen einhellig davon aus, dass die wesentliche Erweiterung der Geschäftsbeziehung mit alten Kunden sowohl in einer qualitativen wie auch in einer quantitativen Umsatzsteigerung liegen kann, die jedenfalls dann auch als wesentlich angesehen wird, wenn sich der Umsatz ungefähr verdoppelt hat (Schlegelberger HGB5 Paragraph 89 b, Rn 5a; Brüggemann in Staub, Großkommentar HGB Paragraph 89 b, Rn 36; v. Hoyningen-Huene im Münchener Kommentar HGB Paragraph 89 b, Rn 64, 65; Küstner/Manteuffel/Evers, Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters6, Rn 397; Hopt, Handelsvertreterrecht² Paragraph 89 b, Rn 13;
Westphal, Neues Handelsvertreterrecht [1991] 149;
Ebenroth/Boujong/Joost, HGB § 89b Rn 81 je mit Judikaturnachweisen). Dieser Ansicht ist auch das österreichische Schrifttum gefolgt (Tschuk, Der Ausgleichsanspruch bei Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses [1994] 37; Viehböck, Der Ausgleichsanspruch nach dem neuen Handelsvertretergesetz, ecolex 1993, 221 [224]). Sie wird jetzt auch von Nocker (Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters, Vertragshändlers und Franchisenehmers [2001] 81 Rz 310 ff) geteilt, der früher gemeint hatte, dass das Tatbestandsmerkmal der wesentlichen Erweiterung bereits bestehender Geschäftsverbindungen mit Altkunden auch weiterhin eine rein quantitative Umsatzausweitung nicht erfasse (Nocker, Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters für die "wesentliche Erweiterung bereits bestehender Geschäftsverbindungen", ecolex 1998, 194 [196 f]).Ebenroth/Boujong/Joost, HGB Paragraph 89 b, Rn 81 je mit Judikaturnachweisen). Dieser Ansicht ist auch das österreichische Schrifttum gefolgt (Tschuk, Der Ausgleichsanspruch bei Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses [1994] 37; Viehböck, Der Ausgleichsanspruch nach dem neuen Handelsvertretergesetz, ecolex 1993, 221 [224]). Sie wird jetzt auch von Nocker (Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters, Vertragshändlers und Franchisenehmers [2001] 81 Rz 310 ff) geteilt, der früher gemeint hatte, dass das Tatbestandsmerkmal der wesentlichen Erweiterung bereits bestehender Geschäftsverbindungen mit Altkunden auch weiterhin eine rein quantitative Umsatzausweitung nicht erfasse (Nocker, Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters für die "wesentliche Erweiterung bereits bestehender Geschäftsverbindungen", ecolex 1998, 194 [196 f]).
Selbst nach den Berufungsausführungen der Beklagten ist daher von einer Bemessungsgrundlage von zumindest 5,727.287,27 S plus 1,800.000
S = 7.527.287,27 S bei Berechnung des Rohausgleiches auszugehen. 5 % hievon ergeben einen Provisionsanspruch netto (ohne Umsatzsteuer) von 376.364,36 S für das Basisjahr 1999.
2. Zur Frage der "Überhangprovisionen":
Unstrittig ist, dass der Kläger im Jahr 2000 Provisionen für Geschäfte bezogen hat, die noch während des aufrechten Bestandes des Handelsvertreterverhältnisses abgeschlossen, aber erst nach dessen Ende ausgeführt worden sind. Da die Anwartschaft auf Provision bereits mit der Rechtswirksamkeit des Geschäftes begründet wird, steht dem Handelsvertreter auch für diese Geschäfte Provision zu. Der Unternehmer kann daher nicht durch Hinauszögern der Ausführung des bereits abgeschlossenen Geschäftes das Entstehen des Provisionsanspruches verhindern. Durch die Beendigung des Handelsvertretervertrages kann daher, wenn der Anspruch auf die Überhangprovision nicht vertraglich ausgeschlossen wurde (§ 8 Abs 2 HVertrG), aus solchen Geschäften kein Provisionsverlust und damit auch kein Ausgleichsanspruch entstehen. Die Überhangprovisionen aus Geschäften mit neu zugeführten Stammkunden bzw intensivierten Altkunden müssen jedoch in die Berechnungsgrundlage des Rohausgleichs einfließen (Nocker, Ausgleichsanspruch [2001] Rz 367-369). Hiebei ist entscheidend, dass in Lehre und Rechtsprechung als Basis für die Berechnung des Rohausgleichs auch deshalb auf das letzte Vertragsjahr - sofern dies aussagekräftig ist - zurückgegriffen wird, weil dieser Zeitraum Auskunft über den bestehenden Geschäftserfolg gibt und die Grundlage für die Prognose der künftigen Geschäftsentwicklung mit dem vom Handelsvertreter geschaffenen Kundenstamm darstellt. Der Geschäftsumfang und nicht die Provisionseinnahmen ist die maßgebende Grundlage für die zu erwartenden Vorteile des Unternehmers. Es kommt daher in erster Linie nicht auf den Provisionsumsatz, sondern auf die Entstehung der zumindest bedingten Provisionsansprüche innerhalb des letzten Vertragsjahres an. Deshalb sind Überhangprovisionen insoweit bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs zu berücksichtigen, als sie zunächst in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Der Provisionsverlust ist daraufhin unter Berücksichtigung der jährlich anzunehmenden Abwanderungsquote für den prognostizierten Zeitraum zu berechnen. Nach Abschluss der Berechnung ist jedoch der Betrag, der anfänglich bei der Berechnungsgrundlage als Überhangprovision eingestellt wurde, wieder abzuziehen, weil er an den Handelsvertreter ausbezahlt wird (Nocker aaO Rz 369, 477; Sellhorst, Überhangprovision bei der Berechnung des Ausgleichsanspruches des Handelsvertreters, BB 1997, 2019). Eine derartige Berücksichtigung der Überhangprovision des letzten Geschäftsjahres hat allerdings zur Konsequenz, dass Provisionen für Umsätze aus Lieferungen, die auf Geschäftsabschlüsse des vorletzten Geschäftsjahres zurückzuführen sind, vorweg von den im letzten Geschäftsjahr erzielten Provisionen abzuziehen sind, weil sie ansonsten die Bemessungsgrundlage zugunsten des Handelsvertreters verfälschen würden. Ob derartige Ansätze in dem vom Erstgericht festgestellten oder in dem von der Beklagten in ihrer Berufung zugestandenen Gesamtumsatz des Jahres 1999 enthalten sind, blieb bisher ungeprüft. Bei der vorläufig aufgrund der Berufungsausführungen der Beklagten vorzunehmenden Berechnung kann nur der von ihr zugestandene Betrag von 5,727.287,27 S plus 1,800.000Unstrittig ist, dass der Kläger im Jahr 2000 Provisionen für Geschäfte bezogen hat, die noch während des aufrechten Bestandes des Handelsvertreterverhältnisses abgeschlossen, aber erst nach dessen Ende ausgeführt worden sind. Da die Anwartschaft auf Provision bereits mit der Rechtswirksamkeit des Geschäftes begründet wird, steht dem Handelsvertreter auch für diese Geschäfte Provision zu. Der Unternehmer kann daher nicht durch Hinauszögern der Ausführung des bereits abgeschlossenen Geschäftes das Entstehen des Provisionsanspruches verhindern. Durch die Beendigung des Handelsvertretervertrages kann daher, wenn der Anspruch auf die Überhangprovision nicht vertraglich ausgeschlossen wurde (Paragraph 8, Absatz 2, HVertrG), aus solchen Geschäften kein Provisionsverlust und damit auch kein Ausgleichsanspruch entstehen. Die Überhangprovisionen aus Geschäften mit neu zugeführten Stammkunden bzw intensivierten Altkunden müssen jedoch in die Berechnungsgrundlage des Rohausgleichs einfließen (Nocker, Ausgleichsanspruch [2001] Rz 367-369). Hiebei ist entscheidend, dass in Lehre und Rechtsprechung als Basis für die Berechnung des Rohausgleichs auch deshalb auf das letzte Vertragsjahr - sofern dies aussagekräftig ist - zurückgegriffen wird, weil dieser Zeitraum Auskunft über den bestehenden Geschäftserfolg gibt und die Grundlage für die Prognose der künftigen Geschäftsentwicklung mit dem vom Handelsvertreter geschaffenen Kundenstamm darstellt. Der Geschäftsumfang und nicht die Provisionseinnahmen ist die maßgebende Grundlage für die zu erwartenden Vorteile des Unternehmers. Es kommt daher in erster Linie nicht auf den Provisionsumsatz, sondern auf die Entstehung der zumindest bedingten Provisionsansprüche innerhalb des letzten Vertragsjahres an. Deshalb sind Überhangprovisionen insoweit bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs zu berücksichtigen, als sie zunächst in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Der Provisionsverlust ist daraufhin unter Berücksichtigung der jährlich anzunehmenden Abwanderungsquote für den prognostizierten Zeitraum zu berechnen. Nach Abschluss der Berechnung ist jedoch der Betrag, der anfänglich bei der Berechnungsgrundlage als Überhangprovision eingestellt wurde, wieder abzuziehen, weil er an den Handelsvertreter ausbezahlt wird (Nocker aaO Rz 369, 477; Sellhorst, Überhangprovision bei der Berechnung des Ausgleichsanspruches des Handelsvertreters, BB 1997, 2019). Eine derartige Berücksichtigung der Überhangprovision des letzten Geschäftsjahres hat allerdings zur Konsequenz, dass Provisionen für Umsätze aus Lieferungen, die auf Geschäftsabschlüsse des vorletzten Geschäftsjahres zurückzuführen sind, vorweg von den im letzten Geschäftsjahr erzielten Provisionen abzuziehen sind, weil sie ansonsten die Bemessungsgrundlage zugunsten des Handelsvertreters verfälschen würden. Ob derartige Ansätze in dem vom Erstgericht festgestellten oder in dem von der Beklagten in ihrer Berufung zugestandenen Gesamtumsatz des Jahres 1999 enthalten sind, blieb bisher ungeprüft. Bei der vorläufig aufgrund der Berufungsausführungen der Beklagten vorzunehmenden Berechnung kann nur der von ihr zugestandene Betrag von 5,727.287,27 S plus 1,800.000
S zugrunde gelegt werden.
3. Zur zu erwartenden Abwanderungsquote:
Entgegen der bis dahin in der deutschen Rechtsprechung und Lehre vertretenen Auffassung, dass auch die nach Beendigung des Vertrages bis zur Entscheidung (Schluss der Verhandlung) erster Instanz eingetretene tatsächliche Entwicklung der Geschäftsbeziehung zu berücksichtigen sei, hat der deutsche Bundesgerichtshof in einem in NJW 1998, 71 und BB 1997, 2607 veröffentlichten Urteil vom 6. 8. 1997 überzeugend dargelegt, dass die Prognose auf den Zeitpunkt der Beendigung des Handelsvertretervertrages abzustellen ist: Die tatsächliche Entwicklung der Verhältnisse während des Prognosezeitraumes könne in diesem Zusammenhang nur insoweit berücksichtigt werden, als sie im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung bereits abzusehen gewesen sei. Denn der Ausgleichsanspruch entstehe und werde fällig mit der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses. Grundlage seiner Berechnung könne somit nur eine zu diesem Zeitpunkt zu stellende Prognose sein, die sich als richtig oder unrichtig erweisen, aber nicht durch später eintretende Umstände ändern könne. Von unvorhergesehenen tatsächlichen Entwicklungen könne die Höhe des bereits entstandenen Anspruchs dagegen nicht mehr beeinflusst werden. Andernfalls müsste auch die eine oder die andere Partei Rückzahlungs- bzw Nachzahlungsansprüche geltend machen können, falls sich die Prognose nachträglich als unzutreffend erweise. Diese Konsequenz werde indes allgemein abgelehnt. Folgend dieser überzeugenden Auffassung (der sich in Österreich auch Nocker aaO [2001] Rz 337 angeschlossen hat) sind daher ergänzende Feststellungen über die tatsächliche Entwicklung der Umsätze der Beklagten in der Zeit nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Kläger entbehrlich. Insoweit ist die Vorgangsweise des Erstgerichtes zu billigen, das im konkreten Fall aus der Kunden- und Umsatzentwicklung während der Geschäftstätigkeit des Klägers auf eine zu erwartende 15 %ige Abwanderungsquote geschlossen hat. Warum diese Prognose wesentlich verfehlt sein sollte, konnten weder die Beklagte noch der Kläger darlegen. Die Beklagte legt vielmehr in der in ihrer Berufung angestellten Berechnung des Rohausgleiches selbst eine 15 %ige Abwanderungsquote (einschließlich einer in diesem Verfahren unstrittig gebliebenen Abzinsung von 5 %) jährlich zugrunde.
Ausgehend von einem ebenfalls von der Beklagten in Übereinstimmung mit dem Erstgericht angenommenen Beobachtungszeitraum von vier Jahren ergibt sich daher folgende vorläufige Berechnung:
Provision des Basisjahres 1999: 376.364,36 S
erstes Jahr: 376.364,36 S - 15 % : 1,05 = 304.675,91 S
zweites Jahr: 304.675,91 S - 15 % : 1,05 : 1,05 = 234.897,52 S
drittes Jahr: 234.897,52 S - 15 % : 1,05 : 1,05 : 1,05 = 172.476,31 S
viertes Jahr: 172.476,32 S - 15 % : 1,05 : 1,05 : 1,05 : 1,05 =
120.612,19 S.
Dies ergibt für einen vierjährigen Beobachtungszeitraum eine Summe von 832.661,93 S (jeweils netto, also ohne Umsatzsteuer), das sind 60.511,90 EUR.
Beide Vorinstanzen haben übereinstimmend einen Abschlag von 11 % aus Billigkeitserwägungen im Sinn des § 24 Abs 1 Z 3 HVertrG 1993 für angemessen erachtet und hiefür den Bekanntheitsgrad der Marke und die (geringfügige) Kostenersparnis des Klägers angeführt. Dass sich insbesondere die "Sogwirkung einer Marke" (vgl zum Begriff Nocker, Ausgleichsanspruch [2001] Rz 293) als anspruchsmindernder Faktor auswirken kann, ist in Rechtsprechung und Lehre allgemein anerkannt (4 Ob 54/02y mwN; Naderhirn, Ausgleichsanspruch des Tankstellenverwalters, RdW 2003, 102 [104]). Wie hoch der diesbezügliche Abschlag anzusetzen ist, bleibt letztlich dem richterlichen Ermessen überlassen. Eine zu beanstandende Überschreitung des Ermessensspielraumes durch die Vorinstanzen ist hier nicht zu erblicken. Mit dem Autohandel, bei dem sich die "Sogwirkung der Marke" besonders auswirkt, ist der Handel mit elektronischen Unterhaltungsgeräten nicht ohne weiteres zu vergleichen. Die Ausführungen der Beklagten in ihrer Berufung, ein höherer Abzug sei auch deshalb gerechtfertigt, weil die Umsatzsteigerungen während der Geschäftstätigkeit des Klägers überwiegend darauf zurückzuführen seien, dass Kunden im Jahr 1995 wegen der Insolvenz des Großhändlers brach gelegen seien, betreffen die Frage der vom Kläger zugeführten Neukunden und intensivierten Altkunden, nicht aber die nach Berechnung des Rohausgleichs anzustellenden Billigkeitserwägungen.Beide Vorinstanzen haben übereinstimmend einen Abschlag von 11 % aus Billigkeitserwägungen im Sinn des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, HVertrG 1993 für angemessen erachtet und hiefür den Bekanntheitsgrad der Marke und die (geringfügige) Kostenersparnis des Klägers angeführt. Dass sich insbesondere die "Sogwirkung einer Marke" vergleiche zum Begriff Nocker, Ausgleichsanspruch [2001] Rz 293) als anspruchsmindernder Faktor auswirken kann, ist in Rechtsprechung und Lehre allgemein anerkannt (4 Ob 54/02y mwN; Naderhirn, Ausgleichsanspruch des Tankstellenverwalters, RdW 2003, 102 [104]). Wie hoch der diesbezügliche Abschlag anzusetzen ist, bleibt letztlich dem richterlichen Ermessen überlassen. Eine zu beanstandende Überschreitung des Ermessensspielraumes durch die Vorinstanzen ist hier nicht zu erblicken. Mit dem Autohandel, bei dem sich die "Sogwirkung der Marke" besonders auswirkt, ist der Handel mit elektronischen Unterhaltungsgeräten nicht ohne weiteres zu vergleichen. Die Ausführungen der Beklagten in ihrer Berufung, ein höherer Abzug sei auch deshalb gerechtfertigt, weil die Umsatzsteigerungen während der Geschäftstätigkeit des Klägers überwiegend darauf zurückzuführen seien, dass Kunden im Jahr 1995 wegen der Insolvenz des Großhändlers brach gelegen seien, betreffen die Frage der vom Kläger zugeführten Neukunden und intensivierten Altkunden, nicht aber die nach Berechnung des Rohausgleichs anzustellenden Billigkeitserwägungen.
Nach Abzug eines Billigkeitsabschlages von 11 % verbleibt ein Betrag von 741.069,12 S = (gerundet) 53.856 EUR, der dem Kläger jedenfalls als Ausgleichsanspruch zusteht und schon aufgrund der insoweit unstrittigen Sachverhaltsgrundlage samt den ebenfalls unstrittigen Verzugszinsen zuzuerkennen ist. Die in § 24 Abs 4 HVertrG 1993 festgelegte Höchstgrenze für den Ausgleichsanspruch, die mit 1,762.100,60 S (128.056,84 EUR) außer Streit steht, wird damit jedenfalls nicht überschritten.Nach Abzug eines Billigkeitsabschlages von 11 % verbleibt ein Betrag von 741.069,12 S = (gerundet) 53.856 EUR, der dem Kläger jedenfalls als Ausgleichsanspruch zusteht und schon aufgrund der insoweit unstrittigen Sachverhaltsgrundlage samt den ebenfalls unstrittigen Verzugszinsen zuzuerkennen ist. Die in Paragraph 24, Absatz 4, HVertrG 1993 festgelegte Höchstgrenze für den Ausgleichsanspruch, die mit 1,762.100,60 S (128.056,84 EUR) außer Streit steht, wird damit jedenfalls nicht überschritten.
Insoweit ist daher in teilweiser Stattgebung des Rekurses die Fällung eines Teilurteiles möglich (§ 519 Abs 2 letzter Satz ZPO iVm § 391 Abs 1 ZPO).Insoweit ist daher in teilweiser Stattgebung des Rekurses die Fällung eines Teilurteiles möglich (Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO in Verbindung mit Paragraph 391, Absatz eins, ZPO).
Das darüber hinausgehende strittige Klagebegehren ist jedoch entgegen der Ansicht des Klägers mangels ausreichender Sachverhaltsgrundlage noch nicht spruchreif. Seine Ausführungen im Rekurs, die Beklagte habe bereits im Verfahren erster Instanz Neukundenprovisionen von 239.964,40 S und Provisionen betreffend intensivierte Altkunden von 478.062,15 S je zuzüglich 20% Umsatzsteuer zugestanden, sind unrichtig. Vielmehr wollte die Beklagte nur zum Ausdruck bringen, dass selbst bei Richtigkeit der vom Kläger angeführten Kunden und Umsatzzahlen höchstens diese Beträge zugrundezulegen seien. Die Beklagte hat aber das Begehren im Verfahren erster Instanz der Höhe nach zur Gänze bestritten und zu den vom Kläger errechneten Zahlen erklärt, diese seien insgesamt nicht nachvollziehbar. Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass die Feststellungen des Erstgerichtes hinsichtlich der vom Kläger zugeführten Neukunden und intensivierten Altkunden und zur Frage, welche Kunden als Stammkunden zu werten sind, unvollständig und teilweise widersprüchlich sind, sodass sich wesentliche Bemessungsgrundlagen für die abschließende Rohausgleichsberechnung nicht mit hinreichender Deutlichkeit ableiten lassen. Maßgebend ist die Umsatzentwicklung jedes einzelnen Kunden, der für die Berechnung des Ausgleichs in Frage kommt und nicht bloß die Zahl dieser Kunden und die Umsatzsteigerungen insgesamt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Neukunden jedenfalls diejenigen Kunden sind, mit denen der Unternehmer zu Beginn des Handelsvertreterverhältnisses noch nicht in Geschäftsbeziehung gestanden ist. Auch Unternehmer, die ein bereits bestehendes Unternehmen von einem Rechtsvorgänger übernommen haben, sind daher als Neukunden zu qualifizieren, nicht aber Kunden, die weitere Filialen eröffnet haben (bei ihnen kommt aber eine wesentliche Erweiterung der Geschäftsbeziehungen in Betracht). Zu den neuen Kunden zählen zudem auch solche, deren frühere Geschäftsverbindung mit dem Unternehmer zum Erliegen gekommen ist. Dafür genügt es aber noch nicht, dass ein früherer Kunde lediglich längere Zeit keine Bestellung aufgegeben hat, etwa wegen der für den Geschäftsgang typischen längeren Bestellintervalle. Entscheidend ist, ob die Geschäftsverbindung abgebrochen worden und aufgrund der Initiative des Handelsvertreters oder zumindest durch sein Mitwirken wieder aufgenommen wurde (Nocker, Ausgleichsanspruch [2001], Rz 280, 281 mwN). Im vorliegenden Fall räumt die Beklagte selbst ein, dass der Umsatz mit Kleinkunden von 18 Mio S im Jahr 1994 auf 13 Mio S im Jahr 1995, und zwar wegen der Insolvenz des Großhändlers, gesunken ist. Dies spricht dafür, dass sich im Jahr 1995 tatsächlich Kunden von der Beklagten abgewendet haben und erst aufgrund des Geschicks des Klägers wieder gewonnen werden konnten. Im Allgemeinen wird aber ein Beobachtungszeitraum von bloß einem Jahr für die Beurteilung des Neukundenerwerbes nicht ausreichen. Für eine ausgleichspflichtige Neukundenwerbung genügt es auch nicht, dass der Handelsvertreter dem Unternehmer neue Kunden zugeführt hat. Aus der Anspruchsvoraussetzung, dass dem Unternehmer auch nach der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses erhebliche Vorteile erwachsen müssen, folgt, dass mit den neu zugeführten Kunden eine Geschäftsverbindung entstanden sein muss, wobei Geschäftsverbindung die Aussicht auf weitere Geschäftsabschlüsse innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes bedeutet (Nocker, aaO Rz 311). Die "Stammkundschaft" ist von der übrigen "unzuverlässigen, nicht zu erfassenden Kundschaft" abzugrenzen. Stammkunden sind Mehrfachkunden, das heißt diejenigen Kunden, die in einem überschaubaren Zeitraum, in dem üblicherweise mit Nachbestellungen zu rechnen ist, mehr als nur einmal ein Geschäft mit dem Unternehmer abgeschlossen haben oder - bei Wirtschaftsgütern mit einem längeren Bestellintervall - auch Einmalkunden, von denen unter den gegebenen Umständen innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes nach Vertragsende Wiederholungskäufe zu erwarten sind (Naderhirn aaO mwN; BGH in NJW 1998, 71 [73]). Da die mit dem Unternehmer nach Auflösung des Vertragsverhältnisses verbleibenden Vorteile erheblich sein müssen, muss das mit den neuen Stammkunden und ebenso das mit den intensivierten Altkunden zu erwartende Geschäft einen gewissen Umfang und eine gewisse Beständigkeit aufweisen. Diese Voraussetzung hat das Erstgericht bei einigen Kunden, die der Kläger teils als Neukunden, teils als intensivierte Altkunden berücksichtigt haben wollte, offenbar als nicht gegeben erachtet. Aufgrund der unpräzisen Feststellungen lässt sich jedoch nicht überprüfen, bei welchen Kunden mit welchen Umsätzen keine Stammkundeneigenschaft im aufgezeigten Sinn vorliegt. Ist allerdings die Stammkundeneigenschaft zu bejahen, ist - entgegen der Ansicht des Erstgerichtes - auch bereits eine Umsatzsteigerung von etwa 100 % im letzten Geschäftsjahr zu berücksichtigen. Die Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen trifft grundsätzlich den Handelsvertreter (6 Ob 260/00d), der daher auch die entsprechende Intensivierung der Altkunden nachzuweisen hat.
Die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass bei den intensivierten Altkunden nur die Differenz zwischen den im letzten Geschäftsjahr getätigten Umsätzen und den im Jahr vor der Betrauung des Handelsvertreters getätigten Umsätzen für die Berechnung des Rohausgleiches ausschlaggebend ist, findet weder in der Lehre noch in der Rechtsprechung eine Grundlage. Vielmehr ist als Berechnungsbasis der gesamte Umsatz des Handelsvertreters des letzten Jahres, der auf die Neukunden und die intensivierten Altkunden insgesamt entfällt, heranzuziehen. Wesentliches Element bei der Billigkeitsentscheidung nach § 24 Abs 1 Z 3 HVertrG 1993 sind "die dem Handelsvertreter aus Geschäften mit den betreffenden Kunden entgehenden Provisionen", somit die gesamten auf Neukunden und intensivierte Altkunden entfallende Provisionen. Die Wendung in § 24 Abs 1 HVertrG 1993, dass der Ausgleichsanspruch dem Handelsvertreter gebührt, "wenn und soweit" die in den Ziffern 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, bedeutet nichts anderes, als das diese Voraussetzungen einerseits überhaupt Anspruchsvoraussetzungen sind und andererseits, dass der Ausgleichsanspruch, falls er entstanden ist, nur soweit gebührt, als er in den Ziffern 1 bis 3 Deckung findet (Viehböck aaO 225; Naderhirn, Probleme im Zusammenhang mit der Höchstgrenze des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters, RdW 2002, 217, Punkt 4.1). Eine Einschränkung dahin, dass es bei intensivierten Altkunden bloß auf die Umsatz- oder Provisionsdifferenz ankomme, kann der Bestimmung nicht unterstellt werden.Die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass bei den intensivierten Altkunden nur die Differenz zwischen den im letzten Geschäftsjahr getätigten Umsätzen und den im Jahr vor der Betrauung des Handelsvertreters getätigten Umsätzen für die Berechnung des Rohausgleiches ausschlaggebend ist, findet weder in der Lehre noch in der Rechtsprechung eine Grundlage. Vielmehr ist als Berechnungsbasis der gesamte Umsatz des Handelsvertreters des letzten Jahres, der auf die Neukunden und die intensivierten Altkunden insgesamt entfällt, heranzuziehen. Wesentliches Element bei der Billigkeitsentscheidung nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, HVertrG 1993 sind "die dem Handelsvertreter aus Geschäften mit den betreffenden Kunden entgehenden Provisionen", somit die gesamten auf Neukunden und intensivierte Altkunden entfallende Provisionen. Die Wendung in Paragraph 24, Absatz eins, HVertrG 1993, dass der Ausgleichsanspruch dem Handelsvertreter gebührt, "wenn und soweit" die in den Ziffern 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, bedeutet nichts anderes, als das diese Voraussetzungen einerseits überhaupt Anspruchsvoraussetzungen sind und andererseits, dass der Ausgleichsanspruch, falls er entstanden ist, nur soweit gebührt, als er in den Ziffern 1 bis 3 Deckung findet (Viehböck aaO 225; Naderhirn, Probleme im Zusammenhang mit der Höchstgrenze des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters, RdW 2002, 217, Punkt 4.1). Eine Einschränkung dahin, dass es bei intensivierten Altkunden bloß auf die Umsatz- oder Provisionsdifferenz ankomme, kann der Bestimmung nicht unterstellt werden.
Nicht zu teilen ist auch die Auffassung des Berufungsgerichtes, dass bei der Frage der wesentlichen Umsatzsteigerung bei Altkunden eine starre Grenze von 100 % zu beachten sei. Nach einhelliger Ansicht ist die Umsatzverdoppelung lediglich ein Richtwert, wobei geringfügige Unterschreitungen keine Rolle spielen. Je nach Sachverhalt wird sogar auch eine wesentlich geringere Umsatzausweitung als ausreichend angesehen (Tschuk aaO 37; Nocker, Ausgleichsanspruch [2001] Rz 313). Wo im Einzelfall tatsächlich die Grenze zu ziehen ist, braucht hier nicht näher untersucht zu werden, weil der Kläger ohnehin nur Altkunden, bei denen in etwa eine Verdoppelung des Umsatzes oder eine noch größere Umsatzsteigerung eintrat, in die Berechnung des Ausgleichsanspruches einbezogen haben will. Auf die rechnerisch exakte Ausmittlung kommt es jedenfalls im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichtes nicht an; geringfügige Aufrundungen sind jedenfalls zulässig.
Abzulehnen ist weiters die Auffassung des Berufungsgerichtes, dass die Fortrechnung des Provisionsverlustes solange zu erfolgen habe, bis sich der Kundenstock zur Gänze aufgelöst habe. Dem steht einerseits entgegen, dass nach einhelliger Ansicht der Zeitraum, über den die Abwanderungsquote zu ermitteln ist, überschaubar sein muss (Viehböck aaO 225). Insbesondere der Ansatz geringer Abwanderungsquoten würde aber zur unabsehbar langen Prognosezeiträumen und zu unrealistisch hohen Provisionsentgängen führen. Andererseits steht der diesbezüglichen Ansicht des Berufungsgerichtes das Erfordernis entgegen, dass die Vorteile des Unternehmens aus der Geschäftsbeziehung mit dem Handelsvertreter auch noch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses erheblich sein müssen. Da diese Vorteile aber immer geringer werden, je länger die Vertragsauflösung zurückliegt, wird die Erheblichkeitsgrenze jedenfalls schon vor dem Zeitpunkt erreicht, zu dem die Abwanderungsquote 100 % beträgt. Die Annahme eines Prognosezeitraumes von vier Jahren durch das Erstgericht entspricht sowohl den Berechnungen der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren als auch der herrschenden Ansicht, dass - je nach Sachlage - ein Prognosezeitraum von zwei bis fünf Jahren angemessen sei (Nocker, Ausgleichsanspruch [2001] Rz 339).
Beide Parteien berechneten den Rohumsatz in der Weise, dass die Abwanderungsquote nicht für jedes Folgejahr summiert, sondern jeweils vom vorangehenden Jahr berechnet wurde. Beide Berechnungsmethoden werden als sachgerecht angesehen (vgl einerseits Tschuk aaO 66 mwN, andererseits BGH in NJW 1998, 71 [75]). Im Hinblick darauf, dass die Parteien gegen diese vom Erstgericht vorgenommene Berechnung nichts einzuwenden hatten, wird sie auch im fortgesetzten Verfahren beizubehalten sein.Beide Parteien berechneten den Rohumsatz in der Weise, dass die Abwanderungsquote nicht für jedes Folgejahr summiert, sondern jeweils vom vorangehenden Jahr berechnet wurde. Beide Berechnungsmethoden werden als sachgerecht angesehen vergleiche einerseits Tschuk aaO 66 mwN, andererseits BGH in NJW 1998, 71 [75]). Im Hinblick darauf, dass die Parteien gegen diese vom Erstgericht vorgenommene Berechnung nichts einzuwenden hatten, wird sie auch im fortgesetzten Verfahren beizubehalten sein.
Unrichtig ist die Berechnungsart des Erstgerichtes aber insoweit, als es die Abwanderungsquote erst ab dem zweiten Folgejahr berücksichtigt und auch die Abzinsung erst ab diesem Zeitpunkt vornimmt. Wie schon das Berufungsgericht ausgeführt hat, hat das Erstgericht auch nicht beachtet, dass von Bruttoprovisionsbeträgen auszugehen ist, wenn die Provisionszahlung brutto (also zuzüglich Umsatzsteuer) vereinbart wurde (Tschuk aaO 99 FN 356). Dies wird auch in der Berufungsbeantwortung des Klägers gerügt. Da für das als Berechnungsbasis heranzuziehende letzte Geschäftsjahr aber nicht feststeht, ob die Provision für dieses Jahr zuzüglich Umsatzsteuer oder ohne Umsatzsteuer bezahlt wurde, konnte bei Fällung des Teilurteils nur die Nettoprovision zugrunde gelegt werden. Auch insoweit kann sich im fortgesetzten Verfahren noch eine Erhöhung des Ausgleichsbetrages ergeben.
Zusammenfassend wird daher im fortgesetzten Verfahren zu beachten sein:
Die Feststellungen über neue Stammkunden und intensivierte Altkunden sind im Sinne obiger Ausführungen zu präzisieren. Zu Letzteren zählen unter der Voraussetzung einer gewissen Beständigkeit schon jene Kunden, bei denen gegenüber einer Beobachtungszeit vor Aufnahme der Tätigkeit des Klägers im Jahr 1999 ein etwa doppelt so hoher Umsatz erzielt wurde. Eine mathematisch exakte starre Grenze von 100 % ist abzulehnen.
Für das als Bemessungsgrundlage heranzuziehende Jahr 1999 sind einerseits die Überhangprovisionen betreffend neue Stammkunden und intensivierte Altkunden einzubeziehen, andererseits die Überhangprovisionen aus 1998 auszuscheiden.
Die maßgebenden Provisionen für 1999 sind, wenn sich ergeben sollte, dass sie brutto bezahlt wurden, mit einem Bruttobetrag (inklusive Umsatzsteuer) zu ermitteln.
Die im ersten Rechtsgang herangezogene Abwanderungsprognose von 15 % (jeweils vom vorangehenden Jahr) ist beizubehalten, ebenso die Abzinsung von 5 % pro Jahr. Ein Prognosezeitraum von vier Jahren ist angemessen. Allerdings ist bereits für das erste Jahr nach Beendigung des Vertragsverhältnisses eine Kürzung durch die Abwanderungsquote und die Abzinsung vorzunehmen.
Von dem sich auf diese Weise errechneten Rohausgleich ist die im Jahr 2000 ausbezahlte Überhangprovision abzuziehen.
Der im ersten Rechtsgang aus Billigkeitsgründen vorgenommene Abzug von ca 11 % ist in diesem Einzelfall angemessen.
Der Vorbehalt der Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 2 ZPO.Der Vorbehalt der Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.