Rechtssatz RS0117344
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117344
Entscheidungsdatum
23.01.2013
Rechtssatz
Die wesentliche Erweiterung bereits bestehender Geschäftsverbindungen kann sowohl in einer qualitativen als auch in einer quantitativen Umsatzsteigerung liegen, wobei diese dann wesentlich ist, wenn sich der Umsatz ungefähr verdoppelt hat.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 170/02x
Entscheidungstext OGH 20.02.2003 6 Ob 170/02x
- 9 ObA 6/08k
Entscheidungstext OGH 07.02.2008 9 ObA 6/08k
Vgl auch; Beisatz: Die Gesamtzahl und das Vorbringen zu den einzelnen Kunden unterscheiden sich im vorliegenden Fall von jenem, der zu 6 Ob 170/02x entschieden wurde. (T1)
- 3 Ob 222/12m
Entscheidungstext OGH 23.01.2013 3 Ob 222/12m
Vgl; Beisatz: Da die dem Unternehmer nach Auflösung des Vertragsverhältnisses verbleibenden Vorteile erheblich sein müssen, muss das mit den neuen Stammkunden und ebenso mit den intensivierten Altkunden zu erwartende Geschäft überdies einen gewissen Umfang und eine gewisse Beständigkeit aufweisen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117344
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2013
Dokumentnummer
JJR_20030220_OGH0002_0060OB00170_02X0000_001