Rechtssatz RS0109607
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109607
Entscheidungsdatum
26.04.2016
Rechtssatz
Die Zuführung neuer Kunden durch die werbende Tätigkeit des Handelsvertreters setzt die Ursächlichkeit seiner Tätigkeit voraus, wobei Mitursächlichkeit des Handelsvertreters in Form einer objektiven Mitwirkung genügt. Bei einer mehrgliedrigen Vertreterorganisation kann auch einem organisatorisch übergeordneten Handelsvertreter (Generalvertreter) ein Ausgleichsanspruch erwachsen, wenn er mittelbar für die erfolgreiche Kundenzuführung eines anderen "unechten Untervertreters" an den Unternehmer ursächlich ist, weil er diese Untervertreterorganisation aufbaut, unterstützt, weiterbildet, er daher damit betraut ist, für die Erweiterung der Umsätze des Unternehmers zu wirken.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 44/98f
Entscheidungstext OGH 01.04.1998 9 ObA 44/98f
Veröff: SZ 71/65
- 8 ObA 299/01f
Entscheidungstext OGH 28.03.2002 8 ObA 299/01f
nur: Die Zuführung neuer Kunden durch die werbende Tätigkeit des Handelsvertreters setzt die Ursächlichkeit seiner Tätigkeit voraus, wobei Mitursächlichkeit des Handelsvertreters genügt. (T1); Beisatz: Hier: Allein das Offenhalten und Betreiben der Tankstelle stellt ein Zuführen neuer Kunden im Sinne des § 24 Abs 1 Z 1 HVertrG dar. (T2)
- 8 ObA 290/01g
Entscheidungstext OGH 28.03.2002 8 ObA 290/01g
nur T1; Beis wie T2
- 6 Ob 170/02x
Entscheidungstext OGH 20.02.2003 6 Ob 170/02x
Auch
- 6 Ob 204/05a
Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 204/05a
Auch
- 7 Ob 122/06a
Entscheidungstext OGH 30.08.2006 7 Ob 122/06a
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Tankstellenshop. (T3)
- 9 ObA 24/08g
Entscheidungstext OGH 01.04.2009 9 ObA 24/08g
Auch; nur T1; Beisatz: An der entscheidenden Mitursächlichkeit des Handelsvertreters ändert die eigene Werbetätigkeit des Unternehmers nichts. (T4)
- 6 Ob 54/16h
Entscheidungstext OGH 26.04.2016 6 Ob 54/16h
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Frage der Kausalität des Handelsvertreters für die Neukundenzuführung ist von der Frage der „Neuheit“ der Kunden für den Unternehmer zu unterscheiden. Dabei ist die Frage der „Neuheit“ jener der Ursächlichkeit logisch vorgelagert. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109607
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2016
Dokumentnummer
JJR_19980401_OGH0002_009OBA00044_98F0000_001