Daß auf den vom Erstgericht als arbeitnehmerähnlichen Handelsvertreter qualifizierten Kläger das Handelsvertretergesetz 1993 anzuwenden ist (Jabornegg, HVG 56) ist zwischen den Parteien nicht strittig. Entscheidend ist nur die Frage, ob nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nach nunmehr im Revisionsverfahren unstrittigem Fehlen eines Ausschlußgrundes nach § 24 Abs 3 HVertrG 1993 ein angemessener Ausgleichsanspruch auch dann besteht, wenn der Handelsvertreter nur in ganz geringem Umfang selbst mit der Zuführung von Kunden beschäftigt war, weil seine Haupttätigkeit als Schulungs- und Führungskraft einer mehrgliedrigen Vertreterorganisation darin bestand, Mitarbeiter zu werben, diese zu Führungskräften aufzubauen, um daraus neue Mitarbeiter zu gewinnen.Daß auf den vom Erstgericht als arbeitnehmerähnlichen Handelsvertreter qualifizierten Kläger das Handelsvertretergesetz 1993 anzuwenden ist (Jabornegg, HVG 56) ist zwischen den Parteien nicht strittig. Entscheidend ist nur die Frage, ob nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nach nunmehr im Revisionsverfahren unstrittigem Fehlen eines Ausschlußgrundes nach Paragraph 24, Absatz 3, HVertrG 1993 ein angemessener Ausgleichsanspruch auch dann besteht, wenn der Handelsvertreter nur in ganz geringem Umfang selbst mit der Zuführung von Kunden beschäftigt war, weil seine Haupttätigkeit als Schulungs- und Führungskraft einer mehrgliedrigen Vertreterorganisation darin bestand, Mitarbeiter zu werben, diese zu Führungskräften aufzubauen, um daraus neue Mitarbeiter zu gewinnen.
Nach dem mit der Richtlinie 86/653 EWG konformen § 24 Abs 1 HVertrG 1993 gebührt dem Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ein angemessener Ausgleichsanspruch, wenn und soweit er neben anderen Voraussetzungen dem Unternehmen neue Kunden zugeführt oder bereits bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert hat. Darauf, ob der Handelsvertreter ausschließlich oder vorwiegend mit der Zuführung von Kunden beschäftigt war, kommt es nicht mehr an (JBl 1997, 262; 4 Ob 83/97b). Die Zuführung neuer Kunden durch die werbende Tätigkeit des Handelsvertreters setzt die Ursächlichkeit seiner Tätigkeit voraus, wobei Mitursächlichkeit des Handelsvertreters in Form einer objektiven Mitwirkung genügt (4 Ob 83/97b).Nach dem mit der Richtlinie 86/653 EWG konformen Paragraph 24, Absatz eins, HVertrG 1993 gebührt dem Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ein angemessener Ausgleichsanspruch, wenn und soweit er neben anderen Voraussetzungen dem Unternehmen neue Kunden zugeführt oder bereits bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert hat. Darauf, ob der Handelsvertreter ausschließlich oder vorwiegend mit der Zuführung von Kunden beschäftigt war, kommt es nicht mehr an (JBl 1997, 262; 4 Ob 83/97b). Die Zuführung neuer Kunden durch die werbende Tätigkeit des Handelsvertreters setzt die Ursächlichkeit seiner Tätigkeit voraus, wobei Mitursächlichkeit des Handelsvertreters in Form einer objektiven Mitwirkung genügt (4 Ob 83/97b).
Bei einer mehrgliedrigen Vertreterorganisation wird in der Regel die Zuführung und Veranlassung des Kunden zum Vertragsabschluß von einem Mitarbeiter (= Handelsvertreter oder hier Berater) veranlaßt, der in einem direkten Vertragsverhältnis zum Unternehmer steht. Einem diesem Berater organisatorisch übergeordneten Handelsvertreter (hier dem Kläger) kann dennoch unter Umständen ein Ausgleichsanspruch erwachsen, wenn er mittelbar für die erfolgreiche Kundenzuführung eines anderen "unechten Untervertreters" an den Unternehmer ursächlich ist, weil er diese Untervertreterorganisation aufbaut, unterstützt, weiterbildet, er daher damit betraut ist, für die Erweiterung der Umsätze des Unternehmers zu wirken. Seine nach dem Vertrag geschuldete Tätigkeit ist unentbehrliche Voraussetzung für das Arbeiten der Untervertreter und daher mitursächlich für die von ihnen vermittelten Abschlüsse (Ordemann, Der "Generalvertreter" und sein Ausgleichsanspruch BB 1964, 1323; Schlechtriem, Ausgleichsansprüche des Hauptvertreters, BB 1971, 1540; Tschuk, Der Ausgleichsanspruch bei Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses 35 f; Küstner/v.Mannteuffel/ Evers; Handbuch des gesamten Außenrechts Band 2, Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters6 Rz 71, 75, 673 ff; Hoyningen-Huene in Münchner Kommentar zHGB Band 1 Rz 91 ff zu § 89 b; Sonnenschein/Weitemeyer in Heymann, Handelsgesetzbuch2 Band 1 erstes Buch Rz 36 zu § 89 b; NJW 1972, 1662 = BGHZ 59, 87; NJW 1972, 1664). Daß der Unternehmer die Tätigkeit des Klägers als für die erzielten Geschäftsumsätze bedeutsam angesehen hat, ergibt sich schon daraus, daß er ihm nicht nur für seine eigenen Abschlüsse, sondern auch für die Vermittlung der Vertragsabschlüsse durch andere Berater einen Umsatzbonus, einen Teamleiterbonus und einen Gruppenleiterbonus gezahlt hat. Der mit Rücksicht auf seine mitwirkende Vermittlungstätigkeit gezahlte Bonus ist dann ebenso eine Erfolgsvergütung wie die Abschlußprovision, die dem Untervertreter gezahlt wird (Küstner aaO Rz 674; NJW 1972, 1662 = BGHZ 59, 87).Bei einer mehrgliedrigen Vertreterorganisation wird in der Regel die Zuführung und Veranlassung des Kunden zum Vertragsabschluß von einem Mitarbeiter (= Handelsvertreter oder hier Berater) veranlaßt, der in einem direkten Vertragsverhältnis zum Unternehmer steht. Einem diesem Berater organisatorisch übergeordneten Handelsvertreter (hier dem Kläger) kann dennoch unter Umständen ein Ausgleichsanspruch erwachsen, wenn er mittelbar für die erfolgreiche Kundenzuführung eines anderen "unechten Untervertreters" an den Unternehmer ursächlich ist, weil er diese Untervertreterorganisation aufbaut, unterstützt, weiterbildet, er daher damit betraut ist, für die Erweiterung der Umsätze des Unternehmers zu wirken. Seine nach dem Vertrag geschuldete Tätigkeit ist unentbehrliche Voraussetzung für das Arbeiten der Untervertreter und daher mitursächlich für die von ihnen vermittelten Abschlüsse (Ordemann, Der "Generalvertreter" und sein Ausgleichsanspruch BB 1964, 1323; Schlechtriem, Ausgleichsansprüche des Hauptvertreters, BB 1971, 1540; Tschuk, Der Ausgleichsanspruch bei Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses 35 f; Küstner/v.Mannteuffel/ Evers; Handbuch des gesamten Außenrechts Band 2, Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters6 Rz 71, 75, 673 ff; Hoyningen-Huene in Münchner Kommentar zHGB Band 1 Rz 91 ff zu Paragraph 89, b; Sonnenschein/Weitemeyer in Heymann, Handelsgesetzbuch2 Band 1 erstes Buch Rz 36 zu Paragraph 89, b; NJW 1972, 1662 = BGHZ 59, 87; NJW 1972, 1664). Daß der Unternehmer die Tätigkeit des Klägers als für die erzielten Geschäftsumsätze bedeutsam angesehen hat, ergibt sich schon daraus, daß er ihm nicht nur für seine eigenen Abschlüsse, sondern auch für die Vermittlung der Vertragsabschlüsse durch andere Berater einen Umsatzbonus, einen Teamleiterbonus und einen Gruppenleiterbonus gezahlt hat. Der mit Rücksicht auf seine mitwirkende Vermittlungstätigkeit gezahlte Bonus ist dann ebenso eine Erfolgsvergütung wie die Abschlußprovision, die dem Untervertreter gezahlt wird (Küstner aaO Rz 674; NJW 1972, 1662 = BGHZ 59, 87).
Entgegen der Meinung der Vorinstanzen ist daher nicht immer nur der eigene Umsatz für den Ausgleichsanspruch entscheidend. Ausgleichsrelevant ist der Bonus aber insoweit, als er dem Kläger nicht mit Rücksicht auf seine verwaltende Tätigkeit, sohin tätigkeitsbedingt zugeflossen ist, sondern für die mittelbare Werbung eines Kundenstammes. Es kann daher erforderlich sein, eine Aufteilung vorzunehmen, um festzustellen, inwieweit der Bonus der vermittelnden bzw der verwaltenden Tätigkeit des Klägers zuzurechnen ist (Küstner aaO Rz 665 f, 674 f; Sonnenschein/Weitemeyer aaO Rz 36; NJW 1972, 1664). Vermittelnd und ausgleichsrelevant ist die Tätigkeit des Klägers daher dann, wenn die umsatzfördernde Kundenzufuhr und damit die Schaffung eines Kundenstammes durch andere Berater erfolgt, die zu dieser Zeit dem Kläger organisatorisch unterstellt waren und von ihm geschult und betreut wurden und er insofern auf die Umsatzerzielung und Kundenzuführung dieser Berater mittelbar oder unmittelbar einwirkte (Küstner aaO Rz 665 ff).
Den Feststellungen läßt sich nur entnehmen, daß der Kläger neue Mitarbeiter geworben, eingeschult und betreut hat, dann ein Verkaufsleiter eingestellt wurde, der einen Teil der Aufgaben des Klägers übernahm; seine Hauptaufgabe aber darin lag, Mitarbeiter zu werben, diese zu Führungskräften aufzubauen und daraus wieder neue Mitarbeiter zu machen. Es ist daher nicht klar erkennbar, ob aufgrund der Geschäftstätigkeit des Unternehmens der dem Kläger zufließende Bonus für Umsatz, Teamleiter und Gruppenleiter auf eine noch mitwirkende, wenn auch mittelbare Vermittlungstätigkeit des Klägers beruht, die zur Zeit seines Ausscheidens noch einen fortwirkenden Vorteil für den Unternehmer begründen konnte, der nicht durch die laufende Bonuszahlung abgegolten war. Daß die vom Kläger geschaffenen Umsatzchancen im Einzelfall nicht über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus Bestand gehabt hätten, fällt hingegen in die Behauptungs- und Beweispflicht des Geschäftsherrn (2 Ob 525/93).
Nicht die Eigenschaft als Teamleiter oder Gruppenleiter oder die Einschulung ist maßgeblich, sondern die laufende Mitwirkung an der Umsatzsteigerung. Der bloße Aufbau einer Vertreterorganisation durch Schulung und Werbung ist dann nicht ausgleichsbegründend, wenn damit nicht eine gewisse auf den laufenden Umatz einwirkende und diesen steigernde mittelbare Vermittlungstätigkeit des Klägers begründet wurde, das heißt, wenn nach Schaffung der Voraussetzungen für die Kundenzuführung Geschäftsverbindungen hergestellt wurden (Ordemann aaO 1325), was aber noch zu prüfen ist.
Es werden daher in diesem Sinne eingehende Feststellungen zu treffen sein. Es wird auch allenfalls unter Heranziehung des § 273 ZPO eine Aufteilung zwischen der werbenden und verwaltenden Tätigkeit vorzunehmen sein. Was den weiteren Organisationsbonus von S 1.000 pro qualifizierter Teamleiterlinie betrifft, so handelt es sich dabei um eine vom Umsatz unabhängige rein tätigkeitsbezogene Position, die keinen Hinweis auf ein vermittlungsorientiertes Ergebnis liefert, sondern nur an die Stellung eines Marketing-Leiters geknüpft ist. Dieser Bonus ist daher nicht ausgleichsrelevant.Es werden daher in diesem Sinne eingehende Feststellungen zu treffen sein. Es wird auch allenfalls unter Heranziehung des Paragraph 273, ZPO eine Aufteilung zwischen der werbenden und verwaltenden Tätigkeit vorzunehmen sein. Was den weiteren Organisationsbonus von S 1.000 pro qualifizierter Teamleiterlinie betrifft, so handelt es sich dabei um eine vom Umsatz unabhängige rein tätigkeitsbezogene Position, die keinen Hinweis auf ein vermittlungsorientiertes Ergebnis liefert, sondern nur an die Stellung eines Marketing-Leiters geknüpft ist. Dieser Bonus ist daher nicht ausgleichsrelevant.
Erst nach Verbreiterung der Sachgrundlage kann die Frage beantwortet werden, ob der Kläger maßgeblich an der Kundenzuführung durch seine unterstellten Berater mitgewirkt oder damit bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert hat und worauf die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung hinweist, nach Auflösung des Vertragsverhältnisses noch eine Prognose für einen objektiven in der Zukunft bestehenden Vorteil für den Unternehmer aus der Tätigkeit des Klägers erstellt werden kann (Jabornegg, Handelsvertreterrecht, 504 ff; Sonnenschein/Weitemeyer aaO Rz 34).
Erst dann stellt sich die Frage der Höhe des Ausgleiches unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Billigkeit. Es darf nicht vernachlässigt werden, daß die Beklagte nicht nur dem Kläger, sondern auch den weiteren Beratern grundsätzlich einen Ausgleich zu zahlen hat und es daher nicht billig wäre, daß der Unternehmer den Ausgleich zweimal zahlen muß. Dies führt dazu, daß der volle Ausgleichsbetrag zwischen dem Kläger und den Beratern je nach Anteil an der Gewinnung von neuen Kunden aufzuteilen wäre (Ordemann aaO, 1324). Im vorliegenden Fall dürfte aber bereits durch die Staffelung der Bonushöhe für Berater, Teamleiter, Gruppenleiter etc eine solche Aufteilung vorgenommen worden sein, so daß Kundenbonus zusammen mit den übrigen gewährten Boni die sogenannte "Gesamtprovision" für den einzelnen Abschluß ergeben müßten (Küstner aaO Rz 940 f).
Die Urteile der Vorinstanzen waren daher im Umfang des noch strittigen Ausgleichsanspruches des Klägers aufzuheben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.