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Rechtssatz RS0109608

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109608

Geschäftszahl

9ObA44/98f

Entscheidungsdatum

01.04.1998

Rechtssatz

Nicht nur der eigene Umsatz ist für den Ausgleichsanspruch entscheidend. Bei einem "Generalvertreter" liegt eine vermittelnde und ausgleichsrelevante Tätigkeit dann vor, wenn die umsatzfördernde Kundenzufuhr und damit die Schaffung eines Kundenstammes durch andere Berater erfolgt, die diesem organisatorisch unterstellt sind und von ihm geschult und betreut werden und er insofern auf die Umsatzerzielung und Kundenzuführung dieser Berater mittelbar oder unmittelbar einwirkt.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 44/98f
    Entscheidungstext OGH 01.04.1998 9 ObA 44/98f
    Veröff: SZ 71/65

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109608

Dokumentnummer

JJR_19980401_OGH0002_009OBA00044_98F0000_002