Rechtssatz RS0109608
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109608
Entscheidungsdatum
01.04.1998
Rechtssatz
Nicht nur der eigene Umsatz ist für den Ausgleichsanspruch entscheidend. Bei einem "Generalvertreter" liegt eine vermittelnde und ausgleichsrelevante Tätigkeit dann vor, wenn die umsatzfördernde Kundenzufuhr und damit die Schaffung eines Kundenstammes durch andere Berater erfolgt, die diesem organisatorisch unterstellt sind und von ihm geschult und betreut werden und er insofern auf die Umsatzerzielung und Kundenzuführung dieser Berater mittelbar oder unmittelbar einwirkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109608
Dokumentnummer
JJR_19980401_OGH0002_009OBA00044_98F0000_002