Die Revision ist berechtigt.
Vorweg ist von Amts wegen - auch wenn dieser Umstand in den Rechtsmittelverfahren nicht mehr erörtert wird - auf die Frage des anzuwendenden Rechts einzugehen, weil ein Sachverhalt mit Auslandsbeziehung vorliegt (Sitz der beklagten Partei in Deutschland; vgl Schwimann in Rummel2 Rz 3 zu § 2, Rz 3 zu § 35 IPRG; SZ 62/82). Schuldverhältnisse sind gemäß § 35 Abs 1 IPRG in erster Linie nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich oder schlüssig bestimmt haben. Eine ausdrückliche Rechtswahl wurde nicht behauptet, von der beklagten Partei vielmehr vorgebracht, daß durch die Unterfertigung eines in Deutschland herausgegebenen Formularvertrages schlüssig die Wahl deutschen Rechtes erfolgte.Vorweg ist von Amts wegen - auch wenn dieser Umstand in den Rechtsmittelverfahren nicht mehr erörtert wird - auf die Frage des anzuwendenden Rechts einzugehen, weil ein Sachverhalt mit Auslandsbeziehung vorliegt (Sitz der beklagten Partei in Deutschland; vergleiche Schwimann in Rummel2 Rz 3 zu Paragraph 2,, Rz 3 zu Paragraph 35, IPRG; SZ 62/82). Schuldverhältnisse sind gemäß Paragraph 35, Absatz eins, IPRG in erster Linie nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich oder schlüssig bestimmt haben. Eine ausdrückliche Rechtswahl wurde nicht behauptet, von der beklagten Partei vielmehr vorgebracht, daß durch die Unterfertigung eines in Deutschland herausgegebenen Formularvertrages schlüssig die Wahl deutschen Rechtes erfolgte.
Eine schlüssige Rechtswahl liegt aber erst dann vor, wenn nach den Umständen kein vernünftiger Grund übrig bleibt, am Rechtswahlwillen der Parteien zu zweifeln (Schwimann aaO Rz 5 zu § 35 IPRG; EvBl 1987/2). Nur zur Lokalisierung bestimmter Umstände des Schuldverhältnisses getroffene Vereinbarungen, wie Gerichtsstandsklausel und vereinbarter Erfüllungsort, rechtfertigen aber nur dann einen Schluß auf die Geltungsannahme einer bestimmten Rechtsordnung, wenn diese Lokalisierungsindizien in überwältigender, jede andere Anknüpfung als zufällig deklarierender Mehrheit auf eine bestimmte Rechtsordnung hinweisen. Dies ist aber hier nicht der Fall, weil in dem zwischen den Streitteilen geschlossenen Vertrag lediglich auf den Gerichtsstand und Erfüllungsort in Wuppertal verwiesen wurde, und auch die Verwendung eines in Deutschland herausgegebenen Formulars, das keinen Verweis auf deutsche Bestimmungen enthält, kein ausreichendes Indiz dafür bietet, daß zwischen den Parteien schlüssig die Rechtswahl deutschen Rechtes vereinbart werden sollte. Damit ist aber nach § 36 IPRG wegen des im Inland gelegenen gewöhnlichen Aufenthaltes des Klägers auf die Geschäftsbeziehung der Streitteile österreichisches Recht anzuwenden (vgl RdW 1988, 423).Eine schlüssige Rechtswahl liegt aber erst dann vor, wenn nach den Umständen kein vernünftiger Grund übrig bleibt, am Rechtswahlwillen der Parteien zu zweifeln (Schwimann aaO Rz 5 zu Paragraph 35, IPRG; EvBl 1987/2). Nur zur Lokalisierung bestimmter Umstände des Schuldverhältnisses getroffene Vereinbarungen, wie Gerichtsstandsklausel und vereinbarter Erfüllungsort, rechtfertigen aber nur dann einen Schluß auf die Geltungsannahme einer bestimmten Rechtsordnung, wenn diese Lokalisierungsindizien in überwältigender, jede andere Anknüpfung als zufällig deklarierender Mehrheit auf eine bestimmte Rechtsordnung hinweisen. Dies ist aber hier nicht der Fall, weil in dem zwischen den Streitteilen geschlossenen Vertrag lediglich auf den Gerichtsstand und Erfüllungsort in Wuppertal verwiesen wurde, und auch die Verwendung eines in Deutschland herausgegebenen Formulars, das keinen Verweis auf deutsche Bestimmungen enthält, kein ausreichendes Indiz dafür bietet, daß zwischen den Parteien schlüssig die Rechtswahl deutschen Rechtes vereinbart werden sollte. Damit ist aber nach Paragraph 36, IPRG wegen des im Inland gelegenen gewöhnlichen Aufenthaltes des Klägers auf die Geschäftsbeziehung der Streitteile österreichisches Recht anzuwenden vergleiche RdW 1988, 423).
In der Sache selbst wird die Rechtsmeinung, dem Klagebegehren mangle es an der erforderlichen Schlüssigkeit, nicht geteilt. Gemäß § 226 ZPO hat die Klage ein bestimmtes Begehren zu enthalten und die Tatsachen, auf welche sich der Anspruch des Klägers gründet, im einzelnen kurz und vollständig anzugeben. Das Klagebegehren ist daher rechtlich schon dann schlüssig, wenn es als Rechtsfolge aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen abgeleitet werden kann (RdW 1986, 272).In der Sache selbst wird die Rechtsmeinung, dem Klagebegehren mangle es an der erforderlichen Schlüssigkeit, nicht geteilt. Gemäß Paragraph 226, ZPO hat die Klage ein bestimmtes Begehren zu enthalten und die Tatsachen, auf welche sich der Anspruch des Klägers gründet, im einzelnen kurz und vollständig anzugeben. Das Klagebegehren ist daher rechtlich schon dann schlüssig, wenn es als Rechtsfolge aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen abgeleitet werden kann (RdW 1986, 272).
Der Kläger hat bereits in der Klage unter Angabe der mit der beklagten Partei erzielten Umsätze der letzten Jahre ausdrücklich vorgebracht, "vorwiegend" mit der Zuführung neuer Kunden beschäftigt gewesen zu sein. In der mündlichen Streitverhandlung vom 14.November 1991 vermochte er zwar das Verhältnis zwischen den von ihm neu zugeführten und zugewiesenen Kunden nicht angeben, verwies aber neuerlich darauf, daß die Umsätze überwiegend mit den neu zugeführten Kunden getätigt worden seien. Damit hat der Kläger die Tatsachenbehauptung aufgestellt, daß mehr als die Hälfte des Umsatzes mit von ihm neu zugeführten Kunden erzielt worden sei. Aus einer derartigen Tatsachenbehauptung läßt sich daher der Klagsanspruch durchaus ableiten, ohne daß es dazu der Angabe konkreter Umsatz- bzw Verhältniszahlen bedurft hätte. Der Kläger hat aber seine Behauptung im Bestreitungsfall unter Beweis zu stellen.
In diesem Sinne kann auch den Ausführungen des Berufungsgerichtes, der Kläger hätte behaupten müssen, zumindest 70 % seines Umsatzes mit neu zugeführten Kunden erzielt zu haben, nicht geteilt werden.
Der Anspruch auf Entschädigung nach § 25 HVG gebührt dann, wenn der Handelsvertreter ausschließlich oder doch vorwiegend mit der Zuführung von Kunden beschäftigt war. Durch diesen Anspruch soll der Vertreter dafür entschädigt werden, daß dem Geschäftsherrn oder dessen Rechtsnachfolger aus der Geschäftsverbindung mit der vom Handelsvertreter zugeführten Kundschaft Vorteile erwachsen, die nach Lösung des Vertragsverhältnisses fortbestehen. In der Entscheidung SZ 44/96 vertrat der Oberste Gerichtshof die Auffassung, daß nur dann, wenn der Umsatz mit neu zugeführten Kunden jenen mit zugewiesenen Kunden eindeutig übersteigt, die Anspruchsvoraussetzung, daß der Handelsvertreter "ausschließlich oder vorwiegend" mit der Zuführung von Kunden beschäftigt war, erfüllt sei. In der Entscheidung SZ 49/83 wurde der Ausdruck "vorwiegend" dahin präzisiert, daß ein Entschädigungsanspruch auch dann gebühre, wenn nur 50,4 % der Umsätze, die aufgrund der Tätigkeit des Handelsvertreters erzielt wurden, mit Kunden erfolgten, die von diesem ausfindig gemacht und der beklagten Partei neu zugeführt worden sind. Es sei nämlich unbillig, dem Handelsvertreter, der zahlreiche neue Kunden zuführe und damit den Wert des Unternehmens des Geschäftsherrn wesentlich erhöhte, nur deswegen einen Entschädigungsanspruch zu versagen, weil der Handelsvertreter auch einen nicht unerheblichen weiteren Kundenstock vom Geschäftsherrn übernommen habe. Der Oberste Gerichtshof sieht sich auch durch die Ausführungen Jaborneggs (HVG, 502), wonach verlangt werden müsse, daß mindestens an die 70 % der Umsätze mit den vom Handelsvertreter zugeführten Kunden getätigt worden seien, damit von einer "vorwiegenden" Beschäftigung mit der Kundenzuführung gesprochen werden könne, nicht veranlaßt, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Einerseits wird das Erfordernis des "eindeutigen Übersteigens" auch dann erreicht, wenn mehr als die Hälfte des Umsatzes mit neu vom Handelsvertreter zugeführten Kunden erreicht wird; andererseits kann bei Bemessung der Entschädigung der vom Geschäftsherrn zugewiesene Kundenstock im Rahmen der Angemessenheit berücksichtigt werden, weil die Entschädigung verschieden hoch sein muß, ob der Handelsvertreter dem Geschäftsherrn durch seine Tätigkeit nur teilweise neue Kunden zuführte oder aber ausschließlich. Die Angemessenheit der Entschädigung ist daher innerhalb des gesetzlichen Rahmens danach zu beurteilen, inwieweit dem Geschäftsherrn aus der Geschäftsverbindung mit der zugeführten Kundschaft Vorteile erwachsen sind, die nach Lösung des Vertragsverhältnisses fortbestehen. Vorteil ist dabei alles, was der Geschäftsherr nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge erwarten kann. Das Gesetz geht dabei von der Annahme aus, daß der Geschäftsherr Vorteile aus den Geschäftsbeziehungen mit den neuen Kunden über die Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses hinaus zu nützen imstande ist. Deshalb trifft den Geschäftsherrn die Behauptungs- und Beweislast dafür, daß die ihm durch den Handelsvertreter geschaffenen Verdienstchancen im Einzelfall über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus keine Bestand haben oder haben werden (RdW 1991, 323).Der Anspruch auf Entschädigung nach Paragraph 25, HVG gebührt dann, wenn der Handelsvertreter ausschließlich oder doch vorwiegend mit der Zuführung von Kunden beschäftigt war. Durch diesen Anspruch soll der Vertreter dafür entschädigt werden, daß dem Geschäftsherrn oder dessen Rechtsnachfolger aus der Geschäftsverbindung mit der vom Handelsvertreter zugeführten Kundschaft Vorteile erwachsen, die nach Lösung des Vertragsverhältnisses fortbestehen. In der Entscheidung SZ 44/96 vertrat der Oberste Gerichtshof die Auffassung, daß nur dann, wenn der Umsatz mit neu zugeführten Kunden jenen mit zugewiesenen Kunden eindeutig übersteigt, die Anspruchsvoraussetzung, daß der Handelsvertreter "ausschließlich oder vorwiegend" mit der Zuführung von Kunden beschäftigt war, erfüllt sei. In der Entscheidung SZ 49/83 wurde der Ausdruck "vorwiegend" dahin präzisiert, daß ein Entschädigungsanspruch auch dann gebühre, wenn nur 50,4 % der Umsätze, die aufgrund der Tätigkeit des Handelsvertreters erzielt wurden, mit Kunden erfolgten, die von diesem ausfindig gemacht und der beklagten Partei neu zugeführt worden sind. Es sei nämlich unbillig, dem Handelsvertreter, der zahlreiche neue Kunden zuführe und damit den Wert des Unternehmens des Geschäftsherrn wesentlich erhöhte, nur deswegen einen Entschädigungsanspruch zu versagen, weil der Handelsvertreter auch einen nicht unerheblichen weiteren Kundenstock vom Geschäftsherrn übernommen habe. Der Oberste Gerichtshof sieht sich auch durch die Ausführungen Jaborneggs (HVG, 502), wonach verlangt werden müsse, daß mindestens an die 70 % der Umsätze mit den vom Handelsvertreter zugeführten Kunden getätigt worden seien, damit von einer "vorwiegenden" Beschäftigung mit der Kundenzuführung gesprochen werden könne, nicht veranlaßt, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Einerseits wird das Erfordernis des "eindeutigen Übersteigens" auch dann erreicht, wenn mehr als die Hälfte des Umsatzes mit neu vom Handelsvertreter zugeführten Kunden erreicht wird; andererseits kann bei Bemessung der Entschädigung der vom Geschäftsherrn zugewiesene Kundenstock im Rahmen der Angemessenheit berücksichtigt werden, weil die Entschädigung verschieden hoch sein muß, ob der Handelsvertreter dem Geschäftsherrn durch seine Tätigkeit nur teilweise neue Kunden zuführte oder aber ausschließlich. Die Angemessenheit der Entschädigung ist daher innerhalb des gesetzlichen Rahmens danach zu beurteilen, inwieweit dem Geschäftsherrn aus der Geschäftsverbindung mit der zugeführten Kundschaft Vorteile erwachsen sind, die nach Lösung des Vertragsverhältnisses fortbestehen. Vorteil ist dabei alles, was der Geschäftsherr nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge erwarten kann. Das Gesetz geht dabei von der Annahme aus, daß der Geschäftsherr Vorteile aus den Geschäftsbeziehungen mit den neuen Kunden über die Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses hinaus zu nützen imstande ist. Deshalb trifft den Geschäftsherrn die Behauptungs- und Beweislast dafür, daß die ihm durch den Handelsvertreter geschaffenen Verdienstchancen im Einzelfall über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus keine Bestand haben oder haben werden (RdW 1991, 323).
Im fortgesetzten Verfahren werden daher vom Erstgericht Feststellungen darüber zu treffen sein, in welchem Ausmaß der Kläger mit der Zuführung neuer Kunden beschäftigt war und ob dem Geschäftsherrn aus der Geschäftsverbindung mit der zugeführten Kundschaft Vorteile erwachsen sind, die nach der Lösung des Vertragsverhältnisses fortbestehen. Für die Behauptung, die beklagte Partei habe keine Vorteile aus den vom Kläger für sie vermittelten Geschäften gezogen, ist allerdings diese beweispflichtig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.