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Rechtssatz RS0062588×

Rechtssatz RS0062588

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0062588

Entscheidungsdatum

25.03.1993

Norm

HVG §25

Rechtssatz

Der Handelsvertreter muß tatsächlich mit der Gewinnung neuer Kunden beschäftigt gewesen sein; daß er vertraglich damit betraut war, ist weder erforderlich noch ausreichend. Bei der Beurteilung der Frage, ob dies "ausschließlich oder vorwiegend" der Fall war, kommt es nicht darauf an, welche Mühe und Zeit der Vertreter auf die Gewinnung der neuen Kunden verwendet und wie groß die Zahl dieser Kunden ist, sondern in welchem Verhältnis der Umsatz dieser zugeführten Kunden zum Umsatz der sonstigen (vom Geschäftsherrn zugewiesenen) Kunden steht; nur dann, wenn der Umsatz der neu zugeführten Kunden jenen der zugewiesenen Kunden eindeutig übersteigt, ist die nach Paragraph 25, HVG erforderliche weitere Anspruchsvoraussetzung erfüllt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 31/71
    Entscheidungstext OGH 22.06.1971 4 Ob 31/71
    Veröff: SZ 44/96 = EvBl 1971/309 S 582 = ZAS 1972/10 S 70 (teilweise kritisch Koppensteiner) = Arb 8877 = IndS 1972 H11/12,861 = SozM IIIE,439
  • 5 Ob 614/76
    Entscheidungstext OGH 22.06.1976 5 Ob 614/76
    Abweichend; nur: Bei der Beurteilung der Frage, ob dies "ausschließlich oder vorwiegend" der Fall war, kommt es nicht darauf an, welche Mühe und Zeit der Vertreter auf die Gewinnung der neuen Kunden verwendet und wie groß die Zahl dieser Kunden ist, sondern in welchem Verhältnis der Umsatz dieser zugeführten Kunden zum Umsatz der sonstigen (vom Geschäftsherrn zugewiesenen) Kunden steht; nur dann, wenn der Umsatz der neu zugeführten Kunden jenen der zugewiesenen Kunden eindeutig übersteigt, ist die nach § 25 HVG erforderliche weitere Anspruchsvoraussetzung erfüllt. (T1) Veröff: SZ 49/83
  • 7 Ob 696/89
    Entscheidungstext OGH 09.11.1989 7 Ob 696/89
    Auch; nur: Der Handelsvertreter muß tatsächlich mit der Gewinnung neuer Kunden beschäftigt gewesen sein; daß er vertraglich damit betraut war, ist weder erforderlich noch ausreichend. (T2) Veröff: SZ 62/174
  • 2 Ob 525/93
    Entscheidungstext OGH 25.03.1993 2 Ob 525/93
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0062588

Dokumentnummer

JJR_19710622_OGH0002_0040OB00031_7100000_001