Rechtssatz RS0062588
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062588
Entscheidungsdatum
25.03.1993
Rechtssatz
Der Handelsvertreter muß tatsächlich mit der Gewinnung neuer Kunden beschäftigt gewesen sein; daß er vertraglich damit betraut war, ist weder erforderlich noch ausreichend. Bei der Beurteilung der Frage, ob dies "ausschließlich oder vorwiegend" der Fall war, kommt es nicht darauf an, welche Mühe und Zeit der Vertreter auf die Gewinnung der neuen Kunden verwendet und wie groß die Zahl dieser Kunden ist, sondern in welchem Verhältnis der Umsatz dieser zugeführten Kunden zum Umsatz der sonstigen (vom Geschäftsherrn zugewiesenen) Kunden steht; nur dann, wenn der Umsatz der neu zugeführten Kunden jenen der zugewiesenen Kunden eindeutig übersteigt, ist die nach § 25 HVG erforderliche weitere Anspruchsvoraussetzung erfüllt.Der Handelsvertreter muß tatsächlich mit der Gewinnung neuer Kunden beschäftigt gewesen sein; daß er vertraglich damit betraut war, ist weder erforderlich noch ausreichend. Bei der Beurteilung der Frage, ob dies "ausschließlich oder vorwiegend" der Fall war, kommt es nicht darauf an, welche Mühe und Zeit der Vertreter auf die Gewinnung der neuen Kunden verwendet und wie groß die Zahl dieser Kunden ist, sondern in welchem Verhältnis der Umsatz dieser zugeführten Kunden zum Umsatz der sonstigen (vom Geschäftsherrn zugewiesenen) Kunden steht; nur dann, wenn der Umsatz der neu zugeführten Kunden jenen der zugewiesenen Kunden eindeutig übersteigt, ist die nach Paragraph 25, HVG erforderliche weitere Anspruchsvoraussetzung erfüllt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 31/71
Entscheidungstext OGH 22.06.1971 4 Ob 31/71
Veröff: SZ 44/96 = EvBl 1971/309 S 582 = ZAS 1972/10 S 70 (teilweise kritisch Koppensteiner) = Arb 8877 = IndS 1972 H11/12,861 = SozM IIIE,439
- 5 Ob 614/76
Entscheidungstext OGH 22.06.1976 5 Ob 614/76
Abweichend; nur: Bei der Beurteilung der Frage, ob dies "ausschließlich oder vorwiegend" der Fall war, kommt es nicht darauf an, welche Mühe und Zeit der Vertreter auf die Gewinnung der neuen Kunden verwendet und wie groß die Zahl dieser Kunden ist, sondern in welchem Verhältnis der Umsatz dieser zugeführten Kunden zum Umsatz der sonstigen (vom Geschäftsherrn zugewiesenen) Kunden steht; nur dann, wenn der Umsatz der neu zugeführten Kunden jenen der zugewiesenen Kunden eindeutig übersteigt, ist die nach § 25 HVG erforderliche weitere Anspruchsvoraussetzung erfüllt. (T1) Veröff: SZ 49/83
- 7 Ob 696/89
Entscheidungstext OGH 09.11.1989 7 Ob 696/89
Auch; nur: Der Handelsvertreter muß tatsächlich mit der Gewinnung neuer Kunden beschäftigt gewesen sein; daß er vertraglich damit betraut war, ist weder erforderlich noch ausreichend. (T2) Veröff: SZ 62/174
- 2 Ob 525/93
Entscheidungstext OGH 25.03.1993 2 Ob 525/93
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0062588
Dokumentnummer
JJR_19710622_OGH0002_0040OB00031_7100000_001