Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die im Rekurs vertretene Auffassung, der Entschädigungsanspruch gemäß § 25 HVG setze ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossenes Vertreterverhältnis voraus, wegen der Auflösung des vorliegenden - befristeten - Vertragsverhältnisses stehe daher dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zu, läßt sich aus dem Gesetz nicht ableiten. § 25 Abs 1 HVG macht den Anspruch des Handelsvertreters auf angemessene Entschädigung von der Auflösung des Vertragsverhältnisses durch den Geschäftsherrn abhängig, ohne daß der Handelsvertreter durch schuldbares Verhalten dem Geschäftsherrn begründeten Anlaß zur vorzeitigen Lösung oder zur Kündigung des Vertragsverhältnisses gegeben hat. Daß das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen sein muß, legt das Gesetz nicht fest. Auch auf bestimmte Zeit abgeschlossene Handelsvertreterverhältnisse können, wie jedes Dauerschuldverhältnis, aus wichtigem Grund vorzeitig aufgelöst werden. Lediglich dann, wenn ein Vertreterverhältnis durch Zeitablauf beendet worden ist, steht dem Handelsvertreter die Entschädigung gemäß § 25 HVG nicht zu (SZ 13/59; SZ 32/138; Jabornegg, HVG 492). Dieser Sachverhalt liegt hier aber nicht vor. Wie lange ein nach der Parteienabsicht durch Zeitablauf endendes Vertreterverhältnis nach seiner vorzeitigen Auflösung noch gedauert hätte, kann allerdings ein Kriterium für die Bemessung der Entschädigung sein, insbesondere dann, wenn das Vertragsverhältnis vor Ablauf der für die Höhe der Entschädigung maßgebenden Vertragsdauer (§ 25 Abs 2 und 3 HVG) durch Fristablauf beendet worden wäre. Das ist im vorliegenden Fall aber schon deshalb nicht entscheidend, weil die Streitteile - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes - durch die Aufnahme von Kündigungsbestimmungen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1989 in den Vertrag deutlich zum Ausdruck gebracht haben, daß der Handelsvertretervertrag am 31. Dezember 1989 nicht durch Zeitablauf erlischt.Die im Rekurs vertretene Auffassung, der Entschädigungsanspruch gemäß Paragraph 25, HVG setze ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossenes Vertreterverhältnis voraus, wegen der Auflösung des vorliegenden - befristeten - Vertragsverhältnisses stehe daher dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zu, läßt sich aus dem Gesetz nicht ableiten. Paragraph 25, Absatz eins, HVG macht den Anspruch des Handelsvertreters auf angemessene Entschädigung von der Auflösung des Vertragsverhältnisses durch den Geschäftsherrn abhängig, ohne daß der Handelsvertreter durch schuldbares Verhalten dem Geschäftsherrn begründeten Anlaß zur vorzeitigen Lösung oder zur Kündigung des Vertragsverhältnisses gegeben hat. Daß das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen sein muß, legt das Gesetz nicht fest. Auch auf bestimmte Zeit abgeschlossene Handelsvertreterverhältnisse können, wie jedes Dauerschuldverhältnis, aus wichtigem Grund vorzeitig aufgelöst werden. Lediglich dann, wenn ein Vertreterverhältnis durch Zeitablauf beendet worden ist, steht dem Handelsvertreter die Entschädigung gemäß Paragraph 25, HVG nicht zu (SZ 13/59; SZ 32/138; Jabornegg, HVG 492). Dieser Sachverhalt liegt hier aber nicht vor. Wie lange ein nach der Parteienabsicht durch Zeitablauf endendes Vertreterverhältnis nach seiner vorzeitigen Auflösung noch gedauert hätte, kann allerdings ein Kriterium für die Bemessung der Entschädigung sein, insbesondere dann, wenn das Vertragsverhältnis vor Ablauf der für die Höhe der Entschädigung maßgebenden Vertragsdauer (Paragraph 25, Absatz 2 und 3 HVG) durch Fristablauf beendet worden wäre. Das ist im vorliegenden Fall aber schon deshalb nicht entscheidend, weil die Streitteile - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes - durch die Aufnahme von Kündigungsbestimmungen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1989 in den Vertrag deutlich zum Ausdruck gebracht haben, daß der Handelsvertretervertrag am 31. Dezember 1989 nicht durch Zeitablauf erlischt.
So weit der Rekurs darauf verweist, daß sich aus den vorgelegten Konferenzberichten ergebe, daß die Tätigkeit des Klägers für die Beklagte nicht zufriedenstellend gewesen sei, ist der Beklagten entgegenzuhalten, daß nachlässige Geschäftsausübung im Verfahren erster Instanz nicht als wichtiger, vom Kläger verschuldeter Grund für die Vertragsauflösung geltend gemacht wurde. Aus den Vermerken in Konferenzberichten, daß es notwendig sei, die Zusammenarbeit zwischen den Streitteilen zu intensivieren, ergibt sich aber auch nicht ein schuldbares Verhalten des Klägers im Sinne des § 25 Abs 1 HVG. Das Verlangen nach einer Abfindung für den Fall der einvernehmlichen Vertragsauflösung ist ebenfalls kein begründeter Anlaß zur vorzeitigen Vertragsauflösung durch den Geschäftsherrn. Richtig ist allerdings der Hinweis im Rekurs, daß die Initiative zur Vertragsauflösung vom Kläger ausgegangen ist. Nachdem die Firma S*** zuletzt im Jahr 1987 eine Kollektion für die Beklagte erzeugt und der Inhaber dieses Unternehmens dem Kläger erklärt hatte, daß er zwar weiterhin die Produkte der Beklagten vertreiben dürfe, allerdings nur mehr befristet bis Juni 1988, erschien dem Beklagten später doch die Vertretung zweier nunmehr konkurrierender Unternehmen problematisch, insbesondere deshalb, weil er vom Inhaber der Firma S*** gehört hatte, daß ihm die Tätigkeit des Klägers für die Beklagte unbehaglich sei. Deshalb schlug er der Beklagten im Jänner 1988 die einvernehmliche Auflösung des Vertragsverhältnisses, allerdings gegen Zahlung einer Entschädigung vor. Die Beklagte hat zwar diesen Vorschlag des Klägers nicht vollinhaltlich angenommen, weil sie zwar der Vertragsauflösung zugestimmt, die Leistung einer Entschädigung aber abgelehnt hat, hat aber daraufhin selbst einseitig den Vertrag aufgelöst, was der Kläger offensichtlich hat. Dazu, ob ein derartiger Sachverhalt den Anspruch des Handelsvertreters gemäß § 25 HVG ausschließt, war folgendes zu erwägen:So weit der Rekurs darauf verweist, daß sich aus den vorgelegten Konferenzberichten ergebe, daß die Tätigkeit des Klägers für die Beklagte nicht zufriedenstellend gewesen sei, ist der Beklagten entgegenzuhalten, daß nachlässige Geschäftsausübung im Verfahren erster Instanz nicht als wichtiger, vom Kläger verschuldeter Grund für die Vertragsauflösung geltend gemacht wurde. Aus den Vermerken in Konferenzberichten, daß es notwendig sei, die Zusammenarbeit zwischen den Streitteilen zu intensivieren, ergibt sich aber auch nicht ein schuldbares Verhalten des Klägers im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, HVG. Das Verlangen nach einer Abfindung für den Fall der einvernehmlichen Vertragsauflösung ist ebenfalls kein begründeter Anlaß zur vorzeitigen Vertragsauflösung durch den Geschäftsherrn. Richtig ist allerdings der Hinweis im Rekurs, daß die Initiative zur Vertragsauflösung vom Kläger ausgegangen ist. Nachdem die Firma S*** zuletzt im Jahr 1987 eine Kollektion für die Beklagte erzeugt und der Inhaber dieses Unternehmens dem Kläger erklärt hatte, daß er zwar weiterhin die Produkte der Beklagten vertreiben dürfe, allerdings nur mehr befristet bis Juni 1988, erschien dem Beklagten später doch die Vertretung zweier nunmehr konkurrierender Unternehmen problematisch, insbesondere deshalb, weil er vom Inhaber der Firma S*** gehört hatte, daß ihm die Tätigkeit des Klägers für die Beklagte unbehaglich sei. Deshalb schlug er der Beklagten im Jänner 1988 die einvernehmliche Auflösung des Vertragsverhältnisses, allerdings gegen Zahlung einer Entschädigung vor. Die Beklagte hat zwar diesen Vorschlag des Klägers nicht vollinhaltlich angenommen, weil sie zwar der Vertragsauflösung zugestimmt, die Leistung einer Entschädigung aber abgelehnt hat, hat aber daraufhin selbst einseitig den Vertrag aufgelöst, was der Kläger offensichtlich hat. Dazu, ob ein derartiger Sachverhalt den Anspruch des Handelsvertreters gemäß Paragraph 25, HVG ausschließt, war folgendes zu erwägen:
§ 25 HVG bezweckt, dem Handelsvertreter eine Abgeltung für jene Vorteile zu gewähren, die dem Geschäftsherrn aus dieser Vertretertätigkeit noch nach Vertragsende zugute kommen (SZ 40/114; SZ 49/83; Jabornegg aaO 486). Das Gesetz verlangt, daß der Handelsvertretervertrag durch einseitige Lösungserklärung des Geschäftsherrn beendet worden ist und nennt als Beendigungsgründe die vorzeitge Lösung oder Kündigung durch den Geschäftsherrn. Daß der Geschäftsherr die dafür geltenden Vorschriften eingehalten hat, ist nicht erforderlich. Entscheidend ist nur, daß seine Auflösungserklärung wirklich zur Beendigung des Vertragsverhältnisses geführt hat. Die Zustimmung des Handelsvertreters zu einer nicht zeitgemäßen Kündigung oder einer vorzeitigen Auflösung ohne wichtigen Grund verwandelt eine einseitige Lösungserklärung des Geschäftsherrn nicht ohne weiteres in einen - den Entschädigungsanspruch ausschließenden (Jabornegg aaO 492) - Aufhebungsvertrag (Jabornegg aaO 491; vgl. dazu Schlegelberger, HGB5 II 755 Rz 32 c zu § 89 b dHGB; Brüggemann in HGB GK3 I 842 Rz 23 zu § 89 b dHGB). Eine vom Geschäftsherrn ausgesprochene Auflösungserklärung begründet aber nicht in jedem Fall den Entschädigungsanspruch. Hat der Geschäftsherr das Vertragsverhältnis aus einem Grund aufgelöst, für den der Handelsvertreter einzustehen hat, dann entfällt der Entschädigungsanspruch schon nach dem Wortlaut des § 25 Abs 1 HVG. Am Erfordernis einer vertragsbeendenden Rechtshandlung des Geschäftsherrn ist aber auch nicht unter allen Umständen festzuhalten. Beendet der Vertreter das Vertragsverhältnis aus einem wichtigen Grund, den der Geschäftsherr zu vertreten hat, dann behält er dennoch den Anspruch auf die Entschädigung (Jabornegg aaO 493; Schlegelberger aaO 748 Rz 26 zu § 89 b dHGB; Brüggemann aaO). Kein Ausgleichsanspruch gebührt jedoch bei einer (echten) einvernehmlichen Vertragsauflösung, selbst dann, wenn die Initiative dazu vom Geschäftsherrn ausgegangen ist (Jabornegg aaO 492 f.). Wird - wie hier - der Handelsvertreter vor einer einseitigen Auflösungserklärung des Geschäftsherrn selbst im Sinne einer einvernehmlichen Vertragsauflösung initiativ, dann kommt es für die Beurteilung des Entschädigungsanspruches in erster Linie darauf an, aus welchen Gründen der Handelsvertreter die einvernehmliche Auflösung angestrebt hat. Geschah dies aus solchen Gründen, die beim Handelsvertreter liegen, strebte er also die Auflösung des Vertragsverhältnisses etwa deshalb an, um einer anderen Tätigkeit nachgehen zu können, dann liegt die gleiche Interessenlage vor wie bei einer Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Handelsvertreter. In einem solchen Fall muß die Entschädigung daher entfallen. Hat der Handelsvertreter aber bei seiner Initiative aus Gründen gehandelt, die beim Geschäfsherrn liegen und unter Umständen eine sofortige Vertragsauflösung durch ihn rechtfertigen könnten, dann kann eine solche Initiative ebensowenig den Entschädigungsanspruch beeinflussen wie die aus einem solchen Grund vorgenommene Vertragsauflösung durch den Handelsvertreter selbst (vgl. dazu Schlegelberger aaO 750 f. Rz 27 a und Rz 28 a zu § 89 b dHGB).Paragraph 25, HVG bezweckt, dem Handelsvertreter eine Abgeltung für jene Vorteile zu gewähren, die dem Geschäftsherrn aus dieser Vertretertätigkeit noch nach Vertragsende zugute kommen (SZ 40/114; SZ 49/83; Jabornegg aaO 486). Das Gesetz verlangt, daß der Handelsvertretervertrag durch einseitige Lösungserklärung des Geschäftsherrn beendet worden ist und nennt als Beendigungsgründe die vorzeitge Lösung oder Kündigung durch den Geschäftsherrn. Daß der Geschäftsherr die dafür geltenden Vorschriften eingehalten hat, ist nicht erforderlich. Entscheidend ist nur, daß seine Auflösungserklärung wirklich zur Beendigung des Vertragsverhältnisses geführt hat. Die Zustimmung des Handelsvertreters zu einer nicht zeitgemäßen Kündigung oder einer vorzeitigen Auflösung ohne wichtigen Grund verwandelt eine einseitige Lösungserklärung des Geschäftsherrn nicht ohne weiteres in einen - den Entschädigungsanspruch ausschließenden (Jabornegg aaO 492) - Aufhebungsvertrag (Jabornegg aaO 491; vergleiche dazu Schlegelberger, HGB5 römisch zwei 755 Rz 32 c zu Paragraph 89, b dHGB; Brüggemann in HGB GK3 römisch eins 842 Rz 23 zu Paragraph 89, b dHGB). Eine vom Geschäftsherrn ausgesprochene Auflösungserklärung begründet aber nicht in jedem Fall den Entschädigungsanspruch. Hat der Geschäftsherr das Vertragsverhältnis aus einem Grund aufgelöst, für den der Handelsvertreter einzustehen hat, dann entfällt der Entschädigungsanspruch schon nach dem Wortlaut des Paragraph 25, Absatz eins, HVG. Am Erfordernis einer vertragsbeendenden Rechtshandlung des Geschäftsherrn ist aber auch nicht unter allen Umständen festzuhalten. Beendet der Vertreter das Vertragsverhältnis aus einem wichtigen Grund, den der Geschäftsherr zu vertreten hat, dann behält er dennoch den Anspruch auf die Entschädigung (Jabornegg aaO 493; Schlegelberger aaO 748 Rz 26 zu Paragraph 89, b dHGB; Brüggemann aaO). Kein Ausgleichsanspruch gebührt jedoch bei einer (echten) einvernehmlichen Vertragsauflösung, selbst dann, wenn die Initiative dazu vom Geschäftsherrn ausgegangen ist (Jabornegg aaO 492 f.). Wird - wie hier - der Handelsvertreter vor einer einseitigen Auflösungserklärung des Geschäftsherrn selbst im Sinne einer einvernehmlichen Vertragsauflösung initiativ, dann kommt es für die Beurteilung des Entschädigungsanspruches in erster Linie darauf an, aus welchen Gründen der Handelsvertreter die einvernehmliche Auflösung angestrebt hat. Geschah dies aus solchen Gründen, die beim Handelsvertreter liegen, strebte er also die Auflösung des Vertragsverhältnisses etwa deshalb an, um einer anderen Tätigkeit nachgehen zu können, dann liegt die gleiche Interessenlage vor wie bei einer Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Handelsvertreter. In einem solchen Fall muß die Entschädigung daher entfallen. Hat der Handelsvertreter aber bei seiner Initiative aus Gründen gehandelt, die beim Geschäfsherrn liegen und unter Umständen eine sofortige Vertragsauflösung durch ihn rechtfertigen könnten, dann kann eine solche Initiative ebensowenig den Entschädigungsanspruch beeinflussen wie die aus einem solchen Grund vorgenommene Vertragsauflösung durch den Handelsvertreter selbst vergleiche dazu Schlegelberger aaO 750 f. Rz 27 a und Rz 28 a zu Paragraph 89, b dHGB).
Im vorliegenden Fall hat der Kläger zwar die - nicht zum Erfolg führende - Initiative zur einvernehmlichen Vertragsauflösung ergriffen, allerdings nicht aus Umständen, die in seiner Sphäre gelegen sind. Das rechtsgeschäftliche Verhältnis zwischen der Beklagten und der Firma S*** war, ohne daß es ihm zugerechnet werden könnte (Behauptungen in dieser Richtung liegen nicht vor), beendet worden. Die sich daraus für den Kläger bei der Vertretung beider Unternehmen ergebenden Konfliktsituationen waren für den Kläger die Ursache, die einvernehmliche Auflösung des Vertragsverhältnisses anzustreben. Eine solche Interessenlage reicht aber nach Ansicht des erkennenden Senates nicht aus, dem Kläger nach der nunmehr erfolgten Beendigung des Vertrags durch einseitige Erklärung der Beklagten den Entschädigungsanspruch zu versagen. Aus diesen Gründen ist es aber auch unerheblich, ob die Beklagte bei der Auflösung des Vertragsverhältnisses einen von Verschweigung betroffenen Grund geltend gemacht hat.
Die vom Kläger in der Rekursbeantwortung vertretene Auffassung, daß die Sache schon im Sinne der gänzlichen Stattgebung der Klage spruchreif sei, trifft nicht zu. Es steht nicht fest, daß der Kläger ausschließlich oder überwiegend mit der Zuführung von Kunden beschäftigt war. Darüber liegen widerstreitende Behauptungen vor. Aus dem Akt ergibt sich auch noch nicht, wie weit die der Beklagten aus der Geschäftsverbindung erwachsenen Vorteile auch nach der Lösung des Vertragsverhältnisses fortbestehen. Die vom Berufungsgericht aufgetragene Verfahrensergänzung ist daher notwendig.
Aus den dargelegten Gründen war dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.