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Rechtssatz RS0062612

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0062612

Geschäftszahl

7Ob696/89

Entscheidungsdatum

09.11.1989

Norm

HVG §25

Rechtssatz

Die Zustimmung des Handelsvertreters zu einer nicht zeitgemäßen Kündigung oder einer vorzeitigen Auflösung ohne wichtigen Grund verwandelt eine einseitige Lösungserklärung des Geschäftsherrn nicht ohne weiteres in einen - den Entschädigungsanspruch ausschließenden (Jabornegg aaO 492) - Aufhebungsvertrag. Beendet der Vertreter das Vertragsverhältnis aus einem wichtigen Grund, den der Geschäftsherr zu vertreten hat, dann behält er dennoch den Anspruch auf die Entschädigung. Kein Ausgleichsanspruch gebührt bei einer (echten) einvernehmlichen Vertragsauflösung, selbst dann, wenn die Initiative dazu vom Geschäftsherrn ausgegangen ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 696/89
    Entscheidungstext OGH 09.11.1989 7 Ob 696/89
    Veröff: SZ 62/174 = RdW 1991,47

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0062612

Dokumentnummer

JJR_19891109_OGH0002_0070OB00696_8900000_001