Rechtssatz RS0062612
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062612
Entscheidungsdatum
09.11.1989
Rechtssatz
Die Zustimmung des Handelsvertreters zu einer nicht zeitgemäßen Kündigung oder einer vorzeitigen Auflösung ohne wichtigen Grund verwandelt eine einseitige Lösungserklärung des Geschäftsherrn nicht ohne weiteres in einen - den Entschädigungsanspruch ausschließenden (Jabornegg aaO 492) - Aufhebungsvertrag. Beendet der Vertreter das Vertragsverhältnis aus einem wichtigen Grund, den der Geschäftsherr zu vertreten hat, dann behält er dennoch den Anspruch auf die Entschädigung. Kein Ausgleichsanspruch gebührt bei einer (echten) einvernehmlichen Vertragsauflösung, selbst dann, wenn die Initiative dazu vom Geschäftsherrn ausgegangen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0062612
Dokumentnummer
JJR_19891109_OGH0002_0070OB00696_8900000_001