Aus der Begründung:
Der Anspruch auf eine Entschädigung nach § 25 HVG gebührt neben anderen - im vorliegenden Fall nicht strittigen - Voraussetzungen dann, wenn der Handelsvertreter ausschließlich oder doch vorwiegend mit der Zuführung von Kunden beschäftigt war. Dem entspricht im § 89b (deutschen) HGB die Bestimmung, daß eine Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, gegeben sein muß; diese Bestimmung wird durch § 89b Abs 1 zweiter Satz HGB dahin ergänzt, daß es der Werbung eines neuen Kunden gleichsteht, wenn der Handelsvertreter die Geschäftsverbindung mit einem Kunden so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden entspricht.Der Anspruch auf eine Entschädigung nach Paragraph 25, HVG gebührt neben anderen - im vorliegenden Fall nicht strittigen - Voraussetzungen dann, wenn der Handelsvertreter ausschließlich oder doch vorwiegend mit der Zuführung von Kunden beschäftigt war. Dem entspricht im Paragraph 89 b, (deutschen) HGB die Bestimmung, daß eine Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, gegeben sein muß; diese Bestimmung wird durch Paragraph 89 b, Absatz eins, zweiter Satz HGB dahin ergänzt, daß es der Werbung eines neuen Kunden gleichsteht, wenn der Handelsvertreter die Geschäftsverbindung mit einem Kunden so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden entspricht.
Nach beiden Bestimmungen ist zunächst wesentlich, daß der Handelsvertreter tatsächlich mit der Gewinnung neuer Kunden beschäftigt war; daß er vertraglich damit betraut war, ist weder erforderlich noch ausreichend. Entscheidend ist vielmehr, daß der Handelsvertreter die Geschäftsverbindung zwischen der Kunde und seinem Geschäftsherrn eingeleitet hat (Linner, Recht der Handelsvertreter, ARD 1964, 18, Schlegelberger - Schröder HGB[4] I 838f, SZ 40/114).Nach beiden Bestimmungen ist zunächst wesentlich, daß der Handelsvertreter tatsächlich mit der Gewinnung neuer Kunden beschäftigt war; daß er vertraglich damit betraut war, ist weder erforderlich noch ausreichend. Entscheidend ist vielmehr, daß der Handelsvertreter die Geschäftsverbindung zwischen der Kunde und seinem Geschäftsherrn eingeleitet hat (Linner, Recht der Handelsvertreter, ARD 1964, 18, Schlegelberger - Schröder HGB[4] römisch eins 838f, SZ 40/114).
Der Anspruch wird durch den vom Handelsvertreter erzielten Erfolg und die dem Geschäftsherrn daraus erwachsenen Vorteile, die zur Zeit der Lösung des Vertragsverhältnisses noch fortbestehen, begrundet. Es kommt daher nicht darauf an, welche Mühe und Zeit der Vertreter auf die Gewinnung der neuen Kunden verwendet und wie groß die Zahl dieser Kunden ist, sondern in welchem Verhältnis der Umsatz dieser zugeführten Kunden zum Umsatz der sonstigen (vom Geschäftsherrn zugewiesenen) Kunden steht (Linner, Handelsvertreter, SZ 40/114, HS I/2 36). Nur wenn der Umsatz der neu zugeführten Kunden jenen der zugewiesenen Kunden eindeutig übersteigt, ist die nach § 25 HVG erforderliche weitere Anspruchsvoraussetzung, daß der Handelsvertreter "ausschließlich oder vorwiegend" mit der Zuführung von Kunden beschäftigt war, erfüllt. Richtig ist, daß für den Anspruch nach § 89b HGB diese Voraussetzung nicht erforderlich ist. Aber auch dieser Anspruch steht nur dann zu, wenn ua der Unternehmer und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Handelsvertreter aus einer Geschäftsverbindung erhebliche Vorteile hat, die mit Kunden bestehen, die dieser Handelsvertreter geworben hat. Die Werbung neuer Kunden im Sinn des § 89b HGB entspricht daher inhaltlich der Zuführung von Kunden nach § 25 HVG. Es kann daher grundsätzlich auch die Literatur und Rechtsprechung zu § 89b des (deutschen) HGB, soweit sie sich darauf bezieht, was unter "Werbung einer neuen Kunde" zu verstehen ist, zur Auslegung des Begriffes "Kundenzuführung" herangezogen werden. Nach Brüggemann (im GroßKomm HGB[3] 833) sind neue Kunden solche, mit denen der Unternehmer bisher noch nicht in Geschäftsverbindung gestanden ist, aber auch solche, deren frühere Geschäftsverbindung mit dem Unternehmer zum Erliegen gekommen war. Schröder (bei Schlegelberger[4] I 838f) verweist darauf, daß auch dann eine Werbung neuer Kunden anzunehmen sei, wenn es dem Handelsvertreter gelingt, den Kunden, der bereits früher mit dem Unternehmer Geschäftsbeziehungen unterhalten hat, zum Einkauf solcher vom Unternehmer vertriebener Waren zu veranlassen, die er bisher nicht oder nur im geringen Umfang bei diesem Unternehmer bezogen hat. Keine Werbung eines neuen Kunden bedeute es aber, wenn der Unternehmer bei gleichbleibender Branche seines Unternehmens neue, branchenzugehörige Waren in sein Fertigungs- oder Absatzprogramm aufnimmt und der Handelsvertreter bei den alten Kunden des Unternehmers diese neu aufgenommenen Waren neben oder an Stelle des alten Sortiments absetzt. Gelinge es aber dem Handelsvertreter, einen Kunden, der bisher seinen Bedarf an Waren, die auch der Unternehmer absetzen will, anderweitig eingedeckt hat, dazu zu veranlassen, diese Waren nun bei seinem Unternehmer zu kaufen, so sei der Kunde insoweit neu geworbener Kunde, als er diese Waren jetzt vom Unternehmer bezieht, mag er andere Waren auch schon früher von dem Unternehmer bezogen haben; es könne daher ein Kunde gleichzeitig alter und neuer Kunde sein.Der Anspruch wird durch den vom Handelsvertreter erzielten Erfolg und die dem Geschäftsherrn daraus erwachsenen Vorteile, die zur Zeit der Lösung des Vertragsverhältnisses noch fortbestehen, begrundet. Es kommt daher nicht darauf an, welche Mühe und Zeit der Vertreter auf die Gewinnung der neuen Kunden verwendet und wie groß die Zahl dieser Kunden ist, sondern in welchem Verhältnis der Umsatz dieser zugeführten Kunden zum Umsatz der sonstigen (vom Geschäftsherrn zugewiesenen) Kunden steht (Linner, Handelsvertreter, SZ 40/114, HS I/2 36). Nur wenn der Umsatz der neu zugeführten Kunden jenen der zugewiesenen Kunden eindeutig übersteigt, ist die nach Paragraph 25, HVG erforderliche weitere Anspruchsvoraussetzung, daß der Handelsvertreter "ausschließlich oder vorwiegend" mit der Zuführung von Kunden beschäftigt war, erfüllt. Richtig ist, daß für den Anspruch nach Paragraph 89 b, HGB diese Voraussetzung nicht erforderlich ist. Aber auch dieser Anspruch steht nur dann zu, wenn ua der Unternehmer und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Handelsvertreter aus einer Geschäftsverbindung erhebliche Vorteile hat, die mit Kunden bestehen, die dieser Handelsvertreter geworben hat. Die Werbung neuer Kunden im Sinn des Paragraph 89 b, HGB entspricht daher inhaltlich der Zuführung von Kunden nach Paragraph 25, HVG. Es kann daher grundsätzlich auch die Literatur und Rechtsprechung zu Paragraph 89 b, des (deutschen) HGB, soweit sie sich darauf bezieht, was unter "Werbung einer neuen Kunde" zu verstehen ist, zur Auslegung des Begriffes "Kundenzuführung" herangezogen werden. Nach Brüggemann (im GroßKomm HGB[3] 833) sind neue Kunden solche, mit denen der Unternehmer bisher noch nicht in Geschäftsverbindung gestanden ist, aber auch solche, deren frühere Geschäftsverbindung mit dem Unternehmer zum Erliegen gekommen war. Schröder (bei Schlegelberger[4] römisch eins 838f) verweist darauf, daß auch dann eine Werbung neuer Kunden anzunehmen sei, wenn es dem Handelsvertreter gelingt, den Kunden, der bereits früher mit dem Unternehmer Geschäftsbeziehungen unterhalten hat, zum Einkauf solcher vom Unternehmer vertriebener Waren zu veranlassen, die er bisher nicht oder nur im geringen Umfang bei diesem Unternehmer bezogen hat. Keine Werbung eines neuen Kunden bedeute es aber, wenn der Unternehmer bei gleichbleibender Branche seines Unternehmens neue, branchenzugehörige Waren in sein Fertigungs- oder Absatzprogramm aufnimmt und der Handelsvertreter bei den alten Kunden des Unternehmers diese neu aufgenommenen Waren neben oder an Stelle des alten Sortiments absetzt. Gelinge es aber dem Handelsvertreter, einen Kunden, der bisher seinen Bedarf an Waren, die auch der Unternehmer absetzen will, anderweitig eingedeckt hat, dazu zu veranlassen, diese Waren nun bei seinem Unternehmer zu kaufen, so sei der Kunde insoweit neu geworbener Kunde, als er diese Waren jetzt vom Unternehmer bezieht, mag er andere Waren auch schon früher von dem Unternehmer bezogen haben; es könne daher ein Kunde gleichzeitig alter und neuer Kunde sein.
Nach dieser zu billigenden Auffassung ist Werbung eines neuen Kunden nicht schon bei einer Umsatzsteigerung an sich gegeben, sondern nur, wenn sie deswegen eingetreten ist, weil der Kunde andere als bisher vom Unternehmer bezogene Waren, welche dieser aber auch schon bisher angeboten hatte, nun von ihm bezieht, oder weil ein bisheriger Gelegenheitskunde infolge der Einwirkung durch den Vertreter zur ständigen Kunde seines Geschäftsherrn wird. Es ist also nicht das Ausmaß der Umsatzsteigerung, sondern die Ausdehnung des Bezugsprogramms auf Waren außerhalb des bisher bezogenen Sortiments oder eine sonstige nicht bloß quantitative, sondern auch qualitative Vertiefung der Geschäftsbeziehung für die Beurteilung maßgebend, ob und in welchem Umfang ein Kunde als neu geworben anzusehen ist. Dahin ist es auch zu verstehen, wenn in der Entscheidung SZ 40/114 ausgesprochen wurde, daß Umsatzsteigerungen "bisweilen" der Werbung eines neuen Kunden gleichzustellen sind. Die Entscheidung HS I/2 36 betont zwar, daß ein Anspruch nach § 25 HAG (jetzt entsprechend § 25 HVG) nur dem Kundenzuführungsagenten, nicht auch jenem Agenten zusteht, der mit der vom Geschäftsherrn "zugewiesenen" Kundschaft Geschäfte zu vermitteln oder abzuschließen hat, sagt aber nichts darüber, was unter "Kundenzuführung" zu verstehen ist. Die Bestimmung des § 89b Abs 1 Satz 2 des deutschen HGB will die Vorschrift, wonach die Werbung eines neuen Kunden eine Voraussetzung für den Ausgleichsanspruch ist, ergänzen (Schlegelberger - Schröder aaO) und somit auf Fälle erweitern, in denen keine Werbung eines neuen Kunden nach § 89b Abs 1 erster Satz, aber eine wirtschaftlich bedeutsame Umsatzsteigerung vorliegt. Wäre jede Umsatzsteigerung ohne Rücksicht auf ihren Grund schon wegen ihres Ausmaßes als "Neuwerbung eines Kunden" zu werten gewesen, wäre diese ergänzende und zusätzliche Bestimmung zum vorangehenden ersten Satz § 89b Abs 1 HGB überflüssig. Da aber der österreichische Gesetzgeber eine solche Ausdehnung der Anspruchsvoraussetzung "Zuführung von Kunden" nicht vorgenommen hat, kann sie auch nicht dadurch herbeigeführt werden, daß Umsatzsteigerungen auch ohne die angeführten Voraussetzungen als Zuführung von Kunden beurteilt werden. Gegen eine zu weite Auslegung der Anspruchsvoraussetzung "Kundenzuführung" iS des § 25 HVG spricht auch, daß darnach die Anspruchsvoraussetzung strenger gehalten ist als die entsprechende Voraussetzung im § 89b des (deutschen) HGB, weil nicht bloß die Kundenzuführung an sich genügt, sondern erforderlich ist, daß der Handelsvertreter damit "ausschließlich oder vorwiegend" beschäftigt war. Wenn bei dieser Sachlage im § 89b des (deutschen) HGB eine ergänzende Bestimmung erforderlich war, um eine Umsatzsteigerung nur wegen ihres Ausmaßes ausdrücklich der Werbung eines neuen Kunden "wirtschaftlich" gleichzustellen, und diese Bestimmung bereits 1953 (durch Gesetz vom 6. 8. 1953 dBGBl I 771) als eine rechtspolitisch nicht unbestrittene und gegenüber dem aus, ländischen Recht weitgehend selbständige Regelung (vgl Neflin, NJW 1959, 2140) eingeführt wurde, im § 25 des (österreichischen) HVG, trotz der Änderung im Jahre 1960 (BGBl 153) aber eine solche Bestimmung nicht enthalten ist, muß daraus gefolgert werden, daß die von einer "Kundenzuführung" sprechen zu können. Eine solche ist vielmehr nur dann anzunehmen, wenn durch die Tätigkeit des Handelsvertreters Kunden gewonnen wurden, mit denen bisher keine Geschäftsverbindung zum Geschäftsherrn bestand oder deren Geschäftsverbindung abgebrochen war, oder wenn und soweit die bisherige Geschäftsbeziehung auf die bereits erwähnte Weise ausgeweitet wurde.Nach dieser zu billigenden Auffassung ist Werbung eines neuen Kunden nicht schon bei einer Umsatzsteigerung an sich gegeben, sondern nur, wenn sie deswegen eingetreten ist, weil der Kunde andere als bisher vom Unternehmer bezogene Waren, welche dieser aber auch schon bisher angeboten hatte, nun von ihm bezieht, oder weil ein bisheriger Gelegenheitskunde infolge der Einwirkung durch den Vertreter zur ständigen Kunde seines Geschäftsherrn wird. Es ist also nicht das Ausmaß der Umsatzsteigerung, sondern die Ausdehnung des Bezugsprogramms auf Waren außerhalb des bisher bezogenen Sortiments oder eine sonstige nicht bloß quantitative, sondern auch qualitative Vertiefung der Geschäftsbeziehung für die Beurteilung maßgebend, ob und in welchem Umfang ein Kunde als neu geworben anzusehen ist. Dahin ist es auch zu verstehen, wenn in der Entscheidung SZ 40/114 ausgesprochen wurde, daß Umsatzsteigerungen "bisweilen" der Werbung eines neuen Kunden gleichzustellen sind. Die Entscheidung HS I/2 36 betont zwar, daß ein Anspruch nach Paragraph 25, HAG (jetzt entsprechend Paragraph 25, HVG) nur dem Kundenzuführungsagenten, nicht auch jenem Agenten zusteht, der mit der vom Geschäftsherrn "zugewiesenen" Kundschaft Geschäfte zu vermitteln oder abzuschließen hat, sagt aber nichts darüber, was unter "Kundenzuführung" zu verstehen ist. Die Bestimmung des Paragraph 89 b, Absatz eins, Satz 2 des deutschen HGB will die Vorschrift, wonach die Werbung eines neuen Kunden eine Voraussetzung für den Ausgleichsanspruch ist, ergänzen (Schlegelberger - Schröder aaO) und somit auf Fälle erweitern, in denen keine Werbung eines neuen Kunden nach Paragraph 89 b, Absatz eins, erster Satz, aber eine wirtschaftlich bedeutsame Umsatzsteigerung vorliegt. Wäre jede Umsatzsteigerung ohne Rücksicht auf ihren Grund schon wegen ihres Ausmaßes als "Neuwerbung eines Kunden" zu werten gewesen, wäre diese ergänzende und zusätzliche Bestimmung zum vorangehenden ersten Satz Paragraph 89 b, Absatz eins, HGB überflüssig. Da aber der österreichische Gesetzgeber eine solche Ausdehnung der Anspruchsvoraussetzung "Zuführung von Kunden" nicht vorgenommen hat, kann sie auch nicht dadurch herbeigeführt werden, daß Umsatzsteigerungen auch ohne die angeführten Voraussetzungen als Zuführung von Kunden beurteilt werden. Gegen eine zu weite Auslegung der Anspruchsvoraussetzung "Kundenzuführung" iS des Paragraph 25, HVG spricht auch, daß darnach die Anspruchsvoraussetzung strenger gehalten ist als die entsprechende Voraussetzung im Paragraph 89 b, des (deutschen) HGB, weil nicht bloß die Kundenzuführung an sich genügt, sondern erforderlich ist, daß der Handelsvertreter damit "ausschließlich oder vorwiegend" beschäftigt war. Wenn bei dieser Sachlage im Paragraph 89 b, des (deutschen) HGB eine ergänzende Bestimmung erforderlich war, um eine Umsatzsteigerung nur wegen ihres Ausmaßes ausdrücklich der Werbung eines neuen Kunden "wirtschaftlich" gleichzustellen, und diese Bestimmung bereits 1953 (durch Gesetz vom 6. 8. 1953 dBGBl römisch eins 771) als eine rechtspolitisch nicht unbestrittene und gegenüber dem aus, ländischen Recht weitgehend selbständige Regelung vergleiche Neflin, NJW 1959, 2140) eingeführt wurde, im Paragraph 25, des (österreichischen) HVG, trotz der Änderung im Jahre 1960 Bundesgesetzblatt 153) aber eine solche Bestimmung nicht enthalten ist, muß daraus gefolgert werden, daß die von einer "Kundenzuführung" sprechen zu können. Eine solche ist vielmehr nur dann anzunehmen, wenn durch die Tätigkeit des Handelsvertreters Kunden gewonnen wurden, mit denen bisher keine Geschäftsverbindung zum Geschäftsherrn bestand oder deren Geschäftsverbindung abgebrochen war, oder wenn und soweit die bisherige Geschäftsbeziehung auf die bereits erwähnte Weise ausgeweitet wurde.