Rechtssatz RS0062550
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062550
Entscheidungsdatum
25.03.1993
Rechtssatz
Die Voraussetzung des Anspruches nach § 25 HVG, daß der Handelsvertreter ausschließlich oder vorwiegend mit der Zuführung von Kunden beschäftigt war, ist erfüllt, wenn er dem Geschäftsherrn so viele neue Kunden zuführte, daß dieser daraus auch noch nach Ablauf des Vertrages erhebliche Vorteile erzielen muß. Der Berechnung des Höchstbetrages der Entschädigung sind nur jene Umsätze zugrunde zu legen, die mit vom Handelsvertreter zugeführten Kunden erzielt wurden.Die Voraussetzung des Anspruches nach Paragraph 25, HVG, daß der Handelsvertreter ausschließlich oder vorwiegend mit der Zuführung von Kunden beschäftigt war, ist erfüllt, wenn er dem Geschäftsherrn so viele neue Kunden zuführte, daß dieser daraus auch noch nach Ablauf des Vertrages erhebliche Vorteile erzielen muß. Der Berechnung des Höchstbetrages der Entschädigung sind nur jene Umsätze zugrunde zu legen, die mit vom Handelsvertreter zugeführten Kunden erzielt wurden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 614/76
Entscheidungstext OGH 22.06.1976 5 Ob 614/76
Veröff: SZ 49/83
- 9 ObA 108/87
Entscheidungstext OGH 16.09.1987 9 ObA 108/87
Vgl auch; Veröff: WBl 1988,56
- 1 Ob 609/89
Entscheidungstext OGH 13.12.1989 1 Ob 609/89
nur: Die Voraussetzung des Anspruches nach § 25 HVG, daß der Handelsvertreter ausschließlich oder vorwiegend mit der Zuführung von Kunden beschäftigt war, ist erfüllt, wenn er dem Geschäftsherrn so viele neue Kunden zuführte, daß dieser daraus auch noch nach Ablauf des Vertrages erhebliche Vorteile erzielen muß. (T1) Veröff: ecolex 1990,145
- 2 Ob 552/90
Entscheidungstext OGH 23.05.1990 2 Ob 552/90
Vgl auch; Veröff: RdW 1991,48
- 7 Ob 580/92
Entscheidungstext OGH 30.07.1992 7 Ob 580/92
Beisatz: Diesen Rechtsansichten liegt die Fallgestaltung zugrunde, daß der Handelsvertreter, dem ein ohne sein Zutun schon vorhandener, nicht unerheblicher Kundenstock vom Geschäftsherrn zugewiesen wird, und der insoweit nach dem Normzweck gar nicht entschädigt werden soll, darüber hinaus dem Geschäftsherrn neue Kunden verschafft. (T2) Veröff: EvBl 1993/16 S 88
- 2 Ob 525/93
Entscheidungstext OGH 25.03.1993 2 Ob 525/93
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0062550
Dokumentnummer
JJR_19760622_OGH0002_0050OB00614_7600000_003