Entscheidungsgründe:
Der Erstkläger und der Drittkläger waren bis 31.3.1987, der Zweitkläger bis 30.6.1987 angestellte, danach selbständige Versicherungsvertreter der beklagten Partei. Nach den inhaltlich gleichlautenden Vermittlungsverträgen hatten die Kläger in den von der beklagten Partei betriebenen Versicherungszweigen Versicherungsverträge ausschließlich für die beklagte Partei zu vermitteln. Diese Bestimmung galt als wesentlich im Sinne des § 22 HVG. Die Kläger waren jedoch berechtigt, Anträge, die von der beklagten Partei nicht angenommen wurden, nach Rücksprache mit dieser, anderen Versicherungsunternehmungen zu vermitteln. Die Vermittlungsverträge wurden von der beklagten Partei zum 31.1.1990 gekündigt. Die Kläger begehren eine angemessenen Entschädigung nach § 25 HVG. Hilfsweise stützen sie ihr Begehren auch auf § 6 des Kollektivvertrages für Angestellte der Versicherungsunternehmungen, dessen Abs 1 und 2 folgenden Wortlaut haben:Der Erstkläger und der Drittkläger waren bis 31.3.1987, der Zweitkläger bis 30.6.1987 angestellte, danach selbständige Versicherungsvertreter der beklagten Partei. Nach den inhaltlich gleichlautenden Vermittlungsverträgen hatten die Kläger in den von der beklagten Partei betriebenen Versicherungszweigen Versicherungsverträge ausschließlich für die beklagte Partei zu vermitteln. Diese Bestimmung galt als wesentlich im Sinne des Paragraph 22, HVG. Die Kläger waren jedoch berechtigt, Anträge, die von der beklagten Partei nicht angenommen wurden, nach Rücksprache mit dieser, anderen Versicherungsunternehmungen zu vermitteln. Die Vermittlungsverträge wurden von der beklagten Partei zum 31.1.1990 gekündigt. Die Kläger begehren eine angemessenen Entschädigung nach Paragraph 25, HVG. Hilfsweise stützen sie ihr Begehren auch auf Paragraph 6, des Kollektivvertrages für Angestellte der Versicherungsunternehmungen, dessen Absatz eins und 2 folgenden Wortlaut haben:
"Die vereinbarte Folgeprovision bleibt dem Angestellten unter der Bedingung einer ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses bei dem gleichen Dienstgeber durch mindestens 3 Jahre gemäß den folgenden Bestimmungen gewahrt, längstens jedoch bis zum Ablauf der ursprünglich vereinbarten Dauer der von ihm selbständig und aufgrund eigenen Werbematerials vermittelten Versicherungsverträge nach Maßgabe des Prämieneinganges; dabei werden nach Beendigung des Dienstverhältnisses eingetretene Prämienzuwächse nicht berücksichtigt. Keineswegs gebührt Folgeprovision, und zwar auch nicht zum Teile für Versicherungen, die dem Angestellten zur Betreuung oder Bearbeitung zugewiesen worden sind (Abs 1). Insoweit dem Angestellten eine Folgeprovision unter Berücksichtigung des Abs 1 zusteht, beträgt diese nach Endigung des Dienstverhältnisses, längstens bis zu seinem Tode, 50 % jener Folgeprovision, auf die der Angestellte Anspruch hätte, wenn noch ein Dienstverhältnis bestünde.""Die vereinbarte Folgeprovision bleibt dem Angestellten unter der Bedingung einer ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses bei dem gleichen Dienstgeber durch mindestens 3 Jahre gemäß den folgenden Bestimmungen gewahrt, längstens jedoch bis zum Ablauf der ursprünglich vereinbarten Dauer der von ihm selbständig und aufgrund eigenen Werbematerials vermittelten Versicherungsverträge nach Maßgabe des Prämieneinganges; dabei werden nach Beendigung des Dienstverhältnisses eingetretene Prämienzuwächse nicht berücksichtigt. Keineswegs gebührt Folgeprovision, und zwar auch nicht zum Teile für Versicherungen, die dem Angestellten zur Betreuung oder Bearbeitung zugewiesen worden sind (Absatz eins,). Insoweit dem Angestellten eine Folgeprovision unter Berücksichtigung des Absatz eins, zusteht, beträgt diese nach Endigung des Dienstverhältnisses, längstens bis zu seinem Tode, 50 % jener Folgeprovision, auf die der Angestellte Anspruch hätte, wenn noch ein Dienstverhältnis bestünde."
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach seinen Feststellungen betrug die Folgeprovision der Kläger als Angestellte 7 % für das Kraftfahrzeuggeschäft und 10 % für das Elementargeschäft. Als die Kläger den Wunsch hatten, sich selbständig zu machen, setzten sie sich mit der Beklagten wegen der Form der zukünftigen Zusammenarbeit in Verbindung. Es wurde "Ausschließlichkeit" vereinbart und ausdrücklich davon gesprochen, daß § 6 des Kollektivvertrages als aufgehoben zu gelten hat. Nach der diesbezüglichen Bestimmung des Kollektivvertrages hätten die Kläger Anspruch auf 50 % der Folgeprovision gehabt, was bei der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung eine Folgeprovision von 3,5 % und sonst von 5 % bedeutet hätte. Es wurde jedoch ein Prozentsatz von 18,5 % sowohl für die Abschluß- als auch für die Folgeprovision vereinbart; lediglich in der Autohaftpflicht sollte es bei 7 % bleiben. Es wurde eine Bestandsübernahme vereinbart, und die Provision sollte vom Gesamtbestand berechnet werden. Die Kläger hatten den übernommenen Bestand mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu verwalten und auszubauen. Die beklagte Partei war berechtigt, den übertragenen Bestand jederzeit ohne Angabe von Gründen teilweise oder zur Gänze zurückzunehmen. Über die Anwendung des Handelsvertretergesetzes und von der Möglichkeit einer allfälligen Entschädigung nach diesem Gesetz wurde nicht gesprochen. Ab September 1987 hat sich die Situation auf dem Kraftfahrzeughaftpflichtsektor dahin geändert, daß die Prämien freigegeben wurden und die beklagte Partei auf diesem Sektor nunmehr die teuerste Versicherungsanstalt war. Es wurden den Klägern von der Konkurrenz "sozusagen mehrere Kunden weggeschnappt", und es wurden mehrere Verträge gekündigt. Aus dieser Konkurrenzsituation heraus wurden die Kläger im Kraftfahrzeughaftpflichtsektor nunmehr auch für andere Versicherungsanstalten tätig. Der Geschäftsgang der Kläger war für die beklagte Partei nicht zufriedenstellend. Die Kläger erachteten dagegen die Provision als nicht zufriedenstellend und fürchteten, daß kein Provisionsanspruch bestehe, wenn das Vertragsverhältnis ende. Mit 31.5.1989 kam es zu einer Zusatzvereinbarung des Inhaltes, daß die Provision sowohl für neue Geschäfte als auch für Konvertierungen auf 20 % erhöht wurde. Des weiteren wurde eine "Art § 6-Lösung" vereinbart: Für den Fall, daß bei einer dreijährigen Übergangsphase eine Ertragssteigerung erarbeitet wird, sollte den Klägern im Falle der Auflösung des Vertrages die Bestimmung des § 6 des Kollektivvertrages zugutekommen. Der Bestandzuwachs von 22,5 % sollte vom Zeitpunkt Mitte 1989 zum Tragen kommen; man ging ausdrücklich von einer jährlichen Umsatzsteigerung von 7,5 % aus. Für diesen Fall, also für den Fall, daß der Gesamtbestandzuwachs positiv verläuft, wurde vereinbart, daß es den Klägern unbenommen bleiben sollte, ein Kraftfahrzeughaftpflichtgeschäft zur Konkurrenz zu bringen. Den Klägern war es aber in der Folge nicht möglich, diese Vereinbarung einzuhalten. Es kam zu keiner Umsatzsteigerung, sondern es blieb bei der Verminderung des Bestandes. Das Erstgericht stellte ferner detailliert den Eigenbestand der Kläger und den jährlichen Neuzuwachs und den sich daraus ergebenden Umsatzrückgang fest. Ferner traf es Feststellungen über die Höhe der den Klägern von anderen Versicherungsunternehmungen jährlich ausbezahlten Provisionen.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach seinen Feststellungen betrug die Folgeprovision der Kläger als Angestellte 7 % für das Kraftfahrzeuggeschäft und 10 % für das Elementargeschäft. Als die Kläger den Wunsch hatten, sich selbständig zu machen, setzten sie sich mit der Beklagten wegen der Form der zukünftigen Zusammenarbeit in Verbindung. Es wurde "Ausschließlichkeit" vereinbart und ausdrücklich davon gesprochen, daß Paragraph 6, des Kollektivvertrages als aufgehoben zu gelten hat. Nach der diesbezüglichen Bestimmung des Kollektivvertrages hätten die Kläger Anspruch auf 50 % der Folgeprovision gehabt, was bei der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung eine Folgeprovision von 3,5 % und sonst von 5 % bedeutet hätte. Es wurde jedoch ein Prozentsatz von 18,5 % sowohl für die Abschluß- als auch für die Folgeprovision vereinbart; lediglich in der Autohaftpflicht sollte es bei 7 % bleiben. Es wurde eine Bestandsübernahme vereinbart, und die Provision sollte vom Gesamtbestand berechnet werden. Die Kläger hatten den übernommenen Bestand mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu verwalten und auszubauen. Die beklagte Partei war berechtigt, den übertragenen Bestand jederzeit ohne Angabe von Gründen teilweise oder zur Gänze zurückzunehmen. Über die Anwendung des Handelsvertretergesetzes und von der Möglichkeit einer allfälligen Entschädigung nach diesem Gesetz wurde nicht gesprochen. Ab September 1987 hat sich die Situation auf dem Kraftfahrzeughaftpflichtsektor dahin geändert, daß die Prämien freigegeben wurden und die beklagte Partei auf diesem Sektor nunmehr die teuerste Versicherungsanstalt war. Es wurden den Klägern von der Konkurrenz "sozusagen mehrere Kunden weggeschnappt", und es wurden mehrere Verträge gekündigt. Aus dieser Konkurrenzsituation heraus wurden die Kläger im Kraftfahrzeughaftpflichtsektor nunmehr auch für andere Versicherungsanstalten tätig. Der Geschäftsgang der Kläger war für die beklagte Partei nicht zufriedenstellend. Die Kläger erachteten dagegen die Provision als nicht zufriedenstellend und fürchteten, daß kein Provisionsanspruch bestehe, wenn das Vertragsverhältnis ende. Mit 31.5.1989 kam es zu einer Zusatzvereinbarung des Inhaltes, daß die Provision sowohl für neue Geschäfte als auch für Konvertierungen auf 20 % erhöht wurde. Des weiteren wurde eine "Art Paragraph 6 -, L, ö, s, u, n, g, vereinbart: Für den Fall, daß bei einer dreijährigen Übergangsphase eine Ertragssteigerung erarbeitet wird, sollte den Klägern im Falle der Auflösung des Vertrages die Bestimmung des Paragraph 6, des Kollektivvertrages zugutekommen. Der Bestandzuwachs von 22,5 % sollte vom Zeitpunkt Mitte 1989 zum Tragen kommen; man ging ausdrücklich von einer jährlichen Umsatzsteigerung von 7,5 % aus. Für diesen Fall, also für den Fall, daß der Gesamtbestandzuwachs positiv verläuft, wurde vereinbart, daß es den Klägern unbenommen bleiben sollte, ein Kraftfahrzeughaftpflichtgeschäft zur Konkurrenz zu bringen. Den Klägern war es aber in der Folge nicht möglich, diese Vereinbarung einzuhalten. Es kam zu keiner Umsatzsteigerung, sondern es blieb bei der Verminderung des Bestandes. Das Erstgericht stellte ferner detailliert den Eigenbestand der Kläger und den jährlichen Neuzuwachs und den sich daraus ergebenden Umsatzrückgang fest. Ferner traf es Feststellungen über die Höhe der den Klägern von anderen Versicherungsunternehmungen jährlich ausbezahlten Provisionen.
Nach der Auffassung des Erstgerichtes steht den Klägern kein Anspruch nach § 25 HVG zu. Die Kläger seien nicht vorwiegend mit der Zuführung von Kunden im Sinne dieser Bestimmung beschäftigt gewesen, weil der Umsatz der neu zugeführten Kunden jenen der zugewiesenen Kunden nicht eindeutig überstiegen habe. Die Bestandsübernahme durch die Kläger sei dem Fall einer zugewiesenen Kundschaft gleichzuhalten. Der § 6 des Kollektivvertrages finde keine Anwendung. Jede Nachwirkung desselben müsse nämlich dann enden, wenn mit dem betreffenden Arbeitnehmer eine neue Einzelvereinbarung abgeschlossen werde. Die Nichtigkeit einer derartigen Vereinbarung könne nur vor oder während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses gegeben sein, nicht jedoch nachher. Nach der Auffassung des Erstgerichtes steht den Klägern kein Anspruch nach Paragraph 25, HVG zu. Die Kläger seien nicht vorwiegend mit der Zuführung von Kunden im Sinne dieser Bestimmung beschäftigt gewesen, weil der Umsatz der neu zugeführten Kunden jenen der zugewiesenen Kunden nicht eindeutig überstiegen habe. Die Bestandsübernahme durch die Kläger sei dem Fall einer zugewiesenen Kundschaft gleichzuhalten. Der Paragraph 6, des Kollektivvertrages finde keine Anwendung. Jede Nachwirkung desselben müsse nämlich dann enden, wenn mit dem betreffenden Arbeitnehmer eine neue Einzelvereinbarung abgeschlossen werde. Die Nichtigkeit einer derartigen Vereinbarung könne nur vor oder während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses gegeben sein, nicht jedoch nachher.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig ist. Zur Anspruchsgrundlage des § 25 HVG teilte das Berufungsgericht die Rechtsansicht des Erstgerichtes. Ob der Verzicht der Kläger auf die Ansprüche nach § 6 des Kollektivvertrages wirksam sei, bedüfe keiner Prüfung. Die Kläger machten nämlich Ansprüche aus der Zeit ihrer Tätigkeit als selbständige Versicherungsvertreter geltend, und zwar unter Zugrundelegung der von ihnen seit dieser Zeit insgesamt bezogenen Provisionen. Der Anspruch nach § 6 Abs 2 des Kollektivvertrages resultiere aber aus den dem Angestellten zustehenden Folgeprovisionen. Die Kläger hätten daher darlegen müssen, welche Folgeprovisionen ihnen aus ihrer vorangegangenen Angestelltentätigkeit zugestanden seien. In dieser Richtung sei ein Vorbringen nicht erstattet worden.Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig ist. Zur Anspruchsgrundlage des Paragraph 25, HVG teilte das Berufungsgericht die Rechtsansicht des Erstgerichtes. Ob der Verzicht der Kläger auf die Ansprüche nach Paragraph 6, des Kollektivvertrages wirksam sei, bedüfe keiner Prüfung. Die Kläger machten nämlich Ansprüche aus der Zeit ihrer Tätigkeit als selbständige Versicherungsvertreter geltend, und zwar unter Zugrundelegung der von ihnen seit dieser Zeit insgesamt bezogenen Provisionen. Der Anspruch nach Paragraph 6, Absatz 2, des Kollektivvertrages resultiere aber aus den dem Angestellten zustehenden Folgeprovisionen. Die Kläger hätten daher darlegen müssen, welche Folgeprovisionen ihnen aus ihrer vorangegangenen Angestelltentätigkeit zugestanden seien. In dieser Richtung sei ein Vorbringen nicht erstattet worden.
Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revison der Kläger ist nicht berechtigt.