Rechtssatz RS0062642
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062642
Entscheidungsdatum
30.07.1992
Rechtssatz
Übernimmt ein selbständiger Handelsvertreter die von ihm bereits vorher als angestellter Handelsvertreter beim selben Geschäftsherrn selbst geworbenen Kunden, so sind ihm diese bei der Prüfung der Frage, ob er überwiegend mit der Zuführung von Kunden beschäftigt war, zuzurechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0062642
Dokumentnummer
JJR_19920730_OGH0002_0070OB00580_9200000_003