Die vom Kläger gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision ist berechtigt.
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie die Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof ergab, nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie die Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof ergab, nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Gemäß § 25 Abs. 1 HVG gebührt dem ausschließlich oder vorwiegend
mit der Zuführung von Kunden beschäftigt gewesenen Handelsvertreter
eine angemessene Entschädigung, wenn der Geschäftsherr das
Vertragsverhältnis mit ihm gelöst hat, ohne daß er ihm durch
schuldhaftes Verhalten dazu Anlaß geboten hat, und wenn dem
Geschäftsherrn aus dieser Geschäftsverbindung mit der zugeführten
Kundschaft Vorteile erwachsen sind, die nach Lösung des
Vertragsverhältnisses (mit dem Handelsvertreter) fortbestehen. Die
mit dieser Regelung vergleichbare Bestimmung des § 89 b Abs. 1 dHGB
gewährt dem - an der Vertragsauflösung
schuldlosen - Handelsvertreter nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich(sanspruch), wenn
und soweit 1. der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen
Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung
des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat, 2. der
Handelsvertreter infolge Beendigung des Vertragsverhältnisses
Provisionsansprüche verliert, die er bei Fortsetzung des Vertrages
aus - bereits abgeschlossenen oder künftig
zustandekommenden - Geschäften mit den von ihm geworbenen Kunden
hätte, und 3. die Zahlung des Ausgleichs(betrages) unter
Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht.
Zweck dieser Regelungen ist es, das Mißverhältnis zwischen der vom Handelsvertreter während des aufrechten Vertragsverhältnisses bezogenen Provision und der aus seiner Tätigkeit nach Auflösung des Vertragsverhältnisses dem Geschäftsherrn allein verbleibenden Nutzungsmöglichkeit des neu zugeführten/geworbenen Kundenstammes unter Berücksichtigung der Interessenlagen beider Teile zu beseitigen (SZ 49/83 mwH; Jabornegg, HVG, Anm. 1.2 zu § 25 mwH). Eine wesentliche Anspruchsvoraussetzung in beiden Regelungen ist es, daß der Handelsvertreter neue Kunden zugeführt/geworben haben muß, die nach der Vertragsauflösung als neuer Kundenstamm dem Geschäftsherrn verbleiben, während der Handelsvertreter aus diesem von ihm verschafften neuen Kundenstamm keine Vorteile mehr ziehen kann. In der Rechtsprechung und Lehre zu dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden § 89 b HGB herrscht die Auffassung vor, daß der Begriff Kunde wirtschaftlich zu fassen ist; auch derjenige, zu dessen Beruf es gehört, Bestellungen, wenngleich formell im Namen und für Rechnung von Auftraggebern, so doch in eigener Entschließung zu vergeben, wie dies insbesondere bei Architekten in der Regel der Fall sei, sei Kunde, wenn er einmal vom Handelsvertreter hiefür geworben worden sei; es sei demnach auch Werbung eines Kunden, wenn der Bezieherkreis einer solchen "Mittelstelle" durch die vertreterischen Tätigkeiten erweitert werde (Brüggemann, Großkomm HGB4 Rz 31 zu § 89 b d HGB; Küstner, Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters, Rz 128 je mwN). Einhellig wird aber auch die Ansicht vertreten, daß dem Handelsvertreter, der lediglich dritte Personen für die Produkte seines Geschäftsherrn interessiert (Brüggemann aaO Rz 32) oder gewinnt (Schlegelberger, HGB5, Rz 5 a zu § 89 b dHGB; Küstner aaO Rz 127 und 192 je mwN), kein Ausgleichsanspruch zusteht, wenn der Dritte - ohne selbst Kunde zu werden - die Erzeugnisse des Geschäftsherrn bloß weiterempfiehlt und dadurch zu ihrem Absatz beiträgt; ein Ausgleichsanspruch ist nur gegeben, wenn und soweit der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, noch nach Beendigung des Vertreterverhältnisses erhebliche Vorteile hat (BGH in NJW 1959, 1677 = VersR 1959, 669).Zweck dieser Regelungen ist es, das Mißverhältnis zwischen der vom Handelsvertreter während des aufrechten Vertragsverhältnisses bezogenen Provision und der aus seiner Tätigkeit nach Auflösung des Vertragsverhältnisses dem Geschäftsherrn allein verbleibenden Nutzungsmöglichkeit des neu zugeführten/geworbenen Kundenstammes unter Berücksichtigung der Interessenlagen beider Teile zu beseitigen (SZ 49/83 mwH; Jabornegg, HVG, Anmerkung 1.2 zu Paragraph 25, mwH). Eine wesentliche Anspruchsvoraussetzung in beiden Regelungen ist es, daß der Handelsvertreter neue Kunden zugeführt/geworben haben muß, die nach der Vertragsauflösung als neuer Kundenstamm dem Geschäftsherrn verbleiben, während der Handelsvertreter aus diesem von ihm verschafften neuen Kundenstamm keine Vorteile mehr ziehen kann. In der Rechtsprechung und Lehre zu dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Paragraph 89, b HGB herrscht die Auffassung vor, daß der Begriff Kunde wirtschaftlich zu fassen ist; auch derjenige, zu dessen Beruf es gehört, Bestellungen, wenngleich formell im Namen und für Rechnung von Auftraggebern, so doch in eigener Entschließung zu vergeben, wie dies insbesondere bei Architekten in der Regel der Fall sei, sei Kunde, wenn er einmal vom Handelsvertreter hiefür geworben worden sei; es sei demnach auch Werbung eines Kunden, wenn der Bezieherkreis einer solchen "Mittelstelle" durch die vertreterischen Tätigkeiten erweitert werde (Brüggemann, Großkomm HGB4 Rz 31 zu Paragraph 89, b d HGB; Küstner, Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters, Rz 128 je mwN). Einhellig wird aber auch die Ansicht vertreten, daß dem Handelsvertreter, der lediglich dritte Personen für die Produkte seines Geschäftsherrn interessiert (Brüggemann aaO Rz 32) oder gewinnt (Schlegelberger, HGB5, Rz 5 a zu Paragraph 89, b dHGB; Küstner aaO Rz 127 und 192 je mwN), kein Ausgleichsanspruch zusteht, wenn der Dritte - ohne selbst Kunde zu werden - die Erzeugnisse des Geschäftsherrn bloß weiterempfiehlt und dadurch zu ihrem Absatz beiträgt; ein Ausgleichsanspruch ist nur gegeben, wenn und soweit der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, noch nach Beendigung des Vertreterverhältnisses erhebliche Vorteile hat (BGH in NJW 1959, 1677 = VersR 1959, 669).
Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, daß der Kläger auf Grund seiner im Handelsvertretervertrag umschriebenen und von ihm (auch durch seine Mitarbeiter) ausgeübten Tätigkeit nicht mit der Kundenzuführung im engeren (Wort-)Sinn, sondern mit einer auf die für Ausschreibungen zur Vergabe von Bauprojekten maßgeblichen Personen (Architekten und Baugesellschaften etc.) konzentrierten Produktwerbung mit dem Ziel, vermehrt Produkte des Geschäftsherrn in Ausschreibungen zu plazieren, beschäftigt war. Der Oberste Gerichtshof ist jedoch der Auffassung, daß die in der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Grundsätze, wie sie für die Tätigkeit des Architekten entwickelt wurden, auch für das österreichische Recht bei Auslegung des § 25 HVG zu gelten haben. Es kommt nicht darauf an, wer formell die Käufe von Waren der beklagten Partei tätigte, sondern wer die entscheidenden Weichen dafür stellte, daß Waren der beklagten Partei gekauft wurden. Eine solche Weichenstellung mag noch verneint werden, wenn der Vertreter nur allgemeine Produktwerbung in Form von Erweckung des Interesses oder von Empfehlungen zu betreiben hatte. Das war aber nach dem mit der beklagten Partei abgeschlossenen Vertrag nicht Aufgabe des Klägers.Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, daß der Kläger auf Grund seiner im Handelsvertretervertrag umschriebenen und von ihm (auch durch seine Mitarbeiter) ausgeübten Tätigkeit nicht mit der Kundenzuführung im engeren (Wort-)Sinn, sondern mit einer auf die für Ausschreibungen zur Vergabe von Bauprojekten maßgeblichen Personen (Architekten und Baugesellschaften etc.) konzentrierten Produktwerbung mit dem Ziel, vermehrt Produkte des Geschäftsherrn in Ausschreibungen zu plazieren, beschäftigt war. Der Oberste Gerichtshof ist jedoch der Auffassung, daß die in der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Grundsätze, wie sie für die Tätigkeit des Architekten entwickelt wurden, auch für das österreichische Recht bei Auslegung des Paragraph 25, HVG zu gelten haben. Es kommt nicht darauf an, wer formell die Käufe von Waren der beklagten Partei tätigte, sondern wer die entscheidenden Weichen dafür stellte, daß Waren der beklagten Partei gekauft wurden. Eine solche Weichenstellung mag noch verneint werden, wenn der Vertreter nur allgemeine Produktwerbung in Form von Erweckung des Interesses oder von Empfehlungen zu betreiben hatte. Das war aber nach dem mit der beklagten Partei abgeschlossenen Vertrag nicht Aufgabe des Klägers.
Danach oblag es ihm vielmehr, die Bearbeitung von Objekten durch
Kontakte mit planenden und ausschreibenden Stellen bis zur
Ausschreibung zu betreuen, also darauf Einfluß zu nehmen, daß die
Stellen nicht nur allgemein interessiert wurden, sondern auch
tatsächlich so ausschrieben, daß die Verwendung von Produkten der
beklagten Partei in den Ausschreibungen vorgeschrieben wurden.
Gelang es dem Kläger, Architekten, Wohnbaugesellschaften etc. zu solchen Tätigkeiten zu veranlassen und führte er hiebei der beklagten Partei auch neue solche Stellen zu, dann hat der Kläger damit Kunden zugeführt, auch wenn die Bestellungen in der Folge nicht auf deren Namen und Rechnung getätigt wurden. Daß die beklagte Partei die Aufgabe des Klägers auch so sah, geht aus der Formulierung des Vertrages deutlich hervor, wurden die "planenden und ausschreibenden Stellen" doch nicht nur als Kunden, sondern sogar als Abnehmer bezeichnet und die vereinbarte Tätigkeit des Klägers "Verkauf" genannt, also gleich auf den wirtschaftlichen Inhalt der Kundenzuführung Bedacht genommen. Dem Kläger stand Provision auch nur für "mit Personen der im § 1 (des Vertrages) genannten Abnehmerkreise seines Gebietes abgeschlossene" Geschäfte zu, also nur für konkrete Ergebnisse der Tätigkeit des Klägers bei planenden und ausschreibenden Stellen.Gelang es dem Kläger, Architekten, Wohnbaugesellschaften etc. zu solchen Tätigkeiten zu veranlassen und führte er hiebei der beklagten Partei auch neue solche Stellen zu, dann hat der Kläger damit Kunden zugeführt, auch wenn die Bestellungen in der Folge nicht auf deren Namen und Rechnung getätigt wurden. Daß die beklagte Partei die Aufgabe des Klägers auch so sah, geht aus der Formulierung des Vertrages deutlich hervor, wurden die "planenden und ausschreibenden Stellen" doch nicht nur als Kunden, sondern sogar als Abnehmer bezeichnet und die vereinbarte Tätigkeit des Klägers "Verkauf" genannt, also gleich auf den wirtschaftlichen Inhalt der Kundenzuführung Bedacht genommen. Dem Kläger stand Provision auch nur für "mit Personen der im Paragraph eins, (des Vertrages) genannten Abnehmerkreise seines Gebietes abgeschlossene" Geschäfte zu, also nur für konkrete Ergebnisse der Tätigkeit des Klägers bei planenden und ausschreibenden Stellen.
Sowohl nach der Rechtslage als auch nach dem Verständnis des Vertretervertrages sind daher entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes die vom Kläger kontaktierten Personen zugeführte "Kunden" der beklagten Partei geworden, wenn sie, wie das Berufungsgericht annahm, Professionisten den Kauf von Produkten der beklagten Partei vorschrieben, auch wenn erst diese dann die Produkte selbst kauften. Wenn zudem der Kläger Provision nur für solche Geschäfte zu erhalten hatte, wäre es dann auch nicht unbillig, ihm den Anspruch nach § 25 HVG zu gewähren, wenn die sonstigen Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Dies wurde im bisherigen Verfahren, teilweise als Folge der Rechtsansicht der Vorinstanzen, die der Oberste Gerichtshof nicht teilt, nicht ausreichend geklärt. Die vom Erstgericht für die Ablehnung des Anspruches des Klägers gegebene weitere Begründung, der Kläger habe die Auflösung des Handelsvertretervertrages verschuldet, weil er die Weisung des Geschäftsherrn, Architekten auch unangemeldet zu besuchen, nicht befolgt habe, kann ohne Sachverhaltserweiterung nicht überprüft werden. Es wird vielmehr zu prüfen sein, inwieweit der Umfang der Tätigkeit des Klägers dem Üblichen und Zumutbaren entsprach, kann doch gerade bei Architekten ein unerwünschtes Erscheinen eines Handelsvertreters unter Umständen nur nachteilig wirken. Darüber, ob der Kläger richtig handelte, wird wohl erst nach Einholung eines Sachverständigengutachtens geurteilt werden können. Es bedarf daher einer Ergänzung des Verfahrens in erster Instanz, weshalb die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache an das Prozeßgericht erster Instanz zurückzuverweisen ist. Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO.Sowohl nach der Rechtslage als auch nach dem Verständnis des Vertretervertrages sind daher entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes die vom Kläger kontaktierten Personen zugeführte "Kunden" der beklagten Partei geworden, wenn sie, wie das Berufungsgericht annahm, Professionisten den Kauf von Produkten der beklagten Partei vorschrieben, auch wenn erst diese dann die Produkte selbst kauften. Wenn zudem der Kläger Provision nur für solche Geschäfte zu erhalten hatte, wäre es dann auch nicht unbillig, ihm den Anspruch nach Paragraph 25, HVG zu gewähren, wenn die sonstigen Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Dies wurde im bisherigen Verfahren, teilweise als Folge der Rechtsansicht der Vorinstanzen, die der Oberste Gerichtshof nicht teilt, nicht ausreichend geklärt. Die vom Erstgericht für die Ablehnung des Anspruches des Klägers gegebene weitere Begründung, der Kläger habe die Auflösung des Handelsvertretervertrages verschuldet, weil er die Weisung des Geschäftsherrn, Architekten auch unangemeldet zu besuchen, nicht befolgt habe, kann ohne Sachverhaltserweiterung nicht überprüft werden. Es wird vielmehr zu prüfen sein, inwieweit der Umfang der Tätigkeit des Klägers dem Üblichen und Zumutbaren entsprach, kann doch gerade bei Architekten ein unerwünschtes Erscheinen eines Handelsvertreters unter Umständen nur nachteilig wirken. Darüber, ob der Kläger richtig handelte, wird wohl erst nach Einholung eines Sachverständigengutachtens geurteilt werden können. Es bedarf daher einer Ergänzung des Verfahrens in erster Instanz, weshalb die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache an das Prozeßgericht erster Instanz zurückzuverweisen ist. Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.