Entscheidungsgründe:
Der Kläger war auf Grund einer mit der Fa. E*** als Bevollmächtigter der beklagten Partei am 21. Februar 1973 abgeschlossenen Vereinbarung (Beilage B) deren selbständiger Handelsvertreter für Steiermark, Kärnten, Osttirol, Lungau und das südliche Burgenland. Mit Schreiben vom 22. Dezember 1978 hob die Fa. E*** diese Vereinbarung namens der beklagten Partei mit Wirkung vom 31. Dezember 1978 auf.
Der Kläger behauptet, zu einer solchen Vertragsauflösung keinen begründeten Anlaß gegeben zu haben und begehrt gemäß § 25 HVG eine angemessene Entschädigung in Höhe von S 254.130,-- sA. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß der Kläger die Auflösung seines Handelsvertretervertrages selbst verschuldet habe, so daß ihm kein Entschädigungsanspruch zustehe. Er habe das vereinbarte Konkurrenzverbot verletzt, die Kunden nur mangelhaft betreut und die Weisungen der beklagten Partei regelmäßig zu berichten, nicht eingehalten. Die Fa. E*** habe ihre Tätigkeit am österreichischen Markt 1979 beendet, so daß der beklagten Partei aus der Geschäftsverbindung mit der vom Kläger zugeführten Kundschaft keine weiteren Vorteile mehr erwachsen seien.Der Kläger behauptet, zu einer solchen Vertragsauflösung keinen begründeten Anlaß gegeben zu haben und begehrt gemäß Paragraph 25, HVG eine angemessene Entschädigung in Höhe von S 254.130,-- sA. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß der Kläger die Auflösung seines Handelsvertretervertrages selbst verschuldet habe, so daß ihm kein Entschädigungsanspruch zustehe. Er habe das vereinbarte Konkurrenzverbot verletzt, die Kunden nur mangelhaft betreut und die Weisungen der beklagten Partei regelmäßig zu berichten, nicht eingehalten. Die Fa. E*** habe ihre Tätigkeit am österreichischen Markt 1979 beendet, so daß der beklagten Partei aus der Geschäftsverbindung mit der vom Kläger zugeführten Kundschaft keine weiteren Vorteile mehr erwachsen seien.
Das Erstgericht sprach mit Zwischenurteil aus, daß der Anspruch des Klägers gegen die beklagte Partei auf Bezahlung einer angemessenen Entschädigung dem Grunde nach zu Recht bestehe. Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren im ersten Rechtsgang ab.
Der Oberste Gerichtshof hob die Entscheidung des Berufungsgerichtes mit Beschluß vom 25. März 1986, 4 Ob 137/84, auf dessen Begründung bezüglich der näheren Darstellung des Verfahrens im ersten Rechtsgang verwiesen wird, auf und bejahte die Anwendung österreichischen Vollmachtsrechts sowie die Passivlegitimation der beklagten Partei. Da sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge der beklagten Partei, die sich gegen die Feststellungen des Erstgerichtes zum behaupteten schuldbaren Verhalten des Klägers und zu den aus seiner Tätigkeit nach seinem Ausscheiden fortbestehenden Vorteile richtete, nicht auseinandergesetzt habe, könne über das Entschädigungsbegehren auch nur dem Grunde nach nicht abgesprochen werden.
Im zweiten Rechtsgang bestätigte das nunmehrige Berufungsgericht, an das die Rechtssache gemäß § 101 Abs 1 Z 3 ASGG überwiesen wurde, das Ersturteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 30.000,-- übersteige.Im zweiten Rechtsgang bestätigte das nunmehrige Berufungsgericht, an das die Rechtssache gemäß Paragraph 101, Absatz eins, Ziffer 3, ASGG überwiesen wurde, das Ersturteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 30.000,-- übersteige.
Es traf folgende, im derzeitigen Verfahrensstadium noch erhebliche Feststellungen:
Gemäß Punkt 6. der Vereinbarung vom 21. Februar 1973 war der Kläger verpflichtet, besonders auf die Bonität der Kunden zu achten und dabei mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes vorzugehen. In Punkt 11. wurde ausdrücklich festgehalten, daß der Kläger nur die beklagte Partei und die Fa. K*** A*** & CO., Bludenz, vertritt. Der Kläger hatte (zunächst) alle Erzeugnisse der beklagten Partei, nämlich Kleider, Blusen, Röcke und Strickwaren zu vertreten. Zu Beginn seiner Tätigkeit war die beklagte Partei mit ihren Erzeugnissen in Österreich noch nicht eingeführt. Der Kläger steigerte den Vertrieb dieser Erzeugnisse im Laufe der Zeit bis zu einem Jahresumsatz von mehreren Millionen Schilling. Er erhielt von der beklagten Partei im Jahre 1976 S 388.088,--, im Jahre 1977 S 460.949,-- und im Jahre 1978 S 167.483,-- an Provisionen ausbezahlt.
Eine Umsatzverringerung ergab sich dadurch, daß der Direktor der beklagten Partei, N***, im März 1976 anordnete, daß der Kläger nur noch Röcke und Strickwaren vertreten sollte; den Vertrieb von Kleidern und Blusen sollte ein anderer Vertreter durchführen. Zum Ausgleich wurde das Vertretungsgebiet des Klägers erweitert, was sich jedoch nicht auswirkte. Mit Schreiben vom 8. März 1976 teilte der Kläger der Fa. E*** mit, daß er sich wegen Entzuges der Artikelgruppe Fashion durch die beklagte Partei und wegen Wegfalls der Vertretung der Fa. A*** das Recht vorbehalte, entweder eine Zweitvertretung oder Mitnahmeartikel zu übernehmen. Er wies außerdem darauf hin, daß es seitens der beklagten Partei zu Lieferschwierigkeiten komme und ein beträchtlicher Anfall an berechtigten Reklamationen verursacht werde. Bis zum Schreiben vom 22. Dezember 1978 hat die beklagte Partei "dies" (nämlich: die Ankündigung, andere Vertretungen zu übernehmen) nicht beanstandet. Im Jahre 1977 wurden auch die gutgehenden Artikel, nämlich die klassischen Strickwaren, aus der Vertretung des Klägers herausgenommen. Mit diesen Erzeugnissen reiste Rainer S*** im Vertretungsgebiet der Klägers, ohne daß dieser hiefür eine Entschädigung erhielt.
Seinen Haupterwerb zog der Kläger aus der Vertretertätigkeit für die beklagte Partei. Die Tätigkeit für die Kleiderfabrik A*** war nur von untergeordneter Bedeutung. Seit 1977 vertrat er auch die Fa. L***, die Trainingsanzüge vertrieb, verdiente aber dort nur S 15.640,--. Seit 1978 arbeitete er für eine Fa. F***, von der eine Jahresprovision von S 110.555,50 bezog. Im Jahre 1977 gründete der Kläger die Kurt E*** Gesellschaft mbH, an der er und seine Gattin Elfriede mit je 25 % und sein Sohn Ralph mit 50 % beteiligt sind; Geschäftsführer ist der Sohn der Klägers. Der Kläger war dort als Angestellter gemeldet, um weiter sozialversichert zu sein. Am 2. November 1978 ließ der Kläger die Fa. E*** durch die Kammer der gewerblichen Wirtschaft auffordern, sich innerhalb von 14 Tagen zur rszahlung seiner zu Unrecht vorenthaltenen Provisionen und Kursdifferenzen im Gesamtbetrag von S 302.763,-- zu äußern. Die Fa. E*** antwortete mit Schreiben vom 22. Dezember 1978, daß sie die Vertretungsvereinbarung mit 31. Dezember 1978 aufhebe, weil der Kläger Punkt 6. des Vertrages nicht eingehalten und der beklagten Partei dadurch unvertretbar hohen Schaden verursacht habe; auch habe er gegen Punkt 11. des Vertrages verstoßen, weil er ohne Zustimmung der Fa. E*** andere Vertretungen übernommen habe. Dadurch sei der Umsatz der beklagten Partei in seinem Gebiet stark gefallen.
Es kann nicht festgestellt werden, daß der Kläger Weisungen der beklagten Partei, ihr zu berichten, nicht einhielt, Aufträge von Kunden trotz mangelnder Bonität entgegennahm oder Kunden nur mangelhaft betreute.
Die beklagte Partei setzte ihr Vertriebstätigkeit in Österreich auch nach Auflösung des Vertretungsvertrages mit dem Kläger fort. Das Berufungsgericht war der Ansicht, daß die einseitige entschädigungslose Entziehung eines Großteiles der vom Kläger vertriebenen und in seinem Gebiet eingeführten Waren und die Übertragung dieser Vertretung an andere ein derartiger Verstoß gegen die von der beklagten Partei übernommenen Vertragspflichten sei, daß das Bestehen auf der Einhaltung des Konkurrenzverbotes geradezu schikanös sei. Berücksichtige man auch noch, daß die beklagte Partei Lieferschwierigkeiten hatte, dann könne dem Kläger die Übernahme einer weiteren Vertretung nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal er dies der beklagten Partei mit Schreiben vom 8. März 1976 mitgeteilt und diese darauf nicht geantwortet habe. Für die Beurteilung der Ansprüche des Klägers nach § 25 HVG sei es gleichgültig, welche Umsätze er mit der von ihm in der Folge vertretenen Fa. F*** erzielt habe.Die beklagte Partei setzte ihr Vertriebstätigkeit in Österreich auch nach Auflösung des Vertretungsvertrages mit dem Kläger fort. Das Berufungsgericht war der Ansicht, daß die einseitige entschädigungslose Entziehung eines Großteiles der vom Kläger vertriebenen und in seinem Gebiet eingeführten Waren und die Übertragung dieser Vertretung an andere ein derartiger Verstoß gegen die von der beklagten Partei übernommenen Vertragspflichten sei, daß das Bestehen auf der Einhaltung des Konkurrenzverbotes geradezu schikanös sei. Berücksichtige man auch noch, daß die beklagte Partei Lieferschwierigkeiten hatte, dann könne dem Kläger die Übernahme einer weiteren Vertretung nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal er dies der beklagten Partei mit Schreiben vom 8. März 1976 mitgeteilt und diese darauf nicht geantwortet habe. Für die Beurteilung der Ansprüche des Klägers nach Paragraph 25, HVG sei es gleichgültig, welche Umsätze er mit der von ihm in der Folge vertretenen Fa. F*** erzielt habe.
Da der Kläger den Vertrieb der beklagten Partei in Österreich bis auf einen Jahresumsatz von mehreren Millionen Schilling gesteigert habe und die beklagte Partei diese Vertriebstätigkeit auch nach der Auflösung des Vertretungsvertrages mit dem Kläger fortgesetzt habe, müsse angenommen werden, daß ihr aus der Geschäftsverbindung mit der vom Kläger zugeführten Kundschaft Vorteile erwachsen seien, die nach der Lösung des Vertragsverhältnisses fortbeständen. Nach § 25 Abs 1 letzter Halbsatz HVG komme es auf die konkreten Möglichkeiten des Geschäftsherrn, aus der vom Handelsvertreter angebahnten Gechäftsverbindung mit Kunden Nutzen zu ziehen, und nicht darauf an, ob der Geschäftsherr die ihm gebotenen Möglichkeiten auch tatsächlich nütze. Der Vorteil sei im vorhinein abstrakt zu berechnen, ohne daß die tatsächlichen Auswirkungen der eingeleiteten Geschäftsverbindungen in der Form konkreter Zahlungen abgewartet werden müßten. Der Anspruch des Klägers gegen die beklagte Partei bestehe daher dem Grunde nach zu Recht.Da der Kläger den Vertrieb der beklagten Partei in Österreich bis auf einen Jahresumsatz von mehreren Millionen Schilling gesteigert habe und die beklagte Partei diese Vertriebstätigkeit auch nach der Auflösung des Vertretungsvertrages mit dem Kläger fortgesetzt habe, müsse angenommen werden, daß ihr aus der Geschäftsverbindung mit der vom Kläger zugeführten Kundschaft Vorteile erwachsen seien, die nach der Lösung des Vertragsverhältnisses fortbeständen. Nach Paragraph 25, Absatz eins, letzter Halbsatz HVG komme es auf die konkreten Möglichkeiten des Geschäftsherrn, aus der vom Handelsvertreter angebahnten Gechäftsverbindung mit Kunden Nutzen zu ziehen, und nicht darauf an, ob der Geschäftsherr die ihm gebotenen Möglichkeiten auch tatsächlich nütze. Der Vorteil sei im vorhinein abstrakt zu berechnen, ohne daß die tatsächlichen Auswirkungen der eingeleiteten Geschäftsverbindungen in der Form konkreter Zahlungen abgewartet werden müßten. Der Anspruch des Klägers gegen die beklagte Partei bestehe daher dem Grunde nach zu Recht.
Die beklagte Partei erhebt Revision wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben oder dahin abzuändern, daß die Klage abgewiesen werde.
Der Kläger beantragt, der Revision der beklagten Partei nicht Folge zu geben.