Die Revision ist berechtigt.
Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, daß der Handelsvertretervertrag des Klägers nach österreichischem Recht zu beurteilen sei, mit einem Hinweis auf § 36 IPRG begründet. Es hat dabei - abgesehen davon, daß die mit einer Vertretung der Beklagten durch die E*** zusammenhängenden Fragen nicht nach dem für das Ausführungsgeschäft maßgebenden Recht (§ 36 IPRG), sondern nach dem Stellvertretungsstatut des § 49 IPRG zu beurteilenDas Berufungsgericht hat seine Auffassung, daß der Handelsvertretervertrag des Klägers nach österreichischem Recht zu beurteilen sei, mit einem Hinweis auf Paragraph 36, IPRG begründet. Es hat dabei - abgesehen davon, daß die mit einer Vertretung der Beklagten durch die E*** zusammenhängenden Fragen nicht nach dem für das Ausführungsgeschäft maßgebenden Recht (Paragraph 36, IPRG), sondern nach dem Stellvertretungsstatut des Paragraph 49, IPRG zu beurteilen
wären - übersehen, daß das IPR-Gesetz erst am 1.1.1979 in Kraft getreten und daher auf die hier zu beurteilende, 1973 abgeschlossene und schon 1978 wieder aufgehobene Vereinbarung noch nicht anzuwenden ist (SZ 52/10; SZ 52/163; SZ 53/31; EvBl 1984/111 uva). Die an seiner Stelle heranzuziehenden Verweisungsnormen der §§ 33 ff ABGB aF führen jedoch zu keinem anderen Ergebnis. Auch im Geltungsbereich der Kollisionsnormen des ABGB war die Vollmacht nach herrschender Auffassung einem Sonderstatut unterworfen, nämlich - mangels einer für den Dritten erkennbaren abweichen Absicht des Vollmachtgebers - nach dem Recht des "Wirkungslandes", also des Staates, in welchem von ihr tatsächlich Gebrauch gemacht wurde (sogenannter "realer Gebrauchsort"; siehe dazu bes Raape, IPR 5 , 503; Hausmann in Reithmann, Internationales Vertragsrecht 3 , 585 f Rdz 585; Ferid, IPR Rdz 5-153; von Caemmerer, Die Vollmacht für schuldrechtliche Geschäfte im deutschen internationalen Privatrecht, Rabels 1959, 201 ff, 207; Soergel-Lüderitz, Kommentar zum BGB 11 VIII Rdz 293 ff vor Art.7 EGBGB; vgl. auch Kegel, IPR 4 , 277; Firsching, Einführung in das IPR 193; ähnlich auch SZ 42/ 103). Nach diesem Statut sind im Außenverhältnis, also gegenüber dem Vertragspartner des Vertreters, nicht nur die Fragen der Erteilung, des Bestehens, der Auslegung und des Umfanges der Vollmacht zu beurteilen, sondern besonders auch die weitere Frage, ob trotz des Fehlens einer ausdrücklich oder stillschweigend erteilten Vollmacht der Vertretene sich aus Gründen des Verkehrsschutzes so behandeln lassen muß, als hätte er Vollmacht erteilt (Hausmann aaO 584, 594 f; Ferid aaO RZ 5-140; von Caemmerer aaO 203 f). Mit dieser Anknüpfung an das Recht des "realen Gebrauchsortes" werden vor allem die Interessen des Drittkontrahenten gewahrt, welcher sich bei der Prüfung der Wirksamkeit und des Umfanges der Vollmacht an das ihm in der Regel vertraute materielle Vertretungsrecht halten kann; sein Bedürfnis, den Umfang der Vollmacht leicht prüfen und zuverlässig feststellen zu können, genießt den Vorrang vor dem Interesse des Vollmachtgebers, welcher das Risiko der Stellvertretung eingegangen ist (Hausmann aaO 586 Rdz 677). Hat aber das vom Vertreter abgeschlossene Rechtsgeschäft seinen Schwerpunkt in einem bestimmten Land, dann liegt der "Gebrauchsort" in diesem Land, und das dortige Recht bestimmt - als Vollmachtsstatut - auch über die mit der Vertretung zusammenhängenden Fragen (Staudinger-Firsching, Komm zum BGB 10/11 , 314 f Rdz 230 f vor Art 12 EGBGB; Hausmann aaO 591 Rdz 687; Soergel-Lüderitz aaO Rdz 296).wären - übersehen, daß das IPR-Gesetz erst am 1.1.1979 in Kraft getreten und daher auf die hier zu beurteilende, 1973 abgeschlossene und schon 1978 wieder aufgehobene Vereinbarung noch nicht anzuwenden ist (SZ 52/10; SZ 52/163; SZ 53/31; EvBl 1984/111 uva). Die an seiner Stelle heranzuziehenden Verweisungsnormen der Paragraphen 33, ff ABGB aF führen jedoch zu keinem anderen Ergebnis. Auch im Geltungsbereich der Kollisionsnormen des ABGB war die Vollmacht nach herrschender Auffassung einem Sonderstatut unterworfen, nämlich - mangels einer für den Dritten erkennbaren abweichen Absicht des Vollmachtgebers - nach dem Recht des "Wirkungslandes", also des Staates, in welchem von ihr tatsächlich Gebrauch gemacht wurde (sogenannter "realer Gebrauchsort"; siehe dazu bes Raape, IPR 5 , 503; Hausmann in Reithmann, Internationales Vertragsrecht 3 , 585 f Rdz 585; Ferid, IPR Rdz 5-153; von Caemmerer, Die Vollmacht für schuldrechtliche Geschäfte im deutschen internationalen Privatrecht, Rabels 1959, 201 ff, 207; Soergel-Lüderitz, Kommentar zum BGB 11 römisch acht Rdz 293 ff vor Artikel 7, EGBGB; vergleiche auch Kegel, IPR 4 , 277; Firsching, Einführung in das IPR 193; ähnlich auch SZ 42/ 103). Nach diesem Statut sind im Außenverhältnis, also gegenüber dem Vertragspartner des Vertreters, nicht nur die Fragen der Erteilung, des Bestehens, der Auslegung und des Umfanges der Vollmacht zu beurteilen, sondern besonders auch die weitere Frage, ob trotz des Fehlens einer ausdrücklich oder stillschweigend erteilten Vollmacht der Vertretene sich aus Gründen des Verkehrsschutzes so behandeln lassen muß, als hätte er Vollmacht erteilt (Hausmann aaO 584, 594 f; Ferid aaO RZ 5-140; von Caemmerer aaO 203 f). Mit dieser Anknüpfung an das Recht des "realen Gebrauchsortes" werden vor allem die Interessen des Drittkontrahenten gewahrt, welcher sich bei der Prüfung der Wirksamkeit und des Umfanges der Vollmacht an das ihm in der Regel vertraute materielle Vertretungsrecht halten kann; sein Bedürfnis, den Umfang der Vollmacht leicht prüfen und zuverlässig feststellen zu können, genießt den Vorrang vor dem Interesse des Vollmachtgebers, welcher das Risiko der Stellvertretung eingegangen ist (Hausmann aaO 586 Rdz 677). Hat aber das vom Vertreter abgeschlossene Rechtsgeschäft seinen Schwerpunkt in einem bestimmten Land, dann liegt der "Gebrauchsort" in diesem Land, und das dortige Recht bestimmt - als Vollmachtsstatut - auch über die mit der Vertretung zusammenhängenden Fragen (Staudinger-Firsching, Komm zum BGB 10/11 , 314 f Rdz 230 f vor Artikel 12, EGBGB; Hausmann aaO 591 Rdz 687; Soergel-Lüderitz aaO Rdz 296).
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte der E*** die Generalvertretung für Österreich übertragen. Da der von der E*** in dieser Eigenschaft mit dem Kläger abgeschlossene Vertrag vom 21.2.1973 die "Vertretung und Repräsentanz" der Beklagten auf einem Teil des österreichischen Marktes zum Gegenstand hatte, war der Schwerpunkt seiner Auswirkungen eindeutig in diesem örtlichen Bereich gelegen. Nach den oben angeführten Grundsätzen müssen dann aber auch die mit einer allfälligen Vertretung der Beklagten durch die E*** beim Abschluß des Vertrages zusammenhängenden Fragen gegenüber dem Kläger nach österreichischem Recht - als dem im konkreten Fall maßgebenden
Vollmachtsstatut - beurteilt werden.
Damit erweist sich aber die Rechtsrüge des Klägers als begründet: Nach dem das Stellvertretungsrecht beherrschenden Offenlegungsgrundsatz muß derjenige, der nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter eines anderen abschließt, dies nach den Grundsätzen von Treu und Glauben eindeutig zum Ausdruck bringen, falls es dem anderen Teil nicht ohne weiteres erkennbar ist.
Maßgebend sind dabei die Umstände, unter denen der Vertreter dem
Kontrahenten gegenübertritt; sie sind unter Berücksichtigung der
Verkehrssitte (§ 863 Abs 2 ABGB) und einer natürlichen Auffassung
der dem Rechtsverkehr zugrunde liegenden Lebensverhältnisse zu
würdigen. Da für den Dritten Klarheit darüber bestehen muß, daß sein
Partner nicht im eigenen Namen, sondern im Namen eines anderen
handelt, muß der Zuordnungswille des Handelnden - und sei es auch
nur aus den Umständen, unter denen die Handlung vorgenommen
wird - klar erkennbar sein. Entscheidend ist letztlich, wie sein
Verhalten nach der Verkehrssitte von dem Dritten verstanden werden
muß; der Wille des Handelnden tritt demgegenüber in den Hintergrund
und kann unter Umständen sogar völlig bedeutungslos sein. Die
Behauptungs- und Beweislast dafür, daß jemand nicht im eigenen
Namen, sondern im Namen eines anderen als dessen direkten
Stellvertreter aufgetreten ist, trifft allerdings denjenigen, der
daraus Rechte ableitet (Arb 9973 = EvBl 1981/168 mwN;
SZ 50/119 = GesRZ 1977, 140;
SZ 51/102 = EvBl 1979/12 = GesRZ 1979, 39;
SZ 53/138 = GesRZ 1981, 42; JBl 1980, 535;
JBl 1983, 97 = GesRZ 1982, 54 = RZ 1982/36;
JBl 1985, 616 = RdW 1985, 211; RdW 1985, 337 ua;
Koziol-Welser 7 I 149; Strasser in Rummel, ABGB, Rdz 50 zu § 1002).Koziol-Welser 7 römisch eins 149; Strasser in Rummel, ABGB, Rdz 50 zu Paragraph 1002,).
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hatte die beklagte
Partei der E*** die Generalvertretung ihrer Erzeugnisse für das
Gebiet der Republik Österreich übertragen. Mit Vertrag vom 21.2.1973
übertrug die E*** diese "Vertretung und Repräsentanz" für den
in Punkt 1) angeführten Teil des österreichischen Bundesgebietes dem
Kläger. Daß die E*** zu einer solchen (teilweisen) Weitergabe
ihrer Vertretungsbefugnis an einen Untervertreter (§ 1010 ABGB)
nicht berechtigt gewesen wäre, hat die beklagte Partei nie
behauptet. Dem Kläger stand also beim Abschluß der Vereinbarung vom
21.2.1973 tatsächlich die E*** gegenüber. Daß diese dabei nicht
im eigenen Namen, sondern als Bevollmächtigte der beklagten Partei
aufgetreten ist, war allerdings dem Wortlaut des Vertrages selbst
noch nicht eindeutig zu entnehmen. Dessen Punkt 2), wonach dem
Kläger "von der Firma I***... die Vertretung und
Repräsentanz...übertragen" wurde, deutete zwar in diese Richtung;
auch die im Briefkopf der E*** angeführte Tätigkeitsbezeichnung
"Internationale Vertretungen, Vermittlungen und Beratungen" sowie
die in Punkt 5) des Vertrages normierte Verpflichtung des Klägers,
die Aufträge und die das direkte Geschäft betreffenden Berichte der
beklagten Partei zu übermitteln, konnten vom Kläger in diesem Sinn verstanden werden. Daß die dem Vertragsabschluß folgende, zu einer teilweisen Änderung des Vertrages führende Korrespondenz zwischen dem Kläger und der E*** geführt wurde, stand einer solchen Annahme nicht entgegen, war es doch nur folgerichtig, daß sich der Kläger mit derartigen Wünschen an jene Rechtsperson wandte, die auch den ursprünglichen Vertretungsvertrag unterzeichnet hatte. Unter dem gleichen Gesichtspunkt muß auch die Tatsache gesehen werden, daß der Kläger auf die schriftliche Kündigung zunächst gleichfalls nur gegenüber der E*** reagiert hat.
Damit waren freilich noch nicht alle objektiven Zweifel über den Zuordnungswillen der E*** beseitigt; die von der Rechtsprechung hierüber geforderte Klarheit wurde aber durch das nachfolgende Verhalten der beklagten Partei geschaffen, welches nicht nur zweifelsfrei erkennen ließ, daß die E*** beim Abschluß des Vertrages tatsächlich als Vertreterin der beklagten Partei aufgetreten war, sondern zugleich auch vom Kläger nur als Genehmigung dieser Vertretungshandlung der E*** im Sinne des § 1016 ABGB aufgefaßt werden konnte: Wie die Vorinstanzen als erwiesen angenommen haben, sandte der Kläger die ihm von seinen Kunden erteilten Aufträge nie an die E***,Damit waren freilich noch nicht alle objektiven Zweifel über den Zuordnungswillen der E*** beseitigt; die von der Rechtsprechung hierüber geforderte Klarheit wurde aber durch das nachfolgende Verhalten der beklagten Partei geschaffen, welches nicht nur zweifelsfrei erkennen ließ, daß die E*** beim Abschluß des Vertrages tatsächlich als Vertreterin der beklagten Partei aufgetreten war, sondern zugleich auch vom Kläger nur als Genehmigung dieser Vertretungshandlung der E*** im Sinne des Paragraph 1016, ABGB aufgefaßt werden konnte: Wie die Vorinstanzen als erwiesen angenommen haben, sandte der Kläger die ihm von seinen Kunden erteilten Aufträge nie an die E***,
sondern - entsprechend seiner vertraglichen Verpflichtung - immer an die beklagte Partei; bei der Entgegennahme dieser Aufträge bediente er sich der ihm von der beklagten Partei zur Verfügung gestellten, ausschließlich die Firmenbezeichnung der beklagten Partei tragenden Auftragsformulare. Daß der Kläger seine Provisionsabrechnungen immer über die "E*** erhielt und auch die Provisionszahlungen selbst von ihr überwiesen wurden, konnte ihn nicht weiter überraschen, war ihm doch schon vor dem Abschluß seines Vertrages die E*** als "Verrechnungsstelle" der beklagten Partei bezeichnet worden. Bei Beanstandungen, die seine Provisionen betrafen, wandte er sich dann aber immer - und zwar mit Erfolg - an Direktor NUßB*** von der beklagten Partei. Wird überdies berücksichtigt, daß die beklagte Partei dem Kläger in Form interner Noten nicht nur Mitteilungen über die Lieferung bestellter I***-Produkte, sondern auch regelrechte Weisungen betreffend seine Vertretertätigkeit übermittelte und ihm überdies auch Visitenkarten ausfolgte, die ihn als ihren Vertreter auswiesen, dann kann das entgegen der Meinung des angefochtenen Urteils nicht mehr allein damit erklärt werden, daß die Verkaufstätigkeit des Klägers in Österreich eben zwangsläufig eine Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch mit der beklagten Partei mit sich brachte. Das von den Vorinstanzen festgestellte Verhalten der beklagten Partei konnte vielmehr vom Kläger nur dahin verstanden werden, daß die beklagte Partei das von der E*** für sie abgeschlossene Rechtsgeschäft und damit das Zustandekommen unmittelbarer Vertragsbeziehungen zwischen ihr und dem Kläger zumindest genehmigte. Hatte sie damit aber beim Kläger den Eindruck erweckt, mit den von der E*** für sie vorgenommenen Vertretungshandlungen einverstanden zu sein, dann muß sie auch das Kündigungsschreiben der E*** vom 22.12.1978 gegen sich gelten lassen.
Auch der Verjährungseinwand der beklagten Partei ist nicht berechtigt: Gemäß § 25 Abs 4 HVG ist ein Anspruch auf Entschädigung bei sonstigem Ausschluß innerhalb von drei Jahren nach der Lösung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen. Da der von den Parteien abgeschlossene Vertretungsvertrag mit Wirkung vom 31.12.1978 aufgehoben wurde, war diese Fallfrist weder bei Überreichung der - zunächst nur auf Zahlung von S 250.000,- gerichteten - Klage am 9.8.1979 noch bei der späteren Ausdehnung dieses Begehrens auf Zahlung von S 254.130,- am 19.3.1981 abgelaufen.Auch der Verjährungseinwand der beklagten Partei ist nicht berechtigt: Gemäß Paragraph 25, Absatz 4, HVG ist ein Anspruch auf Entschädigung bei sonstigem Ausschluß innerhalb von drei Jahren nach der Lösung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen. Da der von den Parteien abgeschlossene Vertretungsvertrag mit Wirkung vom 31.12.1978 aufgehoben wurde, war diese Fallfrist weder bei Überreichung der - zunächst nur auf Zahlung von S 250.000,- gerichteten - Klage am 9.8.1979 noch bei der späteren Ausdehnung dieses Begehrens auf Zahlung von S 254.130,- am 19.3.1981 abgelaufen.
Das Erstgericht hat ein schuldbares Verhalten des Klägers, welches der beklagten Partei begründeten Anlaß zur Kündigung des Vertragsverhältnisses gegeben hätte, verneint und zugleich als erwiesen angenommen, daß die beklagte Partei aus der Tätigkeit des Klägers auch nach dessen Ausscheiden fortbestehende Vorteile erlangt hat (§ 25 Abs 1 HVG). In ihrer Berufung hat die beklagte Partei die entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen des Ersturteils wegen unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger Tatsachenfeststellung bekämpft. Da sich das Berufungsgericht - von seiner unrichtigen Rechtsansicht über die Passivlegitimation der beklagten Partei ausgehend - mit dieser Beweisrüge nicht beschäftigt hat, kann über das Entschädigungsbegehren auch nur dem Grunde nach noch nicht abgesprochen werden. Das angefochtene Urteil war vielmehr aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Das Erstgericht hat ein schuldbares Verhalten des Klägers, welches der beklagten Partei begründeten Anlaß zur Kündigung des Vertragsverhältnisses gegeben hätte, verneint und zugleich als erwiesen angenommen, daß die beklagte Partei aus der Tätigkeit des Klägers auch nach dessen Ausscheiden fortbestehende Vorteile erlangt hat (Paragraph 25, Absatz eins, HVG). In ihrer Berufung hat die beklagte Partei die entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen des Ersturteils wegen unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger Tatsachenfeststellung bekämpft. Da sich das Berufungsgericht - von seiner unrichtigen Rechtsansicht über die Passivlegitimation der beklagten Partei ausgehend - mit dieser Beweisrüge nicht beschäftigt hat, kann über das Entschädigungsbegehren auch nur dem Grunde nach noch nicht abgesprochen werden. Das angefochtene Urteil war vielmehr aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.