Rechtssatz RS0062652
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062652
Entscheidungsdatum
16.09.1987
Rechtssatz
Keine begründete Lösung im Sinne des § 25 Abs 1 HVG sondern schlüssiger Verzicht auf die Geltendmachung der Verletzung des Konkurrenzverbotes liegt vor, wenn der Geschäftsherr auf die Ankündigung des Handelsvertreters, er werde nach Beschränkung seiner Vertretertätigkeit Zweitvertretungen übernehmen, zweieinhalb Jahre lang schweigt.Keine begründete Lösung im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, HVG sondern schlüssiger Verzicht auf die Geltendmachung der Verletzung des Konkurrenzverbotes liegt vor, wenn der Geschäftsherr auf die Ankündigung des Handelsvertreters, er werde nach Beschränkung seiner Vertretertätigkeit Zweitvertretungen übernehmen, zweieinhalb Jahre lang schweigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0062652
Dokumentnummer
JJR_19870916_OGH0002_009OBA00108_8700000_001