Rechtssatz RS0121117
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121117
Entscheidungsdatum
23.01.2019
Rechtssatz
Bemessungsgrundlage (Prognosebasis) sind die Provisionen des Handelsvertreters im letzten Jahr vor Beendigung seiner Tätigkeit mit Neukunden und „intensivierten" Altkunden („relevante Kunden"). Sie ist durch folgende Abzugsposten zu korrigieren: Provisionen für verwaltende Tätigkeiten (die kein Entgelt für die Schaffung eines Kundenstamms sind), Provisionen für die Zuführung jener Kunden, die keine „Mehrfachkunden" sind (mit denen in Zukunft keine weitere Geschäftsverbindung erwartet wird) und Umsatzminderung infolge Abwanderung relevanter Kunden. Der derart ermittelte Betrag ist sodann auf den Barwert abzuzinsen und einer Prognosebetrachtung zu unterziehen. Nach einer Billigkeitskorrektur (§ 24 Abs 1 Z 3 HVertrG) ist dem Rohausgleich die Höchstgrenze des § 24 Abs 4 HVertrG gegenüberzustellen; liegt der Rohausgleich über dieser Grenze, wird der darüber liegende Betrag nicht geschuldet.Bemessungsgrundlage (Prognosebasis) sind die Provisionen des Handelsvertreters im letzten Jahr vor Beendigung seiner Tätigkeit mit Neukunden und „intensivierten" Altkunden („relevante Kunden"). Sie ist durch folgende Abzugsposten zu korrigieren: Provisionen für verwaltende Tätigkeiten (die kein Entgelt für die Schaffung eines Kundenstamms sind), Provisionen für die Zuführung jener Kunden, die keine „Mehrfachkunden" sind (mit denen in Zukunft keine weitere Geschäftsverbindung erwartet wird) und Umsatzminderung infolge Abwanderung relevanter Kunden. Der derart ermittelte Betrag ist sodann auf den Barwert abzuzinsen und einer Prognosebetrachtung zu unterziehen. Nach einer Billigkeitskorrektur (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, HVertrG) ist dem Rohausgleich die Höchstgrenze des Paragraph 24, Absatz 4, HVertrG gegenüberzustellen; liegt der Rohausgleich über dieser Grenze, wird der darüber liegende Betrag nicht geschuldet.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 65/06x
Entscheidungstext OGH 09.08.2006 4 Ob 65/06x
- 2 Ob 252/08k
Entscheidungstext OGH 10.06.2009 2 Ob 252/08k
Auch; nur: Bemessungsgrundlage (Prognosebasis) sind die Provisionen des Handelsvertreters im letzten Jahr vor Beendigung seiner Tätigkeit mit Neukunden und „intensivierten" Altkunden („relevante Kunden"). (T1)
- 9 ObA 129/10a
Entscheidungstext OGH 25.10.2011 9 ObA 129/10a
Vgl auch
- 3 Ob 250/18p
Entscheidungstext OGH 23.01.2019 3 Ob 250/18p
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121117
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2019
Dokumentnummer
JJR_20060809_OGH0002_0040OB00065_06X0000_001