Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Klägers ist zulässig und berechtigt.
1. Vorbemerkung:
Gemäß § 24 Abs 1 Handelsvertretergesetz (HVertrG) gebührt dem Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses unter bestimmten im Gesetz genannten - Voraussetzungen ein angemessener Ausgleichsanspruch. Gemäß § 24 Abs 3 Z 1 HVertrG besteht der Anspruch nicht, wenn der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat, es sei denn, dass dem Unternehmer zurechenbare Umstände, auch wenn sie keinen wichtigen Grund nach § 22 darstellen, hiezu begründeten Anlass gegeben haben oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit oder Gebrechen nicht zugemutet werden kann.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Handelsvertretergesetz (HVertrG) gebührt dem Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses unter bestimmten im Gesetz genannten - Voraussetzungen ein angemessener Ausgleichsanspruch. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer eins, HVertrG besteht der Anspruch nicht, wenn der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat, es sei denn, dass dem Unternehmer zurechenbare Umstände, auch wenn sie keinen wichtigen Grund nach Paragraph 22, darstellen, hiezu begründeten Anlass gegeben haben oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit oder Gebrechen nicht zugemutet werden kann.
Die Anwendbarkeit des § 24 HVertrG auch auf Tankstellenbetreibungsverträge wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mehrfach grundsätzlich bejaht (7 Ob 122/06a mwN).Die Anwendbarkeit des Paragraph 24, HVertrG auch auf Tankstellenbetreibungsverträge wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mehrfach grundsätzlich bejaht (7 Ob 122/06a mwN).
2. Verfristung:
Auch bei Vorliegen eines dem Unternehmer zurechenbaren Umstands, der dem Handelsvertreter begründeten Anlass zur Kündigung bzw vorzeitigen Auflösung gibt, ist es erforderlich, dass dieser Umstand innerhalb angemessener Zeit nach Kenntnis geltend gemacht wird. Anders als bei Vorliegen eines wichtigen Grundes sind hier aber weniger strenge Anforderungen zu stellen. Dies folgt schon daraus, dass dem Handelsvertreter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum nächstmöglichen Kündigungszeitpunkt - idR jedoch nicht darüber hinaus - zumutbar ist. Nützt der Handelsvertreter aber nicht die Gelegenheit, aufgrund dieses Umstands das Vertragsverhältnis ausgleichswahrend zum nächstmöglichen Kündigungstermin aufzulösen, wird man idR davon ausgehen können, dass kein derartiger Umstand vorliegt. Die Berufung auf einen solchen Umstand erst anlässlich eines Rechtsstreits über den Ausgleichsanspruch - möglicherweise erst Jahre später - ist daher nicht möglich. Auch hier wird man eine „Verwirkung" der bzw einen Verzicht auf die Geltendmachung eines solchen Umstands annehmen müssen (Nocker, Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters, Vertragshändlers und Franchisenehmers [2001] Rz 187).
Die Beklagte teilte dem Kläger im Oktober 2003 ihr allfälliges Vorhaben und im Jänner 2004 ihren endgültigen Beschluss zur Umrüstung auf eine Bedienungstankstelle mit und fand Ende April 2004 eine Besprechung zwischen den Streitteilen über eine zu vereinbarende Neufassung des Vertrags statt. Aus dem Umstand, dass der Kläger sodann mit Schreiben vom 28. 6. 2004 den Vertrag zum Jahresende kündigte, wobei er die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von sechs Monaten einhielt, kann kein Verzicht auf die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs abgeleitet werden. Abgesehen davon, dass jedem Vertragspartner eine ausreichende Überlegungsfrist bei wirtschaftlich bedeutsamen Entscheidungen zuzubilligen ist und diese nicht übermäßig in Anspruch genommen wurde, kann das Verstreichen von etwa drei Monaten zwischen endgültiger Entscheidung auf Seiten der Beklagten und den Vertragsverhandlungen Ende April 2004 nicht dem Kläger angelastet werden.
Die Frage einer allfälligen Verfristung im Sinn von § 24 Abs 5 HVertrG kann mangels entsprechenden Einwands der Beklagten auf sich beruhen.Die Frage einer allfälligen Verfristung im Sinn von Paragraph 24, Absatz 5, HVertrG kann mangels entsprechenden Einwands der Beklagten auf sich beruhen.
3. Begründeter Anlass:
Der Handelsvertreter behält den Ausgleichsanspruch bei Eigenkündigung unter anderem dann, wenn dem Unternehmer zurechenbare Umstände, auch wenn sie keinen wichtigen Grund nach § 22 HVertrG darstellen, hiezu begründeten Anlass gegeben haben. Ein begründeter Anlass, der dem Handelsvertreter den Ausgleichsanspruch trotz Eigenkündigung wahrt, kann grundsätzlich in jedem Verhalten (Tun oder Unterlassen) des Unternehmers bestehen. In ständiger Rechtsprechung judiziert der BGH für den praktisch gleich geregelten § 89b Abs 3 dHGB, dass das Verhalten des Unternehmers einen vernünftigen, billig und gerecht denkenden Handelsvertreter unter den gegebenen Umständen des Einzelfalls zur Kündigung veranlassen könne, weil diesem die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden könne. An einen begründeten Anlass sind geringere Anforderungen zu stellen als an einen wichtigen Grund. Das sagt schon das Gesetz ausdrücklich. Es kommt somit in keiner Weise auf ein Verschulden des Unternehmers an. Damit kann sogar ein vertragsgemäßes Verhalten des Unternehmers dem Handelsvertreter einen begründeten Anlass zur Kündigung des Vertragsverhältnisses geben, ohne dass dadurch der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters gefährdet würde (Tschuk, Der Ausgleichsanspruch bei Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses [1994], 87 f). Nach der (vergleichbaren) deutschen Rechtsprechung kann unter anderem in folgenden Einzelfällen ein begründeter Anlass zur Eigenkündigung des Handelsvertreters vorliegen: Verkürzung der Provisionschancen, verspätete Zahlung der Provision, Erschwerung der Tätigkeit und Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Grundlage des Handelsvertreters (von Hoyningen-Huene in MünchKomm HGB2 § 89b Rz 165). Die Umstände, die Anlass für die Kündigung geben, müssen dem Unternehmer zuzurechnen sein. Zurechenbar bedeutet aber nicht, dass sie der Unternehmer verschuldet haben muss. Die Zurechenbarkeit soll nur zum Ausdruck bringen, dass nicht auch Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs des Unternehmers liegen, wie etwa höhere Gewalt, den Handelsvertreter zu einer ausgleichswahrenden Kündigung berechtigen. Zuzurechnen sind daher alle in die Unternehmersphäre fallenden Umstände. Es muss sich dabei aber grundsätzlich um ein Verhalten des Unternehmers im weitesten Sinn - dh Tun oder Unterlassen - handeln. Dieses Verhalten muss weiters den Handelsvertreter in eine für ihn nicht haltbare Lage bringen, sodass ihm die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses über den nächsten ordentlichen Kündigungstermin hinaus nicht mehr zugemutet werden kann (Nocker aaO Rz 177). Erforderlich, aber auch ausreichend ist sohin, dass durch das Verhalten des Unternehmers bzw durch die dem Unternehmer zurechenbaren Umstände eine für den Handelsvertreter nach Treu und Glauben nicht mehr hinnehmbare Situation geschaffen wird, die ihm die Fortsetzung des Vertrags unzumutbar macht (vgl Thume in Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Band 2; Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters8 [2008] Rz 22).Der Handelsvertreter behält den Ausgleichsanspruch bei Eigenkündigung unter anderem dann, wenn dem Unternehmer zurechenbare Umstände, auch wenn sie keinen wichtigen Grund nach Paragraph 22, HVertrG darstellen, hiezu begründeten Anlass gegeben haben. Ein begründeter Anlass, der dem Handelsvertreter den Ausgleichsanspruch trotz Eigenkündigung wahrt, kann grundsätzlich in jedem Verhalten (Tun oder Unterlassen) des Unternehmers bestehen. In ständiger Rechtsprechung judiziert der BGH für den praktisch gleich geregelten Paragraph 89 b, Absatz 3, dHGB, dass das Verhalten des Unternehmers einen vernünftigen, billig und gerecht denkenden Handelsvertreter unter den gegebenen Umständen des Einzelfalls zur Kündigung veranlassen könne, weil diesem die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden könne. An einen begründeten Anlass sind geringere Anforderungen zu stellen als an einen wichtigen Grund. Das sagt schon das Gesetz ausdrücklich. Es kommt somit in keiner Weise auf ein Verschulden des Unternehmers an. Damit kann sogar ein vertragsgemäßes Verhalten des Unternehmers dem Handelsvertreter einen begründeten Anlass zur Kündigung des Vertragsverhältnisses geben, ohne dass dadurch der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters gefährdet würde (Tschuk, Der Ausgleichsanspruch bei Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses [1994], 87 f). Nach der (vergleichbaren) deutschen Rechtsprechung kann unter anderem in folgenden Einzelfällen ein begründeter Anlass zur Eigenkündigung des Handelsvertreters vorliegen: Verkürzung der Provisionschancen, verspätete Zahlung der Provision, Erschwerung der Tätigkeit und Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Grundlage des Handelsvertreters (von Hoyningen-Huene in MünchKomm HGB2 Paragraph 89 b, Rz 165). Die Umstände, die Anlass für die Kündigung geben, müssen dem Unternehmer zuzurechnen sein. Zurechenbar bedeutet aber nicht, dass sie der Unternehmer verschuldet haben muss. Die Zurechenbarkeit soll nur zum Ausdruck bringen, dass nicht auch Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs des Unternehmers liegen, wie etwa höhere Gewalt, den Handelsvertreter zu einer ausgleichswahrenden Kündigung berechtigen. Zuzurechnen sind daher alle in die Unternehmersphäre fallenden Umstände. Es muss sich dabei aber grundsätzlich um ein Verhalten des Unternehmers im weitesten Sinn - dh Tun oder Unterlassen - handeln. Dieses Verhalten muss weiters den Handelsvertreter in eine für ihn nicht haltbare Lage bringen, sodass ihm die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses über den nächsten ordentlichen Kündigungstermin hinaus nicht mehr zugemutet werden kann (Nocker aaO Rz 177). Erforderlich, aber auch ausreichend ist sohin, dass durch das Verhalten des Unternehmers bzw durch die dem Unternehmer zurechenbaren Umstände eine für den Handelsvertreter nach Treu und Glauben nicht mehr hinnehmbare Situation geschaffen wird, die ihm die Fortsetzung des Vertrags unzumutbar macht vergleiche Thume in Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Band 2; Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters8 [2008] Rz 22).
Wendet man die dargelegten Grundsätze auf den gegenständlichen Sachverhalt an, ergibt sich Folgendes:
Der Kläger wurde durch die (vertraglich zulässige) Entscheidung der Beklagten hinsichtlich der Umrüstung auf eine Bedienungsstation vor die Situation gestellt, eine - durchaus absehbare und nicht unwahrscheinliche - Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage hinnehmen zu müssen. Schließlich hätte - unter Annahme gleichbleibender Treibstoffabsätze - die Erhöhung des an die Beklagte zu zahlenden Pachtzinses die gebotenen höheren Provisionssätze mehr als kompensiert, sodass insgesamt ein „Verlustgeschäft" abzusehen war. Aus dem von der Beklagten ins Treffen geführten - vom Erstgericht festgestellten - Umstand, wonach bei den bisher von Selbstbedienungs- auf Bedienungstankstellen umgerüsteten Stationen der Beklagten (nachträglich) ein durchschnittlicher Anstieg der Treibstoffabsatzquote in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes für das Jahr 2005 errechnet wurde, ist für den Rechtsstandpunkt der Beklagten nichts zu gewinnen. Schließlich hatte der Kläger im Jahr 2004, als seine unternehmerische Entscheidung anstand, keine gesicherten Grundlagen zur Annahme eines durch Umstellung auf Bedienungsbetrieb steigenden Treibstoffumsatzes. Seine Entscheidung, angesichts der damals absehbaren wirtschaftlichen Verschlechterung den Vertrag zum nächsten (ordentlichen) Kündigungstermin aufzulösen, ist daher wirtschaftlich nachvollziehbar. Einem „vernünftigen, billig und gerecht denkenden" Handelsvertreter war bei der sich bietenden Sachlage im Jahr 2004 auch unter Bedachtnahme darauf, dass - wie auch die Beklagte fordert - die Entscheidung einigermaßen rasch getroffen werden musste, die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zumutbar. Der Kläger hatte zwar aufgrund der getroffenen vertraglichen Vereinbarung die Umstellung der Tankstelle auf eine Bedienungsstation an sich - samt den dieser Betriebsform inhärenten Umständen (etwa dass er oder sein Personal sich zur jeweiligen Kundenbedienung ins Freie begeben müsste) - grundsätzlich zu akzeptieren. Dies stellte eine nach Treu und Glauben durchaus hinnehmbare Situation dar. Schließlich hatte sich ja der Kläger durch den Abschluss des Unternehmenspacht- und Mietvertrags mit einer allfälligen Umstellung einverstanden erklärt. Dem Kläger kann aber nicht zugesonnen werden, eine nicht unerhebliche - absehbare - Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Position hinzunehmen, die bereits bisher durch eine bescheidene Ertragslage - wollte doch die Beklagte „mit der Umstellung dem geringen Gewinn der Tankstelle entgegenwirken" - gekennzeichnet war. Der Umstand der - durch die Erhöhung der Pacht bedingten - zu befürchtenden Verringerung seines Gewinns brachte ihn im konkreten Fall in eine Lage, wonach ihm die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses über den nächsten ordentlichen Kündigungstermin hinaus nicht mehr zumutbar war.
Die Vertragskündigung durch den Kläger erfolgte daher „ausgleichswahrend" im Sinn von § 24 Abs 3 Z 1 HVertrG. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind mit Zwischenurteil dahin abzuändern, dass der vom Kläger geltend gemachte Ausgleichsanspruch dem Grunde nach als zu Recht bestehend erkannt wird. Das Erstgericht wird nach Fortsetzung des Verfahrens über die Höhe des Anspruchs zu entscheiden haben.Die Vertragskündigung durch den Kläger erfolgte daher „ausgleichswahrend" im Sinn von Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer eins, HVertrG. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind mit Zwischenurteil dahin abzuändern, dass der vom Kläger geltend gemachte Ausgleichsanspruch dem Grunde nach als zu Recht bestehend erkannt wird. Das Erstgericht wird nach Fortsetzung des Verfahrens über die Höhe des Anspruchs zu entscheiden haben.
Der Kostenvorbehalt gründet auf den §§ 393 Abs 4, 52 Abs 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet auf den Paragraphen 393, Absatz 4, 52, Absatz 2, ZPO.