Rechtssatz RS0124100
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124100
Entscheidungsdatum
12.08.2025
Rechtssatz
Auch bei Vorliegen eines dem Unternehmer zurechenbaren Umstands, der dem Handelsvertreter begründeten Anlass zur Kündigung beziehungsweise vorzeitigen Auflösung gibt, ist es erforderlich, dass dieser Umstand innerhalb angemessener Zeit nach Kenntnis geltend gemacht wird. Anders als bei Vorliegen eines wichtigen Grundes sind hier aber weniger strenge Anforderungen zu stellen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 275/07h
Entscheidungstext OGH 30.09.2008 1 Ob 275/07h
Beisatz: Nützt der Handelsvertreter aber nicht die Gelegenheit, aufgrund dieses Umstands das Vertragsverhältnis ausgleichswahrend zum nächstmöglichen Kündigungstermin aufzulösen, wird man in der Regel davon ausgehen können, dass kein derartiger Umstand vorliegt. Die Berufung auf einen solchen Umstand erst anlässlich eines Rechtsstreits über den Ausgleichsanspruch - möglicherweise erst Jahre später - ist daher nicht möglich. Auch hier wird man eine „Verwirkung" der beziehungsweise einen Verzicht auf die Geltendmachung eines solchen Umstands annehmen müssen. (T1)
- 8 ObA 42/08x
Entscheidungstext OGH 13.11.2008 8 ObA 42/08x
Auch; nur: Auch bei Vorliegen eines dem Unternehmer zurechenbaren Umstands, der dem Handelsvertreter begründeten Anlass zur Kündigung beziehungsweise vorzeitigen Auflösung gibt, ist es erforderlich, dass dieser Umstand innerhalb angemessener Zeit nach Kenntnis geltend gemacht wird. (T2); Beisatz: Bei der Prüfung der Frage, ob ein Verhalten des Unternehmers tatsächlich begründeten Anlass zur Kündigung gegeben hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, welche Bedeutung der Handelsvertreter diesem Verhalten selber beigemessen hat. Hatte er daraus während des Bestehens des Vertrags keine Folgerungen gezogen und auch die Kündigung nicht darauf gestützt und beruft er sich auf dieses Verhalten erst Jahre später im Rechtsstreit, so kann im Allgemeinen, auch wenn dem Handelsvertreter eine ausreichende Überlegungsfrist zuzubilligen ist, nicht davon ausgegangen werden, dass der Unternehmer tatsächlich begründeten Anlass zur Kündigung gegeben hatte. (T3)
- 8 ObA 37/10i
Entscheidungstext OGH 18.08.2010 8 ObA 37/10i
Auch; Beis wie T3 nur: Bei der Prüfung der Frage, ob ein Verhalten des Unternehmers tatsächlich begründeten Anlass zur Kündigung gegeben hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, welche Bedeutung der Handelsvertreter diesem Verhalten selber beigemessen hat. (T4); Beisatz: Wenn während des Bestehens des Vertrags keine Forderungen aus dem Verhalten gezogen wurden und auch die Kündigung nicht darauf gestützt wurde, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Verhalten des Unternehmers tatsächlich der begründete Anlass zur Kündigung iSd § 24 HVertrG war. (T5)
- 9 ObA 16/10h
Entscheidungstext OGH 29.09.2010 9 ObA 16/10h
Auch; nur T2; Beis wie T4; Beis wie T5
- 9 ObA 28/11z
Entscheidungstext OGH 27.04.2011 9 ObA 28/11z
Auch; nur T2; Beis wie T4; Beis wie T5
- 8 ObA 66/11f
Entscheidungstext OGH 24.10.2011 8 ObA 66/11f
Auch; Beis wie T4; Beis wie T5
- 8 ObA 2/12w
Entscheidungstext OGH 13.09.2012 8 ObA 2/12w
Vgl auch
- 8 ObA 17/25w
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 12.08.2025 8 ObA 17/25w
vgl; nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124100
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2026
Dokumentnummer
JJR_20080930_OGH0002_0010OB00275_07H0000_002