Die Revision der Beklagten ist nicht zulässig. Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab.Die Revision der Beklagten ist nicht zulässig. Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab.
1.
a) Eine Nichtigkeit des Berufungsurteils gemäß § 477 Abs 1 Z 9 ZPO infolge mangelhafter Fassung der angefochtenen Entscheidung setzt nach der Rechtsprechung so tiefgreifende Unklarheiten voraus, dass dadurch die Nachprüfung der Entscheidung ausgeschlossen ist (4 Ob 35/04g; RIS-Justiz RS0042133 [T10]); eine nur mangelhafte Begründung begründet keine Nichtigkeit (Nachweise bei Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 503 ZPO Rz 112).a) Eine Nichtigkeit des Berufungsurteils gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO infolge mangelhafter Fassung der angefochtenen Entscheidung setzt nach der Rechtsprechung so tiefgreifende Unklarheiten voraus, dass dadurch die Nachprüfung der Entscheidung ausgeschlossen ist (4 Ob 35/04g; RIS-Justiz RS0042133 [T10]); eine nur mangelhafte Begründung begründet keine Nichtigkeit (Nachweise bei Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 503, ZPO Rz 112).
b) Was die Rüge betrifft, die Erledigung der Nichtigkeitsberufung der Beklagten durch das Berufungsgericht sei mit diesem Nichtigkeitsgrund belastet, so ist die Revisionswerberin darauf zu verweisen, dass der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem es eine Nichtigkeitsberufung verwirft, unanfechtbar ist (§ 519 Abs 1 ZPO; RIS-Justiz RS0042981).b) Was die Rüge betrifft, die Erledigung der Nichtigkeitsberufung der Beklagten durch das Berufungsgericht sei mit diesem Nichtigkeitsgrund belastet, so ist die Revisionswerberin darauf zu verweisen, dass der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem es eine Nichtigkeitsberufung verwirft, unanfechtbar ist (Paragraph 519, Absatz eins, ZPO; RIS-Justiz RS0042981).
c) Im Übrigen hat das Berufungsgericht klar und nachvollziehbar zum Ausdruck gebracht, dass die vom Erstgericht schon im zweiten Rechtsgang als Basiswert den Berechnungen zugrunde gelegte durchschnittliche jährliche Neuwagenprovision der späteren Gemeinschuldnerin (vom Erstgericht als „Neuwagenumsatz" bezeichnet) mangels eines Ergänzungsauftrags des Berufungsgerichts ein im dritten Rechtsgang abschließend erledigter Streitpunkt ist und dort nicht neu aufgerollt werden konnte (Berufungsentscheidung ON 94 S 24 f; vgl RIS-Justiz RS0042031). Mit dieser Begründung setzt sich die Beklagte nicht auseinander.c) Im Übrigen hat das Berufungsgericht klar und nachvollziehbar zum Ausdruck gebracht, dass die vom Erstgericht schon im zweiten Rechtsgang als Basiswert den Berechnungen zugrunde gelegte durchschnittliche jährliche Neuwagenprovision der späteren Gemeinschuldnerin (vom Erstgericht als „Neuwagenumsatz" bezeichnet) mangels eines Ergänzungsauftrags des Berufungsgerichts ein im dritten Rechtsgang abschließend erledigter Streitpunkt ist und dort nicht neu aufgerollt werden konnte (Berufungsentscheidung ON 94 S 24 f; vergleiche RIS-Justiz RS0042031). Mit dieser Begründung setzt sich die Beklagte nicht auseinander.
2. Die nach § 24 Abs 1 Z 3 HVertrG 1993 unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit den betreffenden Kunden entgehenden Provision nach Billigkeit festzusetzende Ausgleichszahlung ist ein Musterbeispiel für eine nach dem jeweiligen Einzelfall zu treffende Ermessensentscheidung, die - abgesehen von einer krassen Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht - regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage aufwirft (RIS-Justiz RS0112590; jüngst 4 Ob 189/07h).2. Die nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, HVertrG 1993 unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit den betreffenden Kunden entgehenden Provision nach Billigkeit festzusetzende Ausgleichszahlung ist ein Musterbeispiel für eine nach dem jeweiligen Einzelfall zu treffende Ermessensentscheidung, die - abgesehen von einer krassen Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht - regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage aufwirft (RIS-Justiz RS0112590; jüngst 4 Ob 189/07h).
3. Die vom Berufungsgericht angestellten Überlegungen entsprechen grundsätzlich jener Berechnungsmethode, die der Oberste Gerichtshof schon in den Entscheidungen 4 Ob 54/02y und 6 Ob 170/02x als geeignet bezeichnet hat. In der Entscheidung 4 Ob 54/02y wurde auch ausgesprochen, dass sich insgesamt die Bestimmung der Höhe der nach Billigkeit gebührenden Ausgleichszahlung sehr schwierig gestaltet und die Berechnung jedenfalls in einer Weise von den Umständen des Einzelfalls abhängt, dass sich etwa allgemein gültige Prozentsätze für die einzelnen als anspruchsmindernd zu berücksichtigenden Faktoren nicht festsetzen lassen. Wegen dieser notwendigerweise an den Besonderheiten des Einzelfalls auszurichtenden Ermittlung des Anspruchs ist für pauschale Berechnungsweisen oder die Ermittlung der Höhe des Anspruchs nach festen Formeln grundsätzlich kein Raum. Im Hinblick auf die Komplexität der Materie und eine in wesentlichen Punkten gescheiterte Beweisführung hinsichtlich zu berücksichtigender Umstände war letztlich auch hier nur eine Festsetzung nach § 273 Abs 1 ZPO möglich.3. Die vom Berufungsgericht angestellten Überlegungen entsprechen grundsätzlich jener Berechnungsmethode, die der Oberste Gerichtshof schon in den Entscheidungen 4 Ob 54/02y und 6 Ob 170/02x als geeignet bezeichnet hat. In der Entscheidung 4 Ob 54/02y wurde auch ausgesprochen, dass sich insgesamt die Bestimmung der Höhe der nach Billigkeit gebührenden Ausgleichszahlung sehr schwierig gestaltet und die Berechnung jedenfalls in einer Weise von den Umständen des Einzelfalls abhängt, dass sich etwa allgemein gültige Prozentsätze für die einzelnen als anspruchsmindernd zu berücksichtigenden Faktoren nicht festsetzen lassen. Wegen dieser notwendigerweise an den Besonderheiten des Einzelfalls auszurichtenden Ermittlung des Anspruchs ist für pauschale Berechnungsweisen oder die Ermittlung der Höhe des Anspruchs nach festen Formeln grundsätzlich kein Raum. Im Hinblick auf die Komplexität der Materie und eine in wesentlichen Punkten gescheiterte Beweisführung hinsichtlich zu berücksichtigender Umstände war letztlich auch hier nur eine Festsetzung nach Paragraph 273, Absatz eins, ZPO möglich.
4. Die Revisionswerberin zeigt einen Berechnungsfehler des Berufungsgerichts auf und bekämpft zuletzt dessen Standpunkt, das gewonnene Ergebnis entspreche der Billigkeit.
a) Durch Abzinsung erhält man den Betrag, den man zu Beginn des Prognosezeitraums hätte anlegen müssen, um bei einer Verzinsung zu einem bestimmten Zinssatz am Ende des Prognosezeitraums ein bestimmtes Endkapital zu erreichen.
Das Berufungsgericht ist bei seiner Berechnung insofern von der in der Entscheidung 6 Ob 170/02x angestellten abgewichen, als es bei der Abzinsung für jedes Prognosejahr das jeweils errechnete Endkapital nur einmal durch 1,05 dividierte. Die dargestellte Rechenoperation ist - bei einer Abzinsung von 5 % - nach der angeführten Entscheidung jedoch nur für das erste Prognosejahr richtig, weil damit nur die Abzinsung für ein einziges Jahr abgebildet wird. Für jedes weitere Prognosejahr ist die Division deshalb entsprechend oft zu wiederholen (also etwa für das fünfte Prognosejahr das für dieses Jahr ermittelte Endkapital fünf Mal durch 1,05 zu dividieren).
Diese Berechnungsdivergenz bleibt aber für das Ergebnis ohne Bedeutung: Das Berufungsgericht hat die beanstandete Rechenoperation nämlich nur im Rahmen einer Hilfsbegründung ausgeführt, sich bei seiner Entscheidung jedoch hauptsächlich darauf gestützt, dass die vom Erstgericht mit 20 % für die Sogwirkung der Marke, 10 % für die tatsächliche Abwanderung von Kunden und 5 % für anteilige Vertriebskosten bemessenen Abschlagsfaktoren der Höhe nach nicht zu beanstanden seien (Berufungsurteil S 21).
Eine Kontrollrechnung unter Zugrundelegung dieser vom Berufungsgericht gebilligten Faktoren in der genannten Höhe, des von der Beklagten angestrebten Prognosezeitraums von fünf Jahren und des Zinssatzes von 5 % ergibt unter Berücksichtigung der in der Entscheidung 6 Ob 170/02x dargelegten Methode einen Ausgleichsanspruch von rund 1,228.050 ATS = 89.245,87 EUR (Summe der abgezinsten Provisionsverluste 1,637.400 ATS abzüglich 20 % für Sogwirkung der Marke und 5 % für anteilige Vertriebskosten). Dieser Betrag ist höher als der vom Berufungsgericht zugesprochene Betrag.
b) Mit dem im ersten Rechtsgang ergangenen, in Rechtskraft erwachsenen Teilzwischenurteil (s 6 Ob 247/99p) wurde der Anspruch auf Ausgleichszahlung dem Grunde nach festgestellt. Damit ist die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (§ 24 Abs 1 Z 1 bis 3 HVertrG 1993) für das vorliegende Verfahren bejaht, weil dessen materielle Rechtskraft im Verfahren über die Anspruchshöhe Einwendungen gegen den Grund des Anspruchs verhindert (JBl 1955, 412; RIS-Justiz RS0040869), es sei denn, sie sind nach Schluss der dem Zwischenurteil vorausgegangenen mündlichen Streitverhandlung entstanden (EvBl 1972/201), was hier nicht zutrifft. Die Frage, ob die Gemeinschuldnerin der Beklagten neue Kunden zuführte oder bereits bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweiterte, ob zu erwarten war, dass die Beklagte aus diesen Geschäftsverbindungen auch noch nach der Auflösung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile ziehen konnte und ob die Zahlung eines Ausgleichs der Billigkeit entspricht, stellte sich im Berufungsverfahren nicht mehr. Dies übersieht die Revisionswerberin bei ihren Ausführungen unter Punktb) Mit dem im ersten Rechtsgang ergangenen, in Rechtskraft erwachsenen Teilzwischenurteil (s 6 Ob 247/99p) wurde der Anspruch auf Ausgleichszahlung dem Grunde nach festgestellt. Damit ist die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 HVertrG 1993) für das vorliegende Verfahren bejaht, weil dessen materielle Rechtskraft im Verfahren über die Anspruchshöhe Einwendungen gegen den Grund des Anspruchs verhindert (JBl 1955, 412; RIS-Justiz RS0040869), es sei denn, sie sind nach Schluss der dem Zwischenurteil vorausgegangenen mündlichen Streitverhandlung entstanden (EvBl 1972/201), was hier nicht zutrifft. Die Frage, ob die Gemeinschuldnerin der Beklagten neue Kunden zuführte oder bereits bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweiterte, ob zu erwarten war, dass die Beklagte aus diesen Geschäftsverbindungen auch noch nach der Auflösung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile ziehen konnte und ob die Zahlung eines Ausgleichs der Billigkeit entspricht, stellte sich im Berufungsverfahren nicht mehr. Dies übersieht die Revisionswerberin bei ihren Ausführungen unter Punkt
3.4. der Revisionsschrift. Diese sind aber auch nicht geeignet, eine Überschreitung des für die Ausmessung der Höhe einer angemessenen Ausgleichszahlung bestehenden Spielraums im konkreten Fall darzulegen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO. Da der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente sein Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.5. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Da der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente sein Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.