Rechtssatz RS0040869
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040869
Geschäftszahl
2Ob34/56; 2Ob261/57; 6Ob248/07z
Entscheidungsdatum
12.12.2007
Rechtssatz
Wenn das Erstgericht das Vorliegen eines prozessualen Anerkenntnisses seitens des Beklagten nicht beachtet hat, ist diese Unterlassung infolge einer unrichtigen Anwendung der Verfahrensbestimmungen für das weitere Verfahren im Instanzenzuge nur dann von Bedeutung, wenn dieser Vorgang in der Berufung gerügt worden ist. Hat das Berufungsgericht dennoch darauf Bedacht genommen, bildet dies einen Revisionsgrund.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 34/56
Entscheidungstext OGH 22.02.1956 2 Ob 34/56
Veröff: JBl 1956 H12,314
- 2 Ob 261/57
Entscheidungstext OGH 23.05.1957 2 Ob 261/57
Ähnlich
- 6 Ob 248/07z
Entscheidungstext OGH 12.12.2007 6 Ob 248/07z
Ähnlich; Beisatz: Hier: Mit dem im ersten Rechtsgang ergangenen, in Rechtskraft erwachsenen Teilzwischenurteil (s 6 Ob 247/99p) wurde der Anspruch auf Ausgleichszahlung dem Grunde nach festgestellt. Damit ist die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für das vorliegende Verfahren bejaht, weil dessen materielle Rechtskraft im Verfahren über die Anspruchshöhe Einwendungen gegen den Grund des Anspruchs verhindert. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0040869
Dokumentnummer
JJR_19560222_OGH0002_0020OB00034_5600000_001