Die Revision der Beklagten ist nicht zulässig. Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab.Die Revision der Beklagten ist nicht zulässig. Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab.
1.1. Eine Nichtigkeit des Berufungsurteils gem § 477 Abs 1 Z 9 ZPO infolge mangelhafter Fassung der angefochtenen Entscheidung setzt nach der Rechtsprechung so tiefgreifende Unklarheiten voraus, dass dadurch die Nachprüfung der Entscheidung ausgeschlossen ist (4 Ob 35/04g; RIS-Justiz RS0042133 [T10]); eine nur mangelhafte Begründung begründet keine Nichtigkeit (Nachweise bei Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 503 ZPO Rz 112).1.1. Eine Nichtigkeit des Berufungsurteils gem Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO infolge mangelhafter Fassung der angefochtenen Entscheidung setzt nach der Rechtsprechung so tiefgreifende Unklarheiten voraus, dass dadurch die Nachprüfung der Entscheidung ausgeschlossen ist (4 Ob 35/04g; RIS-Justiz RS0042133 [T10]); eine nur mangelhafte Begründung begründet keine Nichtigkeit (Nachweise bei Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 503, ZPO Rz 112).
1.2. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Nichtigkeitsberufung verworfen hat, nicht so unzureichend, dass sie unüberprüfbar wäre. Das Berufungsgericht hat nämlich klar und nachvollziehbar zum Ausdruck gebracht, dass der vom Erstgericht schon im ersten Rechtsgang als Basiswert den Berechnungen zugrunde gelegte durchschnittliche jährliche Neuwagenprovisionsumsatz der späteren Gemeinschuldnerin von 4,477.221 ATS mangels Bekämpfung durch die Parteien ein im zweiten Rechtsgang abschließend erledigter Streitpunkt ist und dort nicht neu aufgerollt werden konnte (Berufungsentscheidung ON 92 S 20 f; vgl RIS-Justiz RS0042031). Mit dieser Begründung setzt sich die Beklagte nicht auseinander.1.2. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Nichtigkeitsberufung verworfen hat, nicht so unzureichend, dass sie unüberprüfbar wäre. Das Berufungsgericht hat nämlich klar und nachvollziehbar zum Ausdruck gebracht, dass der vom Erstgericht schon im ersten Rechtsgang als Basiswert den Berechnungen zugrunde gelegte durchschnittliche jährliche Neuwagenprovisionsumsatz der späteren Gemeinschuldnerin von 4,477.221 ATS mangels Bekämpfung durch die Parteien ein im zweiten Rechtsgang abschließend erledigter Streitpunkt ist und dort nicht neu aufgerollt werden konnte (Berufungsentscheidung ON 92 S 20 f; vergleiche RIS-Justiz RS0042031). Mit dieser Begründung setzt sich die Beklagte nicht auseinander.
2.1. Die nach § 24 Abs 1 Z 3 HVertrG 1993 unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit den betreffenden Kunden entgehenden Provision nach Billigkeit festzusetzende Ausgleichszahlung ist geradezu ein Musterbeispiel für eine nach dem jeweiligen Einzelfall zu treffende Ermessensentscheidung, die - abgesehen von einer krassen Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht - regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage aufwirft (RIS-Justiz RS0112590).2.1. Die nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, HVertrG 1993 unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit den betreffenden Kunden entgehenden Provision nach Billigkeit festzusetzende Ausgleichszahlung ist geradezu ein Musterbeispiel für eine nach dem jeweiligen Einzelfall zu treffende Ermessensentscheidung, die - abgesehen von einer krassen Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht - regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage aufwirft (RIS-Justiz RS0112590).
2.2. Die vom Berufungsgericht angestellten Überlegungen entsprechen grundsätzlich jener Berechnungsmethode, die der Senat schon in seiner im ersten Rechtsgang erlassenen Entscheidung 4 Ob 54/02y als geeignet bezeichnet hat. Dort wurde auch ausgesprochen, dass sich insgesamt die Bestimmung der Höhe der nach Billigkeit gebührenden Ausgleichszahlung sehr schwierig gestaltet und die Berechnung jedenfalls in einer Weise von den Umständen des Einzelfalls abhängt, dass sich etwa allgemein gültige Prozentsätze für die einzelnen als anspruchsmindernd zu berücksichtigenden Faktoren nicht festsetzen lassen. Wegen dieser notwendigerweise an den Besonderheiten des Einzelfalls auszurichtenden Ermittlung des Anspruchs ist für pauschale Berechnungsweisen oder die Ermittlung der Höhe des Anspruchs nach festen Formeln grundsätzlich kein Raum. Im Hinblick auf die Komplexität der Materie und eine in wesentlichen Punkten gescheiterte Beweisführung hinsichtlich zu berücksichtigender Umstände war letztlich auch hier nur eine Festsetzung nach § 273 Abs 1 ZPO möglich.2.2. Die vom Berufungsgericht angestellten Überlegungen entsprechen grundsätzlich jener Berechnungsmethode, die der Senat schon in seiner im ersten Rechtsgang erlassenen Entscheidung 4 Ob 54/02y als geeignet bezeichnet hat. Dort wurde auch ausgesprochen, dass sich insgesamt die Bestimmung der Höhe der nach Billigkeit gebührenden Ausgleichszahlung sehr schwierig gestaltet und die Berechnung jedenfalls in einer Weise von den Umständen des Einzelfalls abhängt, dass sich etwa allgemein gültige Prozentsätze für die einzelnen als anspruchsmindernd zu berücksichtigenden Faktoren nicht festsetzen lassen. Wegen dieser notwendigerweise an den Besonderheiten des Einzelfalls auszurichtenden Ermittlung des Anspruchs ist für pauschale Berechnungsweisen oder die Ermittlung der Höhe des Anspruchs nach festen Formeln grundsätzlich kein Raum. Im Hinblick auf die Komplexität der Materie und eine in wesentlichen Punkten gescheiterte Beweisführung hinsichtlich zu berücksichtigender Umstände war letztlich auch hier nur eine Festsetzung nach Paragraph 273, Absatz eins, ZPO möglich.
3.1. Die Rechtsmittelwerberin möchte den Abzugsfaktor „Abwanderung" mit mehr als 20 % berücksichtigt wissen. Sie zeigt weiters einen Rechenfehler des Berufungsgerichts auf und bekämpft zuletzt dessen Standpunkt, das gewonnene Ergebnis entspreche der Billigkeit.
3.2.1. Wie schon zuvor (Punkt 2.2.) aufgezeigt, hängt die Höhe der als anspruchsmindernd zu berücksichtigenden Faktoren von den Umständen des Einzelfalls ab. Die vom Berufungsgericht zum Abzugsfaktor „Abwanderung" angestellten Überlegungen sind plausibel (Berufungsurteil S 26 f). Das Berufungsgericht hat dessen Höhe - mangels anderer Beweisergebnisse - gem § 273 Abs 1 ZPO festgesetzt, ohne dass es den ihm dabei eingeräumten Ermessensspielraum eklatant überschritten hätte. In diesem Fall kommt der Anwendbarkeit und Anwendung dieser Bestimmung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0121220; RS0007104).3.2.1. Wie schon zuvor (Punkt 2.2.) aufgezeigt, hängt die Höhe der als anspruchsmindernd zu berücksichtigenden Faktoren von den Umständen des Einzelfalls ab. Die vom Berufungsgericht zum Abzugsfaktor „Abwanderung" angestellten Überlegungen sind plausibel (Berufungsurteil S 26 f). Das Berufungsgericht hat dessen Höhe - mangels anderer Beweisergebnisse - gem Paragraph 273, Absatz eins, ZPO festgesetzt, ohne dass es den ihm dabei eingeräumten Ermessensspielraum eklatant überschritten hätte. In diesem Fall kommt der Anwendbarkeit und Anwendung dieser Bestimmung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0121220; RS0007104).
3.2.2. Durch Abzinsen erhält man den Betrag, den man zu Beginn des Prognosezeitraums hätte anlegen müssen, um bei einer bestimmten Verzinsung am Ende des Prognosezeitraums ein bestimmtes Endkapital zu erreichen.
Dem Berufungsgericht ist bei seiner Berechnung deshalb ein Rechenfehler unterlaufen, weil es bei der Abzinsung für jedes Prognosejahr das jeweils errechnete Endkapital nur einmal durch 1,05 dividiert hat. Die dargestellte Rechenoperation ist - bei einer Abzinsung von 5 % - jedoch nur für das erste Prognosejahr richtig, weil damit nur die Abzinsung für ein einziges Jahr abgebildet wird. Für jedes weitere Prognosejahr ist die Division deshalb entsprechend oft zu wiederholen (also etwa für das fünfte Prognosejahr, das für dieses Jahr ermittelte Endkapital fünf Mal durch 1,05 zu dividieren; siehe dazu die Berechnung in 6 Ob 170/02x).
Dieser Rechenfehler bleibt aber für das Ergebnis ohne Bedeutung: Das Berufungsgericht hat die beanstandete Rechenoperation nämlich nur im Rahmen einer Hilfsbegründung ausgeführt, sich bei seiner Entscheidung jedoch hauptsächlich darauf gestützt, dass die vom Erstgericht mit 10 % für die Sogwirkung der Marke und 20 % für die tatsächliche Abwanderung von Kunden bemessenen Abschlagsfaktoren der Höhe nach nicht zu beanstanden seien (Berufungsurteil S 26 letzter Absatz). Eine Kontrollrechnung unter Zugrundelegung dieser vom Berufungsgericht gebilligten Faktoren in der genannten Höhe ergibt einen restlichen Ausgleichsanspruch von 1,600.645,08 ATS = 116.323,41 EUR, und zwar ausgehend vom Ergebnis der in der Revision S 7 unten angestellten Rechnung von 2,451.459,87 ATS abzüglich 10 % für Sogwirkung der Marke und anteilige Vertriebskosten abzüglich bereits zugesprochenem Betrag von 605.668,80 ATS. Dieser Betrag liegt nur 377,33 EUR oder 0,323 % unter dem vom Berufungsgericht zugesprochenen Betrag. Er fällt bei der nach dem jeweiligen Einzelfall zu treffenden Billigkeitsentscheidung auf dem Boden der zuvor erläuterten Rechtsgrundlage nicht ins Gewicht.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO. Da der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente sein Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.4. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Da der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente sein Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.