Rechtssatz RS0121118
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121118
Entscheidungsdatum
30.04.2012
Rechtssatz
Dem herangezogenen Prognosezeitraum kommt größte Bedeutung zu, ist doch der Ausgleichsanspruch um so höher, je länger der Zeitraum gewählt wird. Der Prognosezeitraum bestimmt sich danach, wie lange sich die vom Handelsvertreter hergestellten Geschäftsverbindungen weiterentwickelt hätten, wenn der Vertretervertrag fortbestanden hätte. Es muss sich um einen überschaubaren, in seiner Entwicklung einschätzbaren Zeitraum handeln.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 65/06x
Entscheidungstext OGH 09.08.2006 4 Ob 65/06x
- 2 Ob 252/08k
Entscheidungstext OGH 10.06.2009 2 Ob 252/08k
Vgl; Beisatz: Die Grundlage für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs ist die auf den Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses bezogene Prognose, wie lange und in welchem Ausmaß der Unternehmer aus dem ihm übergebenen Kundenstock (den Stammkunden) noch Vorteile ziehen kann, wobei als Prognosebasis die Umsätze im letzten Jahr vor Beendigung des Vertragsverhältnisses dienen. (T1)
- 9 Ob 32/11p
Entscheidungstext OGH 30.04.2012 9 Ob 32/11p
Auch; nur: Der Prognosezeitraum bestimmt sich danach, wie lange sich die vom Handelsvertreter hergestellten Geschäftsverbindungen weiterentwickelt hätten, wenn der Vertretervertrag fortbestanden hätte. (T2); Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Die Dauer des Prognosezeitraums hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; für „feste Formeln“ besteht insoweit kein Raum. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121118
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2012
Dokumentnummer
JJR_20060809_OGH0002_0040OB00065_06X0000_002