Die gegen dieses Urteil "seinem gesamten Inhalte nach" (erkennbar gemeint: seinem klagsstattgebenden Teil) gerichtete Revision des Beklagten ist berechtigt.
Gemäß § 1392 ABGB entsteht, wenn eine Forderung von einer Person an die andere übertragen, und von dieser angenommen wird, eine Umänderung des Rechtes mit Hinzukunft eines neuen Gläubigers. Eine solche Umänderung heißt Abtretung (Zession) und kann mit oder ohne Entgelt geschlossen werden. Die klagende Partei zedierte ihre Ansprüche aus dem mit dem Beklagten geschlossenen Bürgschaftsvertrag zum Inkasso an die I***. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist die Inkassozession (Abtretung zur Einziehung, Inkassomandat) eine Sonderform der Abtretung, ein in die Form der Abtretung gekleideter, dem Schuldner (Zessus) gegenüber als Abtretung wirkender Auftrag des Zedenten an den Zessionar, die Forderung, die im Vermögen des Zedenten bleiben soll, im Namen des Zessionars, aber auf Rechnung des Zedenten geltend zu machen und die eingehobene Leistung an den Zedenten abzuführen. Das Inkassomandat wirkt im Außenverhältnis als Zession, im Innenverhältnis liegt ihm ein Mandatsverhältnis zugrunde, bei dem die Abtretung bloß als Auftrag wirkt, die Forderung im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung geltend zu machen (JBl. 1984, 378; SZ 53/74, SZ 45/82, SZ 44/108; 8 Ob 54/84 ua; Honsell in Schwimann, Rz 10 zu § 1392 ABGB; Strasser in Rummel2, Rz 34 zu § 1002 ABGB; Koziol-Welser, Grundriß8 I 281). Grundsätzlich ist der Zedent nach der Forderungsabtretung nicht mehr zur Klagsführung berechtigt (SZ 57/204, SZ 54/59 ua). Dies gilt auch für die Inkassozession; denn diese ist eine echte wenn auch treuhändische (Koziol-Welser aaO; Roth in Münchener Kommentar2 Rz 31 zu § 398 BGB) Abtretung, die dem Zessionar (hier: I***) in Ansehung der zur Einziehung abgetretenen Forderung die Gläubigerstellung, Rechtszuständigkeit und alleinige prozessuale Verfügungsfähigkeit verschafft (SZ 53/74, SZ 45/82, SZ 42/105 ua; 8 Ob 15/85, 7 Ob 690/84, 7 Ob 146/75; Wolff in Klang2 VI 290; Ertl in Rummel, § 1392 ABGB Rz 5). Nur "wirtschaftlich" bleibt bei der Inkassozession die Forderung beim Zedenten (Koziol-Welser aaO). Die vom Berufungsgericht zur Stützung seiner Ansicht angeführten Entscheidungen SZ 36/46 und EvBl. 1977/20 betreffen nicht die Aktivlegitimation des Inkassozedenten, sondern dessen Passivlegitimation für Klagen des Schuldners auf Feststellung des Nichtbestehens der Forderung und begründen dies damit, daß der Schuldner den Widerruf des Inkassomandates verlangen könne. Die von der klagenden Partei behauptete Rückzession blieb unbewiesen. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, die klagende Partei habe den Rechtsvertreter des Zessionars noch vor Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz beauftragt, die Forderung gerichtlich geltend zu machen, und damit konkludent das Inkassomandat widerrufen, übersieht, daß ein solcher Widerruf nur im Innenverhältnis wirkte, die erforderliche Rückzession aber nicht ersetzte (HS 7095; Strasser aaO Rz 8 e zu §§ 1020 - 1026 ABGB; vgl. Thomas in Palandt49 751; Roth aaO; Seiler in Münchener Kommentar2 Rz 9 zu § 671 BGB).Gemäß Paragraph 1392, ABGB entsteht, wenn eine Forderung von einer Person an die andere übertragen, und von dieser angenommen wird, eine Umänderung des Rechtes mit Hinzukunft eines neuen Gläubigers. Eine solche Umänderung heißt Abtretung (Zession) und kann mit oder ohne Entgelt geschlossen werden. Die klagende Partei zedierte ihre Ansprüche aus dem mit dem Beklagten geschlossenen Bürgschaftsvertrag zum Inkasso an die I***. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist die Inkassozession (Abtretung zur Einziehung, Inkassomandat) eine Sonderform der Abtretung, ein in die Form der Abtretung gekleideter, dem Schuldner (Zessus) gegenüber als Abtretung wirkender Auftrag des Zedenten an den Zessionar, die Forderung, die im Vermögen des Zedenten bleiben soll, im Namen des Zessionars, aber auf Rechnung des Zedenten geltend zu machen und die eingehobene Leistung an den Zedenten abzuführen. Das Inkassomandat wirkt im Außenverhältnis als Zession, im Innenverhältnis liegt ihm ein Mandatsverhältnis zugrunde, bei dem die Abtretung bloß als Auftrag wirkt, die Forderung im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung geltend zu machen (JBl. 1984, 378; SZ 53/74, SZ 45/82, SZ 44/108; 8 Ob 54/84 ua; Honsell in Schwimann, Rz 10 zu Paragraph 1392, ABGB; Strasser in Rummel2, Rz 34 zu Paragraph 1002, ABGB; Koziol-Welser, Grundriß8 römisch eins 281). Grundsätzlich ist der Zedent nach der Forderungsabtretung nicht mehr zur Klagsführung berechtigt (SZ 57/204, SZ 54/59 ua). Dies gilt auch für die Inkassozession; denn diese ist eine echte wenn auch treuhändische (Koziol-Welser aaO; Roth in Münchener Kommentar2 Rz 31 zu Paragraph 398, BGB) Abtretung, die dem Zessionar (hier: I***) in Ansehung der zur Einziehung abgetretenen Forderung die Gläubigerstellung, Rechtszuständigkeit und alleinige prozessuale Verfügungsfähigkeit verschafft (SZ 53/74, SZ 45/82, SZ 42/105 ua; 8 Ob 15/85, 7 Ob 690/84, 7 Ob 146/75; Wolff in Klang2 römisch sechs 290; Ertl in Rummel, Paragraph 1392, ABGB Rz 5). Nur "wirtschaftlich" bleibt bei der Inkassozession die Forderung beim Zedenten (Koziol-Welser aaO). Die vom Berufungsgericht zur Stützung seiner Ansicht angeführten Entscheidungen SZ 36/46 und EvBl. 1977/20 betreffen nicht die Aktivlegitimation des Inkassozedenten, sondern dessen Passivlegitimation für Klagen des Schuldners auf Feststellung des Nichtbestehens der Forderung und begründen dies damit, daß der Schuldner den Widerruf des Inkassomandates verlangen könne. Die von der klagenden Partei behauptete Rückzession blieb unbewiesen. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, die klagende Partei habe den Rechtsvertreter des Zessionars noch vor Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz beauftragt, die Forderung gerichtlich geltend zu machen, und damit konkludent das Inkassomandat widerrufen, übersieht, daß ein solcher Widerruf nur im Innenverhältnis wirkte, die erforderliche Rückzession aber nicht ersetzte (HS 7095; Strasser aaO Rz 8 e zu Paragraphen 1020, - 1026 ABGB; vergleiche Thomas in Palandt49 751; Roth aaO; Seiler in Münchener Kommentar2 Rz 9 zu Paragraph 671, BGB).
Der Revision ist Folge zu geben, das angefochtene Urteil ist dahin abzuändern, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.