Begründung:
Mit ihrer zur GZ. 21 Cg 41/72 des Erstgerichtes erhobenen Klage begehrte die Klägerin von der Beklagten die Rückzahlung einer am 8. Mai 1945 mit 19.561,55 £ aushaftenden Kreditschuld zuzüglich mittlerweile aufgelaufener Zinsen von 11.736,93 £, insgesamt daher 31.298,48 £ samt Anhang. Der Klagsanspruch resultiere aus einem seinerzeit zwischen der D* Bank Filiale B* und der Beklagten begründeten Kreditverhältnis. Das Erstgericht nahm nicht als erwiesen an, daß das behauptete Kreditverhältnis tatsächlich begründet worden sei und wies das Klagebegehren ab. Über die von der Klägerin dagegen erhobene Berufung ist bisher vom Berufungsgericht noch nicht entschieden worden. Im Rechtsmittelverfahren wurde ein Gutachten des Schiedsgerichtes des österreichisch-deutschen Vermögensvertrages eingeholt, in dem sich dieses für zuständig erklärte und aussprach, daß die Bestimmungen des Staatsvertrages vom 15. Mai 1955 (BGBl. Nr. 152/1955) sowie des Vertrages vom 15. Juni 1957 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der vermögensrechtlichen Beziehungen (BGBl. Nr. 119/1958 = VV) der Geltendmachung des Klagsanspruches nicht entgegenstehen.Mit ihrer zur GZ. 21 Cg 41/72 des Erstgerichtes erhobenen Klage begehrte die Klägerin von der Beklagten die Rückzahlung einer am 8. Mai 1945 mit 19.561,55 £ aushaftenden Kreditschuld zuzüglich mittlerweile aufgelaufener Zinsen von 11.736,93 £, insgesamt daher 31.298,48 £ samt Anhang. Der Klagsanspruch resultiere aus einem seinerzeit zwischen der D* Bank Filiale B* und der Beklagten begründeten Kreditverhältnis. Das Erstgericht nahm nicht als erwiesen an, daß das behauptete Kreditverhältnis tatsächlich begründet worden sei und wies das Klagebegehren ab. Über die von der Klägerin dagegen erhobene Berufung ist bisher vom Berufungsgericht noch nicht entschieden worden. Im Rechtsmittelverfahren wurde ein Gutachten des Schiedsgerichtes des österreichisch-deutschen Vermögensvertrages eingeholt, in dem sich dieses für zuständig erklärte und aussprach, daß die Bestimmungen des Staatsvertrages vom 15. Mai 1955 Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,) sowie des Vertrages vom 15. Juni 1957 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der vermögensrechtlichen Beziehungen Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1958, = VV) der Geltendmachung des Klagsanspruches nicht entgegenstehen.
Mit der gegenständlichen beim Erstgericht am 12. September 1972 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin die Wiederaufnahme des vorgenannten Verfahrens, weil sie ohne ihr Verschulden erst nach Schluß der Verhandlung erster Instanz Kenntnis von neuen Beweismitteln (Schreiben der Beklagten vom 16. Oktober 1961, Zeuge W*) erlangt habe, deren Benützung im früheren Verfahren für sie eine günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeigeführt hätte (§ 530 Abs. 1 Z. 7 ZPO).Mit der gegenständlichen beim Erstgericht am 12. September 1972 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin die Wiederaufnahme des vorgenannten Verfahrens, weil sie ohne ihr Verschulden erst nach Schluß der Verhandlung erster Instanz Kenntnis von neuen Beweismitteln (Schreiben der Beklagten vom 16. Oktober 1961, Zeuge W*) erlangt habe, deren Benützung im früheren Verfahren für sie eine günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeigeführt hätte (Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO).
Das Erstgericht wies die Wiederaufnahmsklage ab. Es war der Ansicht, daß die neuen Beweise nicht geeignet seien, eine günstigere Entscheidung in der Hauptsache für die Klägerin herbeizuführen. Darüber hinaus sei die Klage auch nicht innerhalb der einmonatigen Frist des § 534 Abs. 1 ZPO erhoben worden. Die neuen Beweise seien nämlich der D Bank bereits seit Jahren bekannt gewesen. Da die Klägerin die Klagsforderung auf Grund eines in die Form einer Inkassozession gekleideten Einziehungsauftrages geltend mache, müsse sie sich alle Prozeßeinreden entgegenhalten lassen, die der Beklagten gegen die D* Bank zustünden.Das Erstgericht wies die Wiederaufnahmsklage ab. Es war der Ansicht, daß die neuen Beweise nicht geeignet seien, eine günstigere Entscheidung in der Hauptsache für die Klägerin herbeizuführen. Darüber hinaus sei die Klage auch nicht innerhalb der einmonatigen Frist des Paragraph 534, Absatz eins, ZPO erhoben worden. Die neuen Beweise seien nämlich der D Bank bereits seit Jahren bekannt gewesen. Da die Klägerin die Klagsforderung auf Grund eines in die Form einer Inkassozession gekleideten Einziehungsauftrages geltend mache, müsse sie sich alle Prozeßeinreden entgegenhalten lassen, die der Beklagten gegen die D* Bank zustünden.
In ihrer gegen das Ersturteil erhobenen Berufung beantragte die Klägerin unter anderem, das Berufungsverfahren zu unterbrechen und die Akten dem Schiedsgericht des österreichisch-deutschen Vermögensvertrages zur Beantwortung der Frage vorzulegen, ob die eben wiedergegebene Rechtsansicht des Erstgerichtes im österreichisch-deutschen Vermögensvertrag und im Vertrag von Bad Kreuznach gedeckt sei.
Das Berufungsgericht wies den Unterbrechungsantrag der Klägerin ab. Es war der Ansicht, daß zu einem Rechtsstreit im Sinne des § 99 VV nicht nur das Verfahren in der Hauptsache in allen Instanzen, sondern auch das Wiederaufnahmsverfahren gehöre. Die Unterinstanzen seien daher an das in der Hauptsache eingeholte Gutachten des Schiedsgerichtes des österreichisch-deutschen Vermögensvertrages gebunden, in dem dieses zu der von der Klägerin aufgeworfenen Frage bereits Stellung genommen habe. Darüber hinaus falle die Beurteilung der Frage der Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der erhobenen Wiederaufnahmsklage nicht in die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes des österreichisch-deutschen Vermögensvertrages.Das Berufungsgericht wies den Unterbrechungsantrag der Klägerin ab. Es war der Ansicht, daß zu einem Rechtsstreit im Sinne des Paragraph 99, VV nicht nur das Verfahren in der Hauptsache in allen Instanzen, sondern auch das Wiederaufnahmsverfahren gehöre. Die Unterinstanzen seien daher an das in der Hauptsache eingeholte Gutachten des Schiedsgerichtes des österreichisch-deutschen Vermögensvertrages gebunden, in dem dieses zu der von der Klägerin aufgeworfenen Frage bereits Stellung genommen habe. Darüber hinaus falle die Beurteilung der Frage der Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der erhobenen Wiederaufnahmsklage nicht in die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes des österreichisch-deutschen Vermögensvertrages.
Die Klägerin bekämpft den Beschluß des Berufungsgerichtes mit Rekurs und beantragt, ihn aufzuheben, das Berufungsverfahren zu unterbrechen und die Akten dem Schiedsgericht des österreichisch-deutschen Vermögensvertrages zur Beantwortung der in ihrer Berufung gestellten Frage vorzulegen.
Der Rekurs ist zulässig. Die Bestimmungen des § 192 Abs. 2 ZPO über die Unzulässigkeit eines weiteren Rechtsmittels gegen die die Unterbrechung ablehnenden Beschlüsse bezieht sich nämlich nicht auf die in Sondergesetzen geregelten Unterbrechungsfälle, bei welchen die Unterbrechung nicht in das Ermessen des Gerichtes gestellt, sondern zwingend vorgeschrieben ist. Auch die im Art. 110 Abs. 1 Vermögensvertrag angeordnete Unterbrechung stellt, wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, keine in das Ermessen des Gerichtes gestellte prozeßleitende Verfügung dar (EvBl 1965/357, 3 Ob 68/57, 3 Ob 163/59, 7 Ob 160/67, zuletzt 7 Ob 121/74). Dies gilt auch dann, wenn die Entscheidung über den Unterbrechungsantrag durch das Berufungsgericht erfolgte.Der Rekurs ist zulässig. Die Bestimmungen des Paragraph 192, Absatz 2, ZPO über die Unzulässigkeit eines weiteren Rechtsmittels gegen die die Unterbrechung ablehnenden Beschlüsse bezieht sich nämlich nicht auf die in Sondergesetzen geregelten Unterbrechungsfälle, bei welchen die Unterbrechung nicht in das Ermessen des Gerichtes gestellt, sondern zwingend vorgeschrieben ist. Auch die im Artikel 110, Absatz eins, Vermögensvertrag angeordnete Unterbrechung stellt, wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, keine in das Ermessen des Gerichtes gestellte prozeßleitende Verfügung dar (EvBl 1965/357, 3 Ob 68/57, 3 Ob 163/59, 7 Ob 160/67, zuletzt 7 Ob 121/74). Dies gilt auch dann, wenn die Entscheidung über den Unterbrechungsantrag durch das Berufungsgericht erfolgte.