Begründung:
Mit Vereinbarung vom 16.4.1975 verpflichtete sich Margarethe C gegenüber dem Kläger, einen Kaufvertrag über die durch den Teilungsplan des Dipl.Ing.Walter D aus dem Grundstück 809/1 abgeteilten Grundstücke 809/40 und 809/41 der EZ 262 KG Brunn an der Schneebergbahn zu einem Kaufpreis von S 1,220.000 abzuschließen. Jegliche anfallende Aufschließungskosten hatten zu Lasten des Klägers zu gehen. Mit Bescheid der Gemeinde Bad Fischau-Brunn vom 11.8.1975, Zl.610-276/1975, wurde Margarethe C gemäß § 11 NÖ BauO die Bewilligung zur Abteilung des Grundstückes 809/40 gemäß dem Teilungsplan des Ingenieurkonsulenten für das Vermessungswesen Dipl.Ing.Manfred E vom 25.4.1975 in die Grundstücke 809/40 und 809/43Mit Vereinbarung vom 16.4.1975 verpflichtete sich Margarethe C gegenüber dem Kläger, einen Kaufvertrag über die durch den Teilungsplan des Dipl.Ing.Walter D aus dem Grundstück 809/1 abgeteilten Grundstücke 809/40 und 809/41 der EZ 262 KG Brunn an der Schneebergbahn zu einem Kaufpreis von S 1,220.000 abzuschließen. Jegliche anfallende Aufschließungskosten hatten zu Lasten des Klägers zu gehen. Mit Bescheid der Gemeinde Bad Fischau-Brunn vom 11.8.1975, Zl.610-276/1975, wurde Margarethe C gemäß Paragraph 11, NÖ BauO die Bewilligung zur Abteilung des Grundstückes 809/40 gemäß dem Teilungsplan des Ingenieurkonsulenten für das Vermessungswesen Dipl.Ing.Manfred E vom 25.4.1975 in die Grundstücke 809/40 und 809/43
bis 49 erteilt. Gleichzeitig wurde der Margarethe C gemäß § 14 Abs.1 NÖ BauO Aufschließungsbeiträge in der Höhe von S 234.100, darunter für das Grundstück 809/43 in der Höhe von S 34.551, zur Zahlung binnen einem Monat nach Fälligkeit vorgeschrieben. In verbücherungsfähige Form wurde die Vereinbarung vom 26.4.1975 nach gerichtlicher Durchführung des Teilungsplanes mit Beschluß des Bezirksgerichtes Wr.Neustadt vom 18.12.1975, TZ 7564/75, mit Kaufvertrag vom 19.7. bzw.3.8.1976 gebracht.bis 49 erteilt. Gleichzeitig wurde der Margarethe C gemäß Paragraph 14, Absatz eins, NÖ BauO Aufschließungsbeiträge in der Höhe von S 234.100, darunter für das Grundstück 809/43 in der Höhe von S 34.551, zur Zahlung binnen einem Monat nach Fälligkeit vorgeschrieben. In verbücherungsfähige Form wurde die Vereinbarung vom 26.4.1975 nach gerichtlicher Durchführung des Teilungsplanes mit Beschluß des Bezirksgerichtes Wr.Neustadt vom 18.12.1975, TZ 7564/75, mit Kaufvertrag vom 19.7. bzw.3.8.1976 gebracht.
Nach einem von der Fa.Herbert A Realitätenvermittlungs-Gesellschaft m. b.H. an die Beklagte gestellten, von dieser angenommenen Kaufanbot über das Grundstück 809/43 (= Bauplatz 2) vom 13.2.1976 schloß die Beklagte mit dem Kläger am 16.2.1976 einen mit 9.8.1976 datierten Kaufvertrag über dieses Grundstück ab. Im Punkt II des Vertrages wurde darauf hingewiesen, daß das Grundstück 804/40 Bauland in sieben Bauplätze und einen Bauplatzteil unterteilt worden sei; nach Punkt III verpflichtete sich der Kläger zur Übergabe des Bauplatzes 2 in das Eigentum der Beklagten. Der Kaufpreis betrug SNach einem von der Fa.Herbert A Realitätenvermittlungs-Gesellschaft m. b.H. an die Beklagte gestellten, von dieser angenommenen Kaufanbot über das Grundstück 809/43 (= Bauplatz 2) vom 13.2.1976 schloß die Beklagte mit dem Kläger am 16.2.1976 einen mit 9.8.1976 datierten Kaufvertrag über dieses Grundstück ab. Im Punkt römisch zwei des Vertrages wurde darauf hingewiesen, daß das Grundstück 804/40 Bauland in sieben Bauplätze und einen Bauplatzteil unterteilt worden sei; nach Punkt römisch drei verpflichtete sich der Kläger zur Übergabe des Bauplatzes 2 in das Eigentum der Beklagten. Der Kaufpreis betrug S
124.200. Mit dem Tag der Vertragsfertigung gingen alle Nutzungen und Lasten, Gefahr und Zufall auf die Käuferin über. Punkt VIII des Vertrages trägt die Käuferin sämtliche mit der Errichtung und bücherlichen Durchführung dieses Kaufvertrages verbundenen Kosten, Gebühren und Abgaben welcher Art immer; sie verpflichtete sich, den Verkäufer für eine allfällige Inanspruchnahme aus einem dieser Titel klag- und schadlos zu halten. Die Verbücherung dieses Kaufvertrages erfolgte am 11.10.1976. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 7.6.1983, 11 R 111/83-30, wurde der Kläger über Klage der Margarethe C rechtskräftig schuldig erkannt, den Betrag von S 234.100 binnen 14 Tagen an die Gemeinde Bad-Fischau-Brunn zur Deckung der der Margarethe C mit Bescheid vom 11.8.1975, Zl.610-276/1975, vorgeschriebenen Aufschließungsbeiträge zu bezahlen. Der Kläger bezahlte in der Folge diesen Betrag.124.200. Mit dem Tag der Vertragsfertigung gingen alle Nutzungen und Lasten, Gefahr und Zufall auf die Käuferin über. Punkt römisch acht des Vertrages trägt die Käuferin sämtliche mit der Errichtung und bücherlichen Durchführung dieses Kaufvertrages verbundenen Kosten, Gebühren und Abgaben welcher Art immer; sie verpflichtete sich, den Verkäufer für eine allfällige Inanspruchnahme aus einem dieser Titel klag- und schadlos zu halten. Die Verbücherung dieses Kaufvertrages erfolgte am 11.10.1976. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 7.6.1983, 11 R 111/83-30, wurde der Kläger über Klage der Margarethe C rechtskräftig schuldig erkannt, den Betrag von S 234.100 binnen 14 Tagen an die Gemeinde Bad-Fischau-Brunn zur Deckung der der Margarethe C mit Bescheid vom 11.8.1975, Zl.610-276/1975, vorgeschriebenen Aufschließungsbeiträge zu bezahlen. Der Kläger bezahlte in der Folge diesen Betrag.
Der Kläger begehrt den Zuspruch des Betrages von S 34.551 s.A. Es sei vereinbart worden, daß die Beklagte sämtliche mit dem Kaufvertrag verbundenen Gebühren und Abgaben, insbesondere auch den Aufschließungsbeitrag, zu bezahlen habe. Sowohl anläßlich der Unterfertigung des Kaufanbotes als auch des Kaufvertrages sei ausdrücklich davon die Rede gewesen, die Beklagte werde den Aufschließungsbeitrag noch separat zu begleichen haben. Die Beklagte wendete ein, eine Vereinbarung, daß sie den Aufschließungsbeitrag zu bezahlen habe, sei nicht getroffen worden. Der Kläger habe ihr gegenüber niemals erklärt, daß sie, abgesehen von den üblichen Kosten der Vertragsverfassung und grundbücherlichen Durchführung, einen Aufschließungsbeitrag zu bezahlen habe. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest, obwohl dem Kläger und seinem Vertragsverfasser die Höhe des Aufschließungsbeitrages, zu dessen Zahlung sich der Kläger gegenüber Margarethe C vertraglich verpflichtet hatte, bekannt gewesen sei, sei die Beklagte nicht darüber informiert worden, daß sie einen Aufschließungsbeitrag zu zahlen habe. Ihr sei vielmehr mitgeteilt worden, daß mit der Bezahlung des Betrages von S 124.200 alles bezahlt sei; der Beklagten sei auf ihre Frage, was sie alles zu zahlen habe, geantwortet worden, daß dies der Kaufpreis sei, die Provision, die Grunderwerbssteuer, die Kosten des Notars und die Vertragserrichtungskosten.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsansicht, daß die vom Kläger einer dritten Person gegenüber übernommenen Aufschließungsbeiträge nicht unter Punkt VIII des mit der Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrages zu subsumieren seien.Das Erstgericht vertrat die Rechtsansicht, daß die vom Kläger einer dritten Person gegenüber übernommenen Aufschließungsbeiträge nicht unter Punkt römisch acht des mit der Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrages zu subsumieren seien.
Aufschließungsbeiträge seien weder Vertragserrichtungskosten noch Kosten der grundbücherlichen Durchführung des Kaufvertrages. Die bücherliche Durchführung des Vertrages könnte auch ohne vorläufige Bezahlung des Aufschließungsbeitrages durch die Käufer erfolgen. Es hätte zwischen den Streitteilen eine entsprechende Vereinbarung über die Tragung dieses Aufschließungsbeitrages durch die Beklagte geschlossen werden müssen. Da dies unterblieben sei, sei das Klagebegehren nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht änderte über Berufung des Klägers dieses Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß es dem Klagebegehren stattgab. Die Revision erklärte es für zulässig. Eine Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Beklagte auf Grund des Kaufvertrages wäre ohne die grundbücherliche Bewilligung und zumindest gleichzeitige Durchführung der Abschreibung nicht möglich gewesen. Bei den Aufschließungskosten handle es sich daher um Kosten und Abgaben, die mit der grundbücherlichen Durchführung des Kaufvertrages verbunden seien. Die Verflichtung laut Punkt VIII des Kaufvertrages erstrecke sich nicht nur auf erst fällig werdende, sondern auch auf alle bereits fällig gewordene Gebühren und Abgaben, wenn sie nur mit der bücherlichen Durchführung des Kaufvertrages verbunden seien. Darauf, daß die Aufschließungskosten bereits gleichzeitig mit der zeitlich vor dem Kaufvertrag liegenden verwaltungsbehördlichen Bewilligung der Grundabteilung vorgeschrieben worden seien, komme es nicht an. Sei auch zunächst Margarethe C zahlungspflichtig gewesen, so sei diese Zahlungspflicht vereinbarungsgemäß auf den Kläger übergegangen. Dieser sei schließlich zur Zahlung des Aufschließungsbeitrages an die Marktgemeinde Bad Fischau-Brunn verurteilt worden, so daß die Beklagte auf Grund des Punktes VIII des Kaufvertrages nun dem Kläger gegenüber zur Zahlung des Aufschließungsbeitrages verflichtet sei.Das Berufungsgericht änderte über Berufung des Klägers dieses Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß es dem Klagebegehren stattgab. Die Revision erklärte es für zulässig. Eine Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Beklagte auf Grund des Kaufvertrages wäre ohne die grundbücherliche Bewilligung und zumindest gleichzeitige Durchführung der Abschreibung nicht möglich gewesen. Bei den Aufschließungskosten handle es sich daher um Kosten und Abgaben, die mit der grundbücherlichen Durchführung des Kaufvertrages verbunden seien. Die Verflichtung laut Punkt römisch acht des Kaufvertrages erstrecke sich nicht nur auf erst fällig werdende, sondern auch auf alle bereits fällig gewordene Gebühren und Abgaben, wenn sie nur mit der bücherlichen Durchführung des Kaufvertrages verbunden seien. Darauf, daß die Aufschließungskosten bereits gleichzeitig mit der zeitlich vor dem Kaufvertrag liegenden verwaltungsbehördlichen Bewilligung der Grundabteilung vorgeschrieben worden seien, komme es nicht an. Sei auch zunächst Margarethe C zahlungspflichtig gewesen, so sei diese Zahlungspflicht vereinbarungsgemäß auf den Kläger übergegangen. Dieser sei schließlich zur Zahlung des Aufschließungsbeitrages an die Marktgemeinde Bad Fischau-Brunn verurteilt worden, so daß die Beklagte auf Grund des Punktes römisch acht des Kaufvertrages nun dem Kläger gegenüber zur Zahlung des Aufschließungsbeitrages verflichtet sei.
Ohne daß die Beweisrüge des Klägers behandelt werden mußte, sei seinem Begehren schon aus rechtlichen Gründen stattzugeben.