Rechtssatz RS0033318
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033318
Entscheidungsdatum
26.11.2015
Rechtssatz
Da der Abgabenanspruch auf Zahlung eines Aufschließungsbeitrages mit der Bewilligung der Grundabteilung durch die Baubehörde entsteht und unabhängig vom Verkauf des neu geschaffenen Grundstückes nach der grundbücherlichen Grundstücksteilung fällig wird, handelt es sich bei Aufschließungsbeiträgen nicht um Abgaben, die mit der Errichtung und bücherlichen Durchführung des Kaufvertrages über das neu geschaffene Grundstück verbunden sind.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 548/85
Entscheidungstext OGH 22.05.1985 1 Ob 548/85
- 6 Ob 202/15x
Entscheidungstext OGH 26.11.2015 6 Ob 202/15x
Vgl auch; Beisatz: Wird dem Käufer einer Liegenschaft anlässlich der Erteilung einer Baubewilligung gemäß § 38 Abs 1 Z 2 nö BauO erstmals eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben, dann handelt es sich bei dieser nicht um „Schulden und Rückstände, welche auf der Sache haften“ iSd § 928 ABGB. Denn erst der Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung löste die Pflicht zur Zahlung des Aufschließungsbeitrags aus, sodass im Zeitpunkt der Übergabe des Grundstücks insoweit noch kein „Rückstand“ bestand, für den der Verkäufer einstehen müsste. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0033318
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19850522_OGH0002_0010OB00548_8500000_001