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Rechtssatz RS0033318×

Rechtssatz RS0033318

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0033318

Geschäftszahl

1Ob548/85; 6Ob202/15x

Entscheidungsdatum

26.11.2015

Norm

ABGB §914 IIIh
ABGB §928
LiegTeilG §1
LiegTeilG §2
nö BauO §10
nö BauO §14
nö BauO §38

Rechtssatz

Da der Abgabenanspruch auf Zahlung eines Aufschließungsbeitrages mit der Bewilligung der Grundabteilung durch die Baubehörde entsteht und unabhängig vom Verkauf des neu geschaffenen Grundstückes nach der grundbücherlichen Grundstücksteilung fällig wird, handelt es sich bei Aufschließungsbeiträgen nicht um Abgaben, die mit der Errichtung und bücherlichen Durchführung des Kaufvertrages über das neu geschaffene Grundstück verbunden sind.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 548/85
    Entscheidungstext OGH 22.05.1985 1 Ob 548/85
  • 6 Ob 202/15x
    Entscheidungstext OGH 26.11.2015 6 Ob 202/15x
    Vgl auch; Beisatz: Wird dem Käufer einer Liegenschaft anlässlich der Erteilung einer Baubewilligung gemäß § 38 Abs 1 Z 2 nö BauO erstmals eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben, dann handelt es sich bei dieser nicht um „Schulden und Rückstände, welche auf der Sache haften“ iSd § 928 ABGB. Denn erst der Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung löste die Pflicht zur Zahlung des Aufschließungsbeitrags aus, sodass im Zeitpunkt der Übergabe des Grundstücks insoweit noch kein „Rückstand“ bestand, für den der Verkäufer einstehen müsste. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0033318

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Dokumentnummer

JJR_19850522_OGH0002_0010OB00548_8500000_001