Aus der Begründung:
Im Revisionsrekurse wird zunächst geltend gemacht, daß nicht der Erstbeklagte, sondern der Zweitbeklagte zur Antragstellung legitimiert sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Erwägungen des Rekursgerichtes in dieser Richtung stichhältig waren. Der Zweitbeklagte hat den Beschluß des Rekursgerichtes in Rechtskraft erwachsen lassen. Die Klägerin ist nicht berufen, seine Interessen zu wahren. Die Situation ist hier vollkommen verschieden von der, die sich ergibt, wenn ein Schuldner die Aktivlegitimation desjenigen bestreitet, der von ihm eine Zahlung begehrt. Denn bei dem Ausfolgungsverfahren ist die Klägerin nicht Schuldnerin; bei Ausfolgung an eine falsche Person könnte sie für die unrichtige Ausfolgung nicht in Anspruch genommen werden; im übrigen war die Person, für welche sie die Aktivlegitimation in Anspruch nimmt, am Verfahren selbst beteiligt. Die Frage der Aktivlegitimation für den Ausfolgungsantrag kann also von der Klägerin zur Bekämpfung des rekursgerichtlichen Beschlusses nicht herangezogen werden.
Es kann jedoch der weiteren Meinung des Rekursgerichtes nicht gefolgt werden, daß die Sicherheit nur für den Ausfolgungsanspruch an sich haftet, nicht auch für den Anspruch auf Schadenersatz wegen der Entwertung, die der Wagen durch den Gebrauch in der Zeit vom Jänner 1948 bis zur Ausfolgung erlitten hat. Die erlegte Sicherstellung ist ein Surrogat für die bewilligte einstweilige Verfügung. Die gefährdete Partei muß in ihr Ersatz für alle Nachteile finden, die sie dadurch erleidet, daß die Erfüllung ihres Anspruches nicht so gesichert war, wie dies bei Durchführung der einstweiligen Verfügung der Fall gewesen wäre. Die Sicherheit haftet also nicht nur für den Schaden, den die gefährdete Partei dadurch erleidet, daß der Schuldner den auszufolgenden Gegenstand durch eine schuldhafte Handlung ganz der Exekution entzieht, oder daß die Ausfolgung durch einen Zufall, der den Gegenstand beim Schuldner trifft, unmöglich wird, sondern auch für schuldhafte oder zufällige Entwertungen, die der geschuldete Gegenstand beim Schuldner durch Beschädigung oder den Gebrauch erfährt und die ihn nicht getroffen hätten, wenn die Verwahrung durchgeführt worden wäre (ähnlich Neumann - Lichtblau, EO., S. 235, hinsichtlich der nach § 42 Abs. 2 EO. zu erlegenden Sicherheit unter Berufung auf RGZ. 25, 376; vgl. auch RGZ. 141, 194 und ZBl. 1933, Nr. 170).Es kann jedoch der weiteren Meinung des Rekursgerichtes nicht gefolgt werden, daß die Sicherheit nur für den Ausfolgungsanspruch an sich haftet, nicht auch für den Anspruch auf Schadenersatz wegen der Entwertung, die der Wagen durch den Gebrauch in der Zeit vom Jänner 1948 bis zur Ausfolgung erlitten hat. Die erlegte Sicherstellung ist ein Surrogat für die bewilligte einstweilige Verfügung. Die gefährdete Partei muß in ihr Ersatz für alle Nachteile finden, die sie dadurch erleidet, daß die Erfüllung ihres Anspruches nicht so gesichert war, wie dies bei Durchführung der einstweiligen Verfügung der Fall gewesen wäre. Die Sicherheit haftet also nicht nur für den Schaden, den die gefährdete Partei dadurch erleidet, daß der Schuldner den auszufolgenden Gegenstand durch eine schuldhafte Handlung ganz der Exekution entzieht, oder daß die Ausfolgung durch einen Zufall, der den Gegenstand beim Schuldner trifft, unmöglich wird, sondern auch für schuldhafte oder zufällige Entwertungen, die der geschuldete Gegenstand beim Schuldner durch Beschädigung oder den Gebrauch erfährt und die ihn nicht getroffen hätten, wenn die Verwahrung durchgeführt worden wäre (ähnlich Neumann - Lichtblau, EO., S. 235, hinsichtlich der nach Paragraph 42, Absatz 2, EO. zu erlegenden Sicherheit unter Berufung auf RGZ. 25, 376; vergleiche auch RGZ. 141, 194 und ZBl. 1933, Nr. 170).
Es ergibt sich also die Notwendigkeit, die Beschlüsse beider Instanzen der Erstbeklagten gegenüber aufzuheben. Das Erstgericht wird, da die Legitimation der Erstbeklagten nunmehr dadurch, daß der Zweitbeklagte den Beschluß des Rekursgerichtes nicht angefochten hat, außer Zweifel gestellt ist, neuerlich über den Antrag der Erstbeklagten auf Übergabe des Schmuckes in gerichtliche Verwahrung und über ihren Antrag auf Ausfolgung zu entscheiden haben.