Rechtssatz RS0005608
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005608
Entscheidungsdatum
24.09.1992
Rechtssatz
Die Sicherheit haftet auch für schuldhafte oder zufällige Entwertungen, die der geschuldete Gegenstand beim Schuldner durch Beschädigung oder Gebrauch erfährt und die ihn nicht getroffen hätten, wenn die Verwahrung durchgeführt worden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0005608
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015
Dokumentnummer
JJR_19501108_OGH0002_0010OB00549_5000000_001